Compliance. Markus Böttcher
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Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht den Vorschriften der Art. 19 Abs. 12 der VO Nr. 596/2014/EU und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten VO 2016/522/EU[5] zuwiderläuft.
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Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hierfür aufzuzeichnen.
2.2 Übermittlung von „Directors‚ Dealings“-Meldungen
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Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gem. Art. 19 der VO Nr. 596/2014/EU durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.
2.3 Insider-Listen
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Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Liste) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA unverzüglich an diese übermittelt.
2.4 Compliance-Richtlinie
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Gem. § 12 ECV ist jeder Emittent verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen.
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Die Compliance-Richtlinie muss konkret bezeichnen und auflisten:
– | die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche, |
– | die Pflichten beim Umgang mit compliance-relevanten Informationen im Unternehmen des Emittenten, |
– | die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften, |
– | die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich daraus ergebenden Handelsverbote, |
– | die Übermittlung von „Directors' Dealings“-Meldungen, |
– | einen Hinweis auf das vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Liste einschließlich der darin enthaltenen Angaben, |
– | Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen, |
– | mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie. |
2.5 Compliance-Verantwortlicher
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Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung der ECV verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen. Bei der Beurteilung, ob dies erforderlich ist, ist insbesondere auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Emittenten und die Anzahl der Vertraulichkeitsbereiche Bedacht zu nehmen. Ein Compliance-Verantwortlicher kann auch als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher i.S.d. VStG bestellt werden und in der Folge für den sachlich abgegrenzten Bereich der ECV verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein.
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Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen stichprobenartig regelmäßig zu überprüfen. Dadurch wird klar gestellt, dass im Rahmen dieser Verordnung von einem Compliance-Verantwortlichen keine lückenlose Überwachungstätigkeit hinsichtlich sämtlicher Personen aus Vertraulichkeitsbereichen und sonst für den Emittenten tätiger Personen gefordert wird. Seine stichprobenartigen Kontrollhandlungen haben jedoch alle Vertraulichkeitsbereiche zu umfassen.
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In der ECV werden die weiteren Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen beispielhaft aufgezählt. Neben der Berichtspflicht an die Geschäftsleitung und der Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes ist auch seine hier festgeschriebene Verpflichtung zur Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen in Compliance-Angelegenheiten hervorzuheben. Dadurch soll eine Sensibilisierung der Mitarbeiter für diesen – insbesondere auch für die Kapitalmarkthygiene – wichtigen Bereich erreicht werden. Der jährliche Tätigkeitsbericht soll Zeugnis über die Aktivitäten des Compliance-Verantwortlichen ablegen und der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat und der FMA die wesentlichsten Vorkommnisse im abgelaufenen Jahr zur Kenntnis bringen.
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Der Compliance-Verantwortliche ist in aller Regel zur Setzung disziplinärer Maßnahmen nicht befugt. Daher ist i.S.d. Abs. 5 eine Verständigung der zur Setzung arbeitsrechtlicher Schritte zuständigen Stelle im Falle von Zuwiderhandeln gegen die Compliance-Vorschriften erforderlich.
Anmerkungen
Kalss/Oppitz/Zollner Kapitalmarktrecht, 2005, Band I, S. 522.
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007), BGBl II 2012/30.
VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG.
BGBl II 214/2016.
Delegierte VO 2016/522/EU der Kommission v. 17.12.2015 zur Ergänzung der VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick