Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz


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der Rechtspraxis eine beachtliche Kasuistik herausgebildet, auf deren detaillierte Darstellung in der strafrechtlichen Kommentierung verwiesen wird.

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      Obgleich die einfache „Klimapflege“ bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr noch nicht strafbar ist und der Nachweis einer konkret vereinbarten unlauteren Bevorzugung als Gegenleistung schwerfällt, bietet die Bestechung im geschäftlichen Verkehr dennoch erhebliche Compliance-Risiken. Gerade im Bereich der wirtschaftlichen Kooperation „privater“ Unternehmen bietet eine solche inkriminierte Einflussnahme auf Entscheidungsträger anderer Unternehmen einen starken „Hebel“, um sich Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. Dazu kommt, dass viele Akteure zwar um die Kartellrechtswidrigkeit etwaiger Absprachen unter Wettbewerbern wissen, die Strafbarkeit der Einflussnahme auf die Vergabeentscheidung außerhalb des öffentlichen Bereichs jedoch häufig nicht bekannt ist und die Unternehmen eine dahingehende Vorsorge durch Compliance-Richtlinien oder Schulungen vernachlässigen. Werden derartige Handlungen dann jedoch aufgedeckt, häufig wiederum durch die steuerliche Betriebsprüfung, stehen die Folgen für das Unternehmen (Einziehung und Unternehmensgeldbuße) denen für die (harte) Amtsträgerbestechung nur geringfügig nach. Auch die Nichterfassung der schlichten Klimapflege bietet hier nur einen scheinbaren Schutz, da die Staatsanwaltschaften im Falle der Kenntnisnahme von Zuwendungen ab einer gewissen Größenordnung, regelmäßig bereits ab 200,00 EUR, generell erst einmal einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr sehen und die „Unrechtsvereinbarung“ dann erst im weiteren Verfahren aufklären (wollen). Selbst wenn der Nachweis der unlauteren Bevorzugung dann im Weiteren nicht gelingt, war das Unternehmen dennoch u.U. längere Zeit erst einmal Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens mit allen damit verbundenen negativen Konsequenzen.

       e) Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB)

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      § 299 Abs. 1 StGB bedroht die Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten im geschäftlichen Verkehr mit Strafe und erfasst damit spiegelbildlich das entsprechende Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale kann insoweit auf die Ausführungen zur (aktiven) Bestechung im geschäftlichen Verkehr verwiesen werden, allerdings ist § 299 Abs. 1 StGB ein sog. Sonderdelikt, das nur von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens verwirklicht werden kann. Da eine solche Tat eines Angestellten oder Beauftragten mangels Betriebsnützigkeit oder (beabsichtigter) Bereicherung des eigenen Unternehmens nicht mit dem Risiko der Einziehung oder der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße behaftet ist, stellt die (passive) Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten für das betroffene Unternehmen kein Compliance-Risiko im engeren Sinne dar. Dennoch besitzt auch eine solche Strafbarkeit natürlich Compliance-Relevanz, da gerade im Falle der Bestechlichkeit von Angestellten oder Beauftragten, die das Vertrauen der Unternehmensleitung (oder des Gesellschafters) genießen und auf deren Loyalität das Unternehmen angewiesen ist, erhebliche


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