Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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man bei Finanzinstrumenten das Risiko, dass unerwartete Kursänderungen (Preisänderungen) zu finanziellen Verlusten führen. Zu diesen Risiken zählen neben dem Zinsänderungsrisiko auch das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko und das Rohstoffrisiko, also Risiken, dass speziell die im Wechselkurs ausgedrückten Wertveränderungen bei einer Fremdwährung oder die Veränderung der Rohstoffpreise zu finanziellen Verlusten führen.

       II. Erfüllungsrisiken (insb. Kredit-/Gegenpartei-Risiken)

      Die Gruppe der Erfüllungsrisiken umfasst die unterschiedlichen Ausprägungen des Risikos, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Erfüllungsrisiken spielen im allgemeinen Zivilrecht eine besondere Rolle, da sie durch die gesetzlichen (§§ 269, 270 BGB) und vertraglichen Regelungen zum Leistungs- bzw. Erfolgsort einer Vertragspartei mehr oder minder ausdrücklich zugewiesen sind.

      

      Andere Erfüllungsrisiken, die in Bezug auf Finanzinstrumente relevant erscheinen, sind das Abwicklungs- und das Verwahrungsrisiko. Als Abwicklungsrisiko wird die – unter Umständen Dritte treffende – Möglichkeit bezeichnet, dass ein Wertpapier nach Ablauf des zwischen beiden Transaktionspartnern vereinbarten Erfüllungszeitpunkts nicht oder verzögert abgewickelt wird und dies zu Verlusten wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Marktverhältnisse führt. Bei dem Verwahrungsrisiko handelt es sich um das Risiko, dass in Verwahrung gegebene Finanzinstrumente oder andere in Verwahrung gegebene Güter bei dem Verwahrer verlustig gehen.

      In Bezug auf die Transaktion mit einem Finanzinstrument treten Erfüllungsrisiken als transaktionsbedingte Risiken auf. Sie sind unmittelbar mit dem Einsatz des Finanzinstruments verbunden und folgen aus Unsicherheiten bei der Preisfindung. Dabei leiten sich solche Risiken zwar von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einen Transaktionspartners ab, doch treffen sie den anderen Transaktionspartner vermittelt über das Finanzinstrument.

       III. Liquiditätsrisiken

       IV. Schwankungsrisiken

      Schwankungsrisiken sind transaktionsbedingte Risiken, soweit sie den Käufer des Finanzinstruments gerade aufgrund der Transaktion mit dem Finanzinstrument treffen. Eine Nichtberücksichtigung von Schwankungsrisiken kann zu Fehlbewertungen führen und ist insofern unmittelbar aufsichtsrechtlich relevant.

       V. Operationelle Risiken

      Eine mehrere und ganz verschiedene Risiken umfassende – indes keineswegs zu vernachlässigende – „Restkategorie“ von Risiken bilden die operationellen Risiken. Dabei handelt es sich nach der EU-aufsichtsrechtlichen Definition um das Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit


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