Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht. Christian Piovano

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht - Christian Piovano


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umsetzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Bundesoberbehörde unterstützt die Landesbehörden beim Vollzug des ProdSG. 85 Die möglichen Maßnahmen, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, sind in § 26 Abs. 2 S. 2 ProdSG geregelt. 86 Lach/Polly, Produktsicherheitsgesetz, S. 43. 87 Lach/Polly, Produktsicherheitsgesetz, S. 43. 88 Das ProdSG umfasst gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 22, § 3 Abs. 5 ProdSG auch das Ausstellen von Produkten. Daher wird auch der Aussteller im Sinne des § 2 Nr. 3 ProdSG als Adressat gemäß § 27 Abs. 1 ProdSG umfasst. 89 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 6. 90 Vgl. aber auch Geiß/Doll, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), § 8 Rn. 74: „Mit diesen vier Personengruppen [Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler] werden die Verhaltensstörer im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts erfasst.“ 91 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 14. 92 Bauer, Das Recht des technischen Produkts, S. 219. 93 Kritisch dazu siehe Klindt, PHi 2011, 42, 48; Polly/Lach, PHi 2011, 220, 224; Moritz/Geiß, Das Produktsicherheitsgesetz, S. 112. 94 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 10. 95 Klindt in: Klindt, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), § 8 Rn. 159 ff. 96 BT-Drucksache 17/6276, S. 49. 97 Klindt, NVwZ 2008, 1073, 1077. 98 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 10. 99 Giesberts, Die gerechte Lastenverteilung unter mehreren Störern, S. 55. 100 Sokol, Die Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Abwehr und Beseitigung von Störungen im öffentlichen und privaten Recht, S. 12; Giesberts, Die gerechte Lastenverteilung unter mehreren Störern, S. 45. 101 Sokol, Die Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Abwehr und Beseitigung von Störungen im öffentlichen und privaten Recht, S. 12. 102 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 14. 103 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 14. 104 Moritz/Geiß, Das Produktsicherheitsgesetz, S. 112. 105 Nach § 2 Nr. 24 ProdSG ist eine Rücknahme „jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird“. Eine Rücknahme liegt folglich dann vor, wenn sich das betreffende Produkt noch im Handel befindet. 106 Nach § 2 Nr. 25 ProdSG ist ein Rückruf „jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken“. Ein Rückruf liegt folglich dann vor, wenn sich das betreffende Produkt bereits beim Endkunden befindet. 107 Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, S. 32. 108 Beispielsweise können Fracht- und Logistikdienstleister in der Warenvertriebskette, Zulieferer, Verwender des Produkts, Fachleute und Spezialisten als Nichtstörer nach § 27 Abs. 1 S. 2 ProdSG herangezogen werden, vgl. dazu Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, S. 32. 109 Schucht in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz ProdSG, 2015, § 27 Rn. 26.

C. Teil C: Methodische Herangehensweise zur Schärfung des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Hersteller“

       I. Methodik

       1. Einführung

       2. Auslegungsmethoden nach Savigny

       3. Abgrenzung zur Rechtsfortbildung

       a) Allgemeines


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