Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht. Christian Piovano

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komplexer werdenden Produkten kann die Herstellerhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG erheblich an Bedeutung gewinnen. Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der Haftung von autonom fahrenden Fahrzeugen. Nach der aktuellen Rechtslage haften bei Verkehrsunfällen von selbstfahrenden Pkws vor allem die Fahrzeughalter nach § 7 StVG.55 Jedoch ist daneben durchaus an eine Haftung des Herstellers zu denken, der die Steuerung des Fahrzeugs konzipiert. Insbesondere die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG kann in Zukunft eine maßgebliche Rolle spielen, da § 3 ProdSG kein Verschulden voraussetzt.56 Folglich könnte über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG der Hersteller des Fahrzeugs für Unfälle haften, die auf einen fehlerhaften Fahrassistenten zurückzuführen sind.

      Somit eröffnet die Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdSG eine neue Gefahr der Haftung für intelligente beziehungsweise selbstlernende Systeme. Der Fahrassistent hat im Sinne des § 3 ProdSG sicher zu sein. Für diese Sicherheit trägt der Hersteller die Verantwortung. Jedoch wird es in diesem Rahmen entscheidend sein zu wissen, wer als Hersteller im Sinne des ProdSG anzusehen ist, um als Geschädigter von diesem Haftungsanspruch Gebrauch machen zu können.

       cc) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz

       dd) Gewährleistungsrecht

       ee) Wettbewerbsrechtliche Folgen

       d) Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Folgen

      Verstöße gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften können für den Hersteller außerdem Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Folgen haben. Nach dem Bußgeldkatalog des § 39 ProdSG sind Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 € bei (jedem) Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften möglich. Zudem kann eine Meldung an das Gewerbezentralregister nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) erfolgen, wenn ein Bußgeld verhängt wird, das mit der Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang steht und mehr als nur 200 Euro beträgt. Ferner ist eine Gewinnabschöpfung im Rahmen des Bußgeldtatbestands nach § 17 Abs. 4 OWiG oder § 29a OWiG möglich, die im Übrigen steuerliche Abzüge nicht berücksichtigt.

      Im Rahmen der Legalitätspflicht der Unternehmensführung können derartige produktsicherheitsrechtliche Verstöße auf das vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassen von Aufsichtsmaßnahmen seitens der Unternehmensführung zurückzuführen sein. In diesem Fall kann gemäß § 130 Abs. 1 OWiG ein Ermittlungsverfahren persönlich gegen die Mitglieder des Vorstands beziehungsweise der Geschäftsführung eingeleitet werden.

      § 40 ProdSG konstituiert einen Straftatbestand, soweit gegen CE-Kennzeichnungsvorschriften beharrlich wiederholt verstoßen wird oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sind.

       e) Notwendigkeit zur Klarstellung der Herstellereigenschaft

       (1) Gesetzliche Pflicht zur Gesetzestreue („Organisationspflicht“)


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