Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht. Christian Piovano

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG hingegen legte noch eine Reihenfolge fest. Danach sollte die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 GPSG a.F. „Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten“. Dieses sogenannte Werktorprinzip sollte zu einer quellnahen Bekämpfung unsicherer Produkte führen.95 Jedoch habe sich die vorrangige Heranziehung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers nach der Gesetzesbegründung zum ProdSG in der Praxis nicht bewährt.96 In der Praxis konnte immer wieder beobachtet werden, dass Marktüberwachungsbehörden mit Untersagungsverfügungen dennoch an Händler herantraten, obwohl der Hersteller ohne Weiteres erreichbar wäre.97 Außerdem kennt auch die VO (EG) Nr. 765/2008 ein entsprechendes Vorrangprinzip nicht.98 Daher wurde die festgelegte Reihenfolge des GPSG im ProdSG bewusst nicht beibehalten und besitzt daher auch keine Ausstrahlungswirkung im Sinne einer historischen Auslegung auf das ProdSG.

       dd) Der Effektivitätsgrundsatz

       ee) „andere Person“

       b) Zwischenergebnis

      Aus staatlicher Sicht ist es für den Erlass einer rechtmäßigen Maßnahme gegen einen Wirtschaftsakteur im Sinne des § 2 Nr. 29 ProdSG unerlässlich, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Störerauswahl die Tatbestandsvoraussetzungen der Wirtschaftsakteure und insbesondere des Herstellers korrekt anwenden. Wird der Wirtschaftsüberwachungsverwaltungsakt an einen Wirtschaftsteilnehmer als Hersteller gerichtet, der nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Verwaltungsakt gegenüber diesem Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die Tatbestandsvoraussetzungen des Herstellers nicht erfüllt, indes nicht automatisch als Händler, Bevollmächtigter oder Einführer angesehen werden kann. Durch die falsche Anwendung des Herstellerbegriffs seitens der Marktüberwachungsbehörden können in diesem Fall Schutzlücken entstehen, indem rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen werden, die den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht rechtmäßig verpflichten und die er daher anfechten kann. Dadurch können gefährliche Produkte im Feld verbleiben oder weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Inanspruchnahme einer „anderen Person“ ist nämlich nur dann möglich, wenn Maßnahmen gegen die Wirtschaftakteure nicht einleitbar sind. Jedoch ist Voraussetzung, dass die Wirtschaftsakteure, das heißt insbesondere der Hersteller, zuvor zutreffend identifiziert wurden.

      Die rechtmäßige Auswahl des Wirtschaftsakteurs kann nur dann erfolgen, wenn die Begriffe der verschiedenen Wirtschaftsakteure durch die erlassende Wirtschaftsüberwachungsbehörde rechtmäßig ausgelegt und angewendet werden. Der zentrale Wirtschaftsakteur als Adressat von Wirtschaftsverwaltungsakten ist der Hersteller, der im Rahmen des Auswahlermessens von entscheidender Bedeutung ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, nach dem die Gefahrenabwehr grundsätzlich an der Gefahrenquelle, das heißt beim Hersteller, ansetzen sollte. Zum anderen ist zu beachten, dass sich Marktüberwachungsmaßnahmen wie ein Rückruf nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG oder ein Vertriebsstopp nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG am effektivsten beim Hersteller durchsetzen lassen. Der Hersteller ist in der Lage, relevante Informationen für einen Produktrückruf zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Sobald der Hersteller mehr als einen Händler beliefert, wäre ein Rückrufverwaltungsakt gegen zwei Händler weniger effektiv als ein Rückrufverwaltungsakt gegen den Hersteller, der über seine Händler die Informationen erhält, an welche Endkunden die Produkte vertrieben wurden.

      40 Siehe dazu Teil B. III. 1. b) ff. 41 Siehe dazu Teil B. III. 1. e). 42 Siehe dazu Teil B. III. 1. a). 43 Bei einem Konstruktionsfehler bleibt nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern auch die ganze Serie hinter dem zu erwartenden Sicherheitsstandard zurück, vgl. dazu Lach/Polly, Produktsicherheitsgesetz, S. 57. 44 Im Rahmen der Produktion hat der Hersteller negative Abweichungen eines einzelnen Produkts oder einzelner Produkte von dem Design beziehungsweise dem Bauplan zu verantworten. Diese Art Fehler haben ihren Ursprung zumeist in der Fertigung, vgl. dazu Lach/Polly, Produktsicherheitsgesetz, S. 56. 45 Ein Instruktionsfehler liegt


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