Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Holger Dahl

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Holger Dahl


Скачать книгу
href="#ulink_ec4ef534-8444-5a87-862b-31ecf684f97f">74 Johnson, BB 2019, 1909, 1912. 75 § 17 Abs. 2 KSchG, § 134 BGB. 76 Siehe Krebber, RdA 2018, 271, 285. 77 Section 189 TULR(C)A 1992. 78 Section 11A lit. c Protection of Employment Act 1977. 79 Krebber, RdA 2018, 271, 285. 80 Krebber, RdA 2018, 271, 285. 81 Section 194 TULR(C)A 1992. 82 § 623 BGB. 83 Art. 2 des Gesetzes Nr. 604/1966. 84 Siehe für Deutschland: § 126 Abs. 1 BGB. 85 Art. 123-3 AGB. 86 § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

A. Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG

      Abschnitt 1 – Perspektive Arbeitgeber

       I. Vorbemerkung

      1

      Bei der Umstrukturierung eines Unternehmens, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, stellt sich für den Arbeitgeber regelmäßig die Frage, bei welchen konkreten Maßnahmen eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich ist und in welchem Rahmen diese zu erfolgen hat. Etwaige Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf sowie die Kosten der Umstrukturierung zu berücksichtigen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei den sogenannten wirtschaftlichen Angelegenheiten sind gegenüber anderen Beteiligungsrechten, etwa der zwingenden Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten, zwar weniger durchgreifend, da der Betriebsrat die Umstrukturierung des Unternehmens nach den Vorstellungen des Arbeitgebers nicht verhindern kann, der Betriebsrat hat aber die Möglichkeit, die Umstrukturierung zeitlich zu verzögern und einen Sozialplan zu erzwingen, der dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Umstrukturierung für die Beschäftigten dient.

      2

      Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Umstrukturierungen, im Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden „BetrVG“) als Betriebsänderungen bezeichnet, sind zur Vermeidung von Nachteilen bereits im frühen Planungsstadium der Umstrukturierung zu beachten. Das folgende Kapitel beschäftigen sich mit Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG.

       II. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen

      3

      Zunächst stellt sich die Frage, welche Unternehmen überhaupt von den Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, geregelt in den §§ 111ff. BetrVG, erfasst werden.

       1. Unternehmensgröße

      4

      Für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt es – wie teilweise auch bei anderen Beteiligungsrechten des Betriebsrats – nicht auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl des betroffenen Betriebs, sondern die des gesamten Unternehmens an. Gemäß § 111 Satz 1 BetrVG muss das Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die zur Wahl des Betriebsrats berechtigt sind.

      5

      6

      8

      9

       2. Bestehen eines Betriebsrats

      10


Скачать книгу