Sozialrecht. Annett Stöckle
2.1.1Rechtsgrundlagen, Aufgabe und Inhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2.1.1.1Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind als Bundesgesetz im Sozialgesetzbuch II verankert.
Das Sozialgesetzbuch II stellt den wesentlichen Kern des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt dar (sog. Hartz IV). Bis zur Einführung des SGB II wurden mit der Arbeitslosenhilfe und mit der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zwei staatliche Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Personen nebeneinander umgesetzt. Dies war ineffizient, bürokratisch und wenig bürgerfreundlich. Die Zusammenführung zum Sozialgesetzbuch II sollte durch intensive Betreuung und Beratung die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt erhöhen und gleichzeitig Eigenverantwortung stärken. Sozialhilfe wird nun nur noch für nicht erwerbsfähige Personen geleistet.
Das SGB II wurde nach der Einführung am 01.01.2005 bereits mehrfach geändert. Mit dem 9. Änderungsgesetz zum SGB II, das mit Wirkung vom 06.08.2016 in Kraft getreten ist, wurden mehrere grundlegende Rechtsänderungen vorgenommen.
Darüber hinaus bilden die
•Rechtsverordnungen des Bundes (Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – ALG II-V, Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV, Regelsatzverordnung – RSV) und die
•Richtlinien der kommunalen Träger
die rechtlichen Grundlagen für die Erbringung der existenzsichernden Leistung.
Die ALG II-V als Verordnung des Bundes zur Durchführung des SGB II konkretisiert dabei die Berechnung von Einkommen sowie die Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Anspruchs.
Die Unbilligkeitsverordnung konkretisiert die Härtefallregelung bzw. definiert, wann die Inanspruchnahme einer vorrangigen Altersrente (Rente mit Abzügen) unbillig ist. Die Regelsatzverordnung bestimmt den Aufbau und die Höhe der Regelsätze im SGB XII. Diese gelten in gleicher Höhe für das SGB II.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch zwei Kostenträger finanziert. Der Bund trägt dabei u. a. die Kosten für die Regelleistung und die Mehrbedarfe sowie die Krankenversicherungskosten. Die örtlich zuständigen Kommunen sind für die Finanzierung der Kosten für Unterkunft und der einmaligen Beihilfen zuständig. Für die von ihnen finanzierten Leistungen können die Kommunen Richtlinien zur Durchführung des SGB II hinsichtlich dieser erlassen, z. B. für die Regelung, welche Kosten in ihrer Kommune für die Anmietung eines Wohnraums angemessen sind.
2.1.1.2Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll das notwendige Existenzminimum sicherstellen (§ 1 Abs. 1 SGB II). Mit dieser Norm soll Artikel 1 des Grundgesetzes umgesetzt werden.
Die Grundsicherung verfolgt das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten. Es soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt wieder unabhängig von der staatlich finanzieren Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
In § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II definiert der Gesetzgeber Ziele, nach deren Gewährung die Grundsicherungsleistungen ausgerichtet werden sollen. Als Ziele sind definiert (Zielkatalog):
•durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzen oder den Umfang verringern
•Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen
•geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenwirken
•familienspezifische Lebensverhältnisse berücksichtigen
•behindertenspezifische Nachteile überwinden
•Anreize zur Aufnahme/Ausübung einer Erwerbstätigkeit schaffen
2.1.1.3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 SGB II)
Gemäß § 1 Abs. 3 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in drei Formen erbracht. Sie umfasst vorrangig die Beratung, die überwiegend im Bereich der Leistungen zur Eingliederung für Arbeit, dem sog. Arbeitsvermittlungsbereich, erbracht wird. In diesem Bereich werden auch die Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit, z. B. durch Vermittlungsvorschläge oder finanzielle Unterstützung bei den Bewerbungskosten, erbracht. Der Gesetzgeber legt in der Gliederung der Leistung eine Priorisierung fest. Vorrang sind demnach Beratungsleistungen zu erbringen und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Erst an dritter Stelle steht die Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Rangfolge unterstreicht die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II verfolgten Ziele. Beleuchtet man die Leistungserbringung der Jobcenter in der Praxis ist deutlich zu erkennen, dass ohne einen gesicherten Lebensunterhalt keine erfolgreiche Integrationsarbeit möglich ist. Das heißt, plagen den Leistungsberechtigten existenzielle Sorgen, führt eine Beratung zur Integration in den Arbeitsmarkt zu wenig Erfolg.
Im praktischen Alltag der Jobcenter verzahnen sich alle drei Leistungsformen. Nur wenn alle drei genannten Leistungsformen erfolgreich umgesetzt und erbracht werden, ist die Aussicht der Zielerreichung, ein Leben ohne Grundsicherung zu führen, gegeben.
Die Leistungen der Grundsicherung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen (§ 4 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsträger kann individuell über die Form der Leistungserbringung entscheiden.
2.1.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung
2.1.1.4.1Grundsatz des Forderns und Förderns (§ 2 SGB II)
Der Grundsatz des Forderns und Förderns ist das Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert. In diesem Grundsatz wird deutlich, dass die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und die Verpflichtung zur Selbsthilfe zu den Grundprinzipien der Leistungsgewährung gehören. Der Leistungsberechtigte wird gesetzlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und auszuschöpfen. Dabei muss der Leistungsberechtigte aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die der Eingliederung in Arbeit dienen. Konkret unterliegt die leistungsberechtigte Person folgenden Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 SGB II):
•Eingliederungsvereinbarung abschließen
•Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
•ggf. die Teilnahme an einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, sofern eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist
Der Grundsatz des Förderns geht aus den §§ 1 und 3 SGB II hervor und wird in den §§ 14 ff. SGB II konkretisiert. Geht es bei dem Grundsatz des Forderns um die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, so verpflichtet der Grundsatz des Förderns den Leistungsträger der Grundsicherung. Die Verpflichtung liegt dabei in der umfassenden Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit. Die Verpflichtung des Leistungsträgers liegt insbesondere auf folgenden Schwerpunkten (§ 3 SGB II):
•intensive Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitsuche und bei Arbeitsaufnahme
•Angebot von Maßnahmen, die der Eingliederung in Arbeit dienen
•bei fehlenden Deutschkenntnissen Vermittlung eines Integrations- oder Sprachkurses
•Unterstützung bei beruflichen Umschulungen und Weiterbildungen
•bei fehlendem Berufsabschluss Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung
Um die Eingliederung in Arbeit zu fördern, gibt es auch die Möglichkeit, finanzielle Anreize zu setzen, z. B. durch Zahlung von Einstiegsgeld nach § 16b oder durch