Sozialrecht. Annett Stöckle
1.3.3Besondere Teile des SGB im Überblick
Mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes und der Arbeitslosenhilfe, jetzt SGB II und SGB XII, wurden die vorerst letzten Gesetze in das Sozialgesetzbuch eingeführt. Es gibt jedoch noch mehrere Gesetze, die Bestandteil des Sozialgesetzbuchs sein sollen. Bis zu deren Einpflege in die Systematik des Sozialgesetzbuchs gelten diese durch die Übergangsvorschrift des § 68 SGB I als besondere Teile des SGB.
Zu diesen Gesetzen gehören u. a. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Wohngeldgesetz (WoGG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie das Bundeselterngeldgesetz (BEEG).
Nach derzeitigem Stand wird das nächste Sozialgesetzbuch das Buch Nummer XIV. Dieses soll Regelungen im Bereich der Opferentschädigung enthalten. Da die soziale Entschädigung derzeit neu geregelt wird, ist dieses Sozialgesetzbuch noch nicht in Kraft getreten.
Ausgelassen wird bei der Nummerierung des Sozialgesetzbuchs die Nummer XIII. Da es sich beim SGB XIV um Regelungen zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten handeln wird, baten Opferverbände, die Zahl XIII auszulassen, da diese Zahl abergläubig mit Unglück in Verbindung gebracht werden kann.
1.3.4Anwendung des SGB I und SGB X im Bereich der sozialen Sicherung
In § 1 SGB I werden mit der Verdeutlichung der Aufgabe des Sozialgesetzbuchs bewusst nochmals die Verbindung und der Bezug zum Grundgesetz und zu den sozialen Grundrechten hergestellt. Das Sozialstaatsgebot wird deutlich mit Leben gefüllt und konkret umsetzbar gemacht.
§ 37 Satz 1 SGB I regelt die Anwendung der Vorschriften des SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, sofern sich in den einzelnen Büchern keine konkreten Spezialvorschriften finden lassen.
Der Vorbehalt der spezialgesetzlichen Regelung gilt nicht für die §§ 1–17 und 31–36 SGB I (§ 37 Satz 2 SGB I).
Damit gelten diese Normen für alle Sozialgesetzbücher übergreifend, d. h., auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe gelten sie unmittelbar und uneingeschränkt:
§§ 11–17 SGB I – Allgemeines über Sozialleistungen und Sozialleistungsträger
§§ 31–36 SGB I – Allgemeine Grundsätze
Wie die sozialen Sicherungsleistungen zu erbringen sind, regelt § 11 SGB I.
Aus der Reihenfolge der Benennung dieser Leistungsarten kann eine Rangfolge abgeleitet werden. Gegenstand der sozialen Rechte sind demnach Dienst-, Sach- oder Geldleistungen. Unter Dienstleistung versteht man die Aufklärung der Bevölkerung über Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Beratung und Auskunft durch die zuständigen Sozialleistungsträger. Daraus ergibt sich ein individueller Beratungsanspruch des Hilfesuchenden bzw. des Antragstellers. Konkrete materielle Hilfen sind dann als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen. Die Unterteilung der Leistungsarten ist ebenfalls in den Sozialgesetzbüchern II (§ 4 Abs. 1 SGB II) und XII (§ 10 Abs. 2 SGB XII) zu finden.
Ein allgemeiner Beratungsanspruch des Hilfesuchenden ist in § 14 SGB I verankert. Hierbei besteht insbesondere der Anspruch auf individuelle Beratung hinsichtlich der besonderen Situation der Rat suchenden Person. Dabei unterliegt der Ratsuchende Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60–67 SGB I einheitlich für alle Sozialgesetzbücher verankert sind (siehe Kapitel 1.3.6).
Die Antragstellung auf eine konkrete Sozialleistung kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung erfolgen. § 16 SGB I regelt die Zuständigkeit für die Antragsannahme und den Grundsatz, dass Anträge bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen sind.
Damit der Person, die ihren Antrag beim unzuständigen Leistungsträger stellt, kein Nachteil entsteht, werden die unzuständigen Leistungsträger zur unverzüglichen Weiterleitung als auch zur Annahme des Antrags verpflichtet gemäß § 16 Abs. 2 SGB I.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind gemäß § 37 Abs. 1 SGB II antragsabhängig. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingegen sind nicht von einem Antrag abhängig. Ausnahmen bilden dabei u. a. die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII.
§ 31 SGB I unterwirft das Recht der Sozialleistungen einem umfassenden Gesetzesvorbehalt. Jede Handlung der Sozialleistungsbehörden bedarf demnach einer gesetzlichen
Grundlage. Dies gilt für die Begrenzung von Rechten ebenso wie für die Gewährung von Sozialleistungen bzw. die Begründung von Rechtsansprüchen.
Die bei den Sozialleistungsträgern gemachten Angaben unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß § 35 SGB I i. V. m. den §§ 67 ff. SGB X. Die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die von einem Betroffenen von einem Sozialleistungsträger zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben werden, unterliegen einem umfassenden Sozialgeheimnis. Dies schützt den Betroffenen vor Datenerhebung und -speicherung, aber auch im Umgang mit diesen im Verhältnis zu Dritten.
Gemäß der §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden Personen erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig. § 36 SGB I befähigt jedoch bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Antragstellung auf Sozialleistungen sowie Verfolgung der Ansprüche und Entgegennahme von Sozialleistungen.
Der Sozialleistungsträger ist zur Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen verpflichtet. Werden von einem minderjährigen Antragsteller Anträge zurückgenommen, auf Sozialleistungen verzichtet oder Anträge auf Darlehen gestellt, bedarf es jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2 SGB I).
Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit der Festlegung einheitlicher Verfahrensvorschriften werden diese einheitlich und übersichtlich geregelt. Das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs wurde dabei