Sozialrecht. Annett Stöckle
menschenwürdiges Dasein zu sichern,
•gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
•die Familie zu schützen und zu fördern,
•den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
•besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
1.2DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERUNG
Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.
1.2.1Träger der sozialen Sicherung
Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.
Öffentliche Träger sind:
•Bund
•Länder
•Gemeinden und Gemeindeverbände (= Kreise)
•Sozialversicherungsträger, die ihre Aufgaben im Wege der Selbstverwaltung wahrnehmen, z. B. die Träger der Kranken- und Rentenversicherung und Berufsgenossenschaften
Die Zahl der privaten Träger in Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.:
•Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
•Kirchen und Religionsgemeinschaften
•Verbände der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Caritas, AWO
•Hilfsorganisationen
Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.
1.2.2Leistungsarten im System der sozialen Sicherung
Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also „Sozialleistungen“, und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung.
Die öffentliche soziale Sicherung baut nach dem sog. „klassischen System“ auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge. In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.
DIE DREI SÄULEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALEN SICHERUNG
Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gab es bis 2004 neben den weiterhin bestehenden Leistungen in Form von Arbeitslosengeld die Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Beide Leistungen waren abhängig von vorherigen Beitragszahlungen, und die Höhe der Leistungen richtete sich danach, in welcher Höhe vorher Beiträge gezahlt wurden. Außerdem war die Dauer der Leistungsgewährung zeitlich befristet. Die Arbeitslosenhilfe war geringer als das Arbeitslosengeld und reichte häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Empfänger und ihrer Familien zu decken, sodass zusätzlich Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.
Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII zum 01.01.2005 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die o. g. Fälle, in denen zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe gezahlt wird, nicht mehr vorkommen. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft. Nun gibt es bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII. Grob gesagt erhalten Personen, die erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben, Leistungen nach dem SGB II und nicht erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB XII.
Die private soziale Sicherung umfasst z. B. die eigene Vorsorge durch Vermögensbildung und den Abschluss privater (Zusatz-)Versicherungen gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit o. Ä., die Vorsorge durch Arbeitgeber in Form von betrieblicher Altersvorsorge sowie freiwillige Leistungen durch Verwandte, Freunde, Kirchen usw.
1.3BEDEUTUNG UND AUFBAU DES SOZIALGESETZBUCHS
1.3.1Zielsetzung und Entwicklung des SGB
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Sozialstaatsprinzip bekannt und dies verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich vor Änderungen geschützt. Eine konkrete Ausformulierung des Prinzips ist in der Verfassung nicht zu finden. Mit dem Verzicht, dieses Prinzip auszuformulieren und somit als starres Prinzip einzuführen, lässt man Spielraum und Gelegenheit, auf die gesellschaftliche Entwicklung reagieren zu können.
Die Gesetzgeber können dieses Prinzip konkret ausformulieren.
Für die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips wurden viele soziale Gesetze geschaffen, die zur sozialen Absicherung dienen und den sozialen Ausgleich wahren sollen.
Mit der Schaffung eines Sozialgesetzbuchs soll die Vielzahl der Einzelgesetze vereinheitlicht werden und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemeinsamen gesetzlichen Regelungen unterworfen werden. Seit den 70er-Jahren wird daran gearbeitet, die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher in einem Sozialgesetzbuch zu vereinheitlichen. Der Bürger soll Rechtsansprüche einfacher erkennen und somit Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat erlangen. Der ausführenden und der Recht sprechenden Gewalt soll die Zusammenführung der sozialrechtlichen Einzelgesetze in ein einheitliches Buch die Verwaltungsarbeit erleichtern, eine einheitliche Rechtsanwendung der verschiedenen Institutionen ermöglichen und die Rechtsprechung erleichtern. Durch einheitliche Verwaltung und einheitliche Rechtsprechung soll das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden.
1.3.2Überblick über die SGB I–XII
Das SGB unterteilt sich in mehrere Bücher. Die Vorschriften des SGB I (z. B. über das Sozialgeheimnis oder die Mitwirkung des Leistungsberechtigten) gelten für alle Sozialleistungsbereiche. Auch das SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz enthält Bestimmungen für alle Sozialleistungsbereiche (z. B. über die Akteneinsicht oder die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung). Die übrigen besonderen Teile des SGB gelten dagegen jeweils nur für bestimme Sozialleistungsbereiche. Sie beinhalten vor allem die Vorschriften über Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Sozialleistungen.
Die unterschiedlichen Einzelgesetze, die der sozialen Sicherheit dienen sollten, führten nach dem Zweiten Weltkrieg zu einer hohen Unsicherheit in der Bevölkerung. Die Zusammenführung zu einem Sozialgesetzbuch erfolgte seit 1976. 2005 wurden die bislang letzten Sozialgesetzbücher II und XII hinzugefügt.
Nachfolgend genannt sind die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs mit ihrem Datum des Inkrafttretens:
Erstes Buch: |
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