Sozialrecht. Annett Stöckle

Sozialrecht - Annett Stöckle


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(§§ 82–84 SGB XII)

       6.3.2.1Einkommensbegriff (§ 82 Abs. 1 SGB XII)

       6.3.2.2Vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB XII)

       6.3.2.3Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII)

       6.3.2.4Einmalige Einnahmen (§ 82 Abs. 7 SGB XII)

       6.3.2.5Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

       6.3.2.6Zweckbestimmte Leistungen, Zuwendungen (§§ 82, 83 SGB XII)

       6.3.3Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII)

       6.3.3.1Vermögensbegriff (§ 90 Abs. 1 SGB XII)

       6.3.3.2Ausnahmen vom Vermögenseinsatz (§ 90 Abs. 2 SGB XII)

       6.3.3.3Härteregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII)

       6.3.3.4Sozialhilfe als Darlehen (§ 91 SGB XII)

       6.4Prüfschema und Klausurbeispiele

       6.4.1Prüfschema zum Lösen eines Sachverhalts „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII

       6.4.2Klausurbeispiele

       6.5Lösungen zu den Übungsfällen

       7LEISTUNGEN NACH DEM 5. BIS 9. KAPITEL SGB XII

       7.1Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

       7.2Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

       7.3Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

       7.3.1Häusliche Pflege (§§ 63–64f SGB XII)

       7.3.2Teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)

       7.3.3Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)

       7.3.4Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)

       7.3.5Entlastungsbetrag (§§ 64i, 66 SGB XII)

       7.4Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8.Kapitel SGB XII)

       7.5Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)

       7.6Besonderheiten beim Einkommenseinsatz bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (§§ 85–89 SGB XII)

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       Köln, im Januar 2021

       Patricia Florack

      Rheinisches Studieninstitut in Köln

      Leiterin der Arbeitsgemeinschaft

      der Studieninstitute in Nordrhein-Westfalen

      ERSTER TEIL

      ALLGEMEINES ZUM SGB II UND SGB XII

      1Allgemeine Grundlagen

      Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen – also die im Grundgesetz verankerten – Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des „Sozialgesetzbuchs“.

      1.1.1Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)

      Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.1

      In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.

      In § 1


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