Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees

Zoll & Export 2020 - Franz-Josef Drees


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      Vorteile des AEO

      Welche Vorteile eine Bewilligung zum AEO für ein Unternehmen hat, war und ist Gegenstand kontroverser Diskussionen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Inhaber von AEO-C-Bewilligungen einen erleichterten Zugang zu vereinfachten Zollverfahren erhalten, eine Vorankündigung bei Zollprüfungen im Tagesgeschäft bekommen und ohnehin weniger im Tagesgeschäft geprüft werden sollen. Bei der Frage des erleichterten Zugangs zu Zollverfahren ist dabei zu unterscheiden:

Der AEO-Status ist Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren. Dies ist nur in 4 Fällen gegeben, von denen der wichtigste vermutlich die Anschreibung in der Buchhaltung mit Gestellungsbefreiung (Art. 182 Abs. 3 UZK) sein dürfte (vgl. dazu auch die vorherigen Ausführungen).
Die Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien vollständig überein. Hier muss der AEO nicht beantragt werden, lediglich die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein, da die Kriterien zum AEO äquivalent zu den Kriterien für die Erlangung der Vereinfachung sind. Dies ist der Fall für die Bewilligung eines Verwahrlagers nach Art. 148 Abs. 2b und Abs. 4 Nr. 34 UZK sowie für die Bewilligungen für die besonderen Verfahren (Veredelung, Zolllager) sowie die Inanspruchnahme von Äquivalenzware.
Einige Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien überein. Dies ist in einer Reihe von Fällen so und führt dazu, dass der Antragsteller diese Kriterien nicht nochmals nachweisen muss, wenn er bereits AEO-Inhaber ist.

      Wer kann AEO werden?

      Der AEO nach UZK setzt zunächst die Ansässigkeit in der Europäischen Union und die Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter voraus. Nur ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter kann einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung AEO-C oder AEO-S oder AEO-C+S stellen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften für zollrechtliche Entscheidungen nach Art. 22 ff. UZK.

      Multinationale Unternehmen stehen immer wieder vor der Frage, ob sie für alle verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteile im Zollgebiet der Europäischen Union eine separate Bewilligung beantragen müssen oder ob sie eine Bewilligung für alle beantragen können. Hier ist zu unterscheiden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Niederlassungen. Was eine selbstständige oder eine unselbstständige Niederlassung ist, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen – es kann hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nach Mitgliedstaat. Sofern es sich bei der Niederlassung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung befindet, um eine selbstständige juristische Person oder eine Personenvereinigung nach Art. 5 Nr. 4 UZK handelt, muss diese Niederlassung einen eigenen Antrag stellen.

      Der UZK sieht grundsätzlich nach Art. 38 Abs. 2a und b nur noch die Bewilligung zum AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachungen) und AEO-S (Sicherheit) vor. Das bislang nach Art. 14a Abs. 1c ZK-DVO erteilte Zertifikat AEO-F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) wird nicht erwähnt. Dafür ist jedoch in Art. 38 Abs. 3 UZK festgelegt, dass die beiden Zertifikate Sicherheit und Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C+S) gleichzeitig genutzt werden können. Dies entspricht dann wohl dem ehemaligen AEO-F.

      Bewilligungsvoraussetzungen

      Folgende Kriterien muss der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen, um die Bewilligung zu erhalten:

      Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Diese Voraussetzung gilt bei einer natürlichen Person als erfüllt, wenn der Antragsteller und die Person, die für die Zollangelegenheiten im Unternehmen zuständig ist, in den letzten 3 Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Bei einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH) gilt dies für den Antragsteller. Antragsteller ist die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und die Person, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig ist. Ein Schlupfloch wird geboten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl und Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.

      Der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen (Art. 39b UZK). Dies beinhaltet eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die im Wesentlichen unter der Überschrift einer „Ordnungsgemäßen Buchhaltung“ zusammengefasst werden können. Sehr kritisch ist die Anforderung an den Antragsteller, den Zollbehörden physischen und elektronischen Zugang zum Buchführungssystem zu gestatten.

      Der Antragsteller muss die Zahlungsfähigkeit nachweisen. Diese gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen (Art. 39c UZK). Dies ist als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller sich in keinem Insolvenzverfahren befindet, in den letzten 3 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen ist und der Antragsteller anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten 3 Jahre vor Antragstellung nachweist, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist – es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.

      Wird eine Bewilligung AEO-C beantragt, ist zusätzlich die praktische oder berufliche Befähigung nachzuweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Damit bekommt die Berufsaus- und Weiterbildung im Zollbereich eine neue Bedeutung. Die Bewilligung zum AEO-C ist danach zukünftig abhängig davon, dass der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person über nachweislich eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung im Zollbereich und über die Einhaltung einer von der europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm im Zollbereich verfügt. Alternativ kann der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person eine erfolgreich abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung vorweisen, die dem Umfang ihrer zollrechtlichen Tätigkeiten entspricht und von einer festgelegten Stelle erteilt wurde.

      Wird eine Bewilligung AEO-S beantragt, so muss der Antragsteller zusätzlich nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen (Art. 39e UZK). Hier kann insbesondere auf andere Bewilligungen, wie z. B. den Bekannten Versender, verwiesen werden.

      Der AEO und vereinfachte/besondere Zollverfahren

      Weiterhin gilt, dass ausfuhrseitig das zentrale Vereinfachungsverfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“ – jetzt: Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung – nicht mit dem AEO kombiniert werden muss. Allerdings hat man die Zulassungsbedingungen zum ZA an die Anforderungskriterien des AEO-C herangeführt. Das betrifft insbesondere die personellen und organisatorischen Ausstattungsmerkmale des antragstellenden Betriebs. Die für den Export wichtigen Präferenzvereinfachungen wie „Ermächtigter Ausführer“ und „Buchmäßige Trennung“ sind ebenfalls nicht vom AEO-Status abhängig.

      Einfuhrseitig können einige Vereinfachungsverfahren sowie besondere Zollverkehre von der Zollstelle allerdings nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller über einen AEO-Status verfügt, wobei die Variante „AEO-C“


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