Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees

Zoll & Export 2020 - Franz-Josef Drees


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alt="➪"/> Hinweis

      Für die Bewilligungschancen eines beantragten ZA-Verfahrens ist es von Vorteil, wenn neben dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung eine „Arbeits- und Organisationsanweisung für Zollzwecke“ beigefügt werden kann. Sie soll dem Hauptzollamt Aufschluss darüber geben, wer im Betrieb die Überwachung der Bestimmungen des Export- und Zollrechts verantwortet sowie praktisch umsetzt. Genannt werden sollte mindestens ein betrieblicher Zollbeauftragter mit Stellvertretung. Ferner, welche betrieblichen Strukturen (welche Abteilung ist wofür verantwortlich) die Einhaltung der Zoll- und Exportkontrollbestimmungen gewährleisten. Und wer dies überwacht.

      Sammelausfuhranmeldungen {Sammelausfuhranmeldungen}: Anschreibung in der Buchführung {Anschreibung in der Buchführung} mit Gestellungsbefreiung Mit VO 430/2010 der EU-Kommission wurde das Ausfuhrsystem um eine weitere Variante der vereinfachten Ausfuhrverfahren ergänzt. Nach der alten ZK-DVO konnten die Zollbehörden bewilligen, dass alle monatlichen Ausfuhrzollvorgänge zunächst nur in der Buchführung des Ausführers/Anmelders angeschrieben (buchhalterisch erfasst) werden. Die Ausstellung und Abgabe sendungsbezogener Ausfuhranmeldungen wurde unnötig. Erst nach dem Verlassen des EU-Zollgebiets wurden die einzelnen Ausfuhrsendungen mit einer Sammelmeldung (die jeweils zu Beginn des auf die einzelnen Lieferungen folgenden Monats dem Zollamt einzureichen war) dem Zoll gegenüber deklariert. Das Verfahren konnte seit Mai 2010 in Anspruch genommen werden.

      

Hinweis

      Auch unter dem Unionszollkodex ist eine dem Art. 285a ZK-DVO vergleichbare Vereinfachung mittels Sammelausfuhranmeldungen möglich. Rechtsgrundlage sind jetzt die Art. 182 und 166 UZK. Die offizielle Bezeichnung davon lautet jetzt: Ausfuhr nach Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung. Wer mit Sammelausfuhranmeldungen operiert bzw. weiter operieren möchte, muss davon ausgehen, dass seine Altbewilligung nur nach entsprechender Neubewertung weiterläuft. Neue Anträge werden nur unter engen Bedingungen bewilligt. Verlangt werden zahlreiche (was immer das heißen mag) und laufende Exportvorgänge, keine Lieferungen exportkontrollierter Erzeugnisse, keine Versendungen in Embargoländer und in andere kritische oder faktisch kritische Empfangsstaaten, keine Lieferungen von VUB-Waren (Waren, die aus verbraucher- und umweltschutzrechtlicher Sicht einschränkenden Vorschriften unterliegen). Das Verfahren soll in erster Linie dazu beitragen, die Exportabwicklung häufig wiederkehrender Sendungen in unkritische Länder zu vereinfachen. Wer sich für dieses Verfahren interessiert, nehme hinsichtlich weiterer Details und konkreter Bewilligungsvoraussetzungen Kontakt mit seinem Hauptzollamt auf.

      

1.2 Das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren

      

1.2.1 Grundsätzliches

      Grundsätzliches Ziel von AES und damit von ATLAS-Ausfuhr ist die Beschleunigung und Verbesserung der administrativen sowie zeitlichen Abläufe bei der Abgabe und weiteren Behandlung von Ausfuhranmeldungen durch die exportierenden Betriebe oder durch deren Dienstleister. Aber auch durch die Zollverwaltung.

      

Hinweis

      ATLAS-Ausfuhr ist die IT-Plattform der deutschen Zollverwaltung, unter welcher die formaltechnischen Schritte des Ausfuhrverfahrens abgewickelt werden. Mit ATLAS werden die Grundsätze des Ausfuhrzollverfahrens nach UZK nicht außer Kraft gesetzt. Es geht lediglich um die elektronische Durchführung des Ausfuhrverfahrens. Exportseitig ist mit ATLAS {ATLAS} die digitale Abgabe der ATLAS-Ausfuhranmeldung sowie der weitere elektronische Kommunikationsaustausch mit den Zollstellen gemeint. Andere Dokumente, wie Warenverkehrsbescheinigungen, Lizenzen, Genehmigungen oder weitere Exportpapiere, sind nicht von ATLAS-Ausfuhr erfasst.

      EORI-Nummer zwingend: Elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldungen können nur bei Vorhandensein einer unternehmensbezogenen Zollnummer, der sogenannten EORI-Nummer, abgegeben werden.

      

1.2.2 Ausfuhren unter dem IT-Verfahren ATLAS

      Mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr ist bis auf wenige Ausnahmen das zweistufige Ausfuhrverfahren nach UZK-Regeln abzubilden. Das bedeutet zusammengefasst:

Die Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) hat die vom Ausführer/Anmelder elektronisch übermittelte ATLAS-Ausfuhranmeldung (AM) anzunehmen und zu analysieren.
Die Warensendung ist bei der Ausfuhrzollstelle vorzuführen, es sei denn, eine Verlagerung der Gestellung an einen anderen Ort (meistens Betriebsgelände des Ausführers/Anmelders) ist beantragt und genehmigt worden. Häufig wird das ZA-Verfahren unter ATLAS eingesetzt.
Das von der Zollstelle per PDF übermittelte, mit Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)} und Barcode versehene Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)} ist auszudrucken und begleitet die Warensendung bis an die Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) der EU.
Bei der Ausgangszollstelle: Vorlage des ABD und nochmalige Gestellung, anschließend erfolgt der Warenausgang.
Die Ausfuhrzollstelle übermittelt den Ausgangsvermerk (AGV) {Ausgangsvermerk (AGV)} per PDF an den Ausführer/Anmelder spätestens innerhalb von 90 Tagen nach dem Versand.

      Werden Unkorrektheiten im Zuge der Übermittlung der Ausfuhranmeldung festgestellt, erhält der Anmelder vom Zoll eine Fehlermeldung. Er hat seine elektronische Ausfuhranmeldung zu korrigieren und neu einzureichen.

      

Hinweis

      Für den Ausführer/Anmelder bedeutet das: Unter ATLAS ist streng darauf zu achten, dass die Ausfuhranmeldungen richtig ausgestellt sind, um keine Fehlermeldungen seitens des Zolls zu provozieren. Das gilt insbesondere für Ausführer/Anmelder, die ihre Dateien über das Internet direkt dem Zollamt überspielen. Providerprogramme sind meistens so programmiert, dass erkannte Fehler dem Einreicher der Anmeldedatei vor Weiterleitung an den Zoll für Korrekturzwecke kommuniziert werden.

      Gleichzeitig mit der Plausibilitätsprüfung startet das ATLAS-System eine waren- und unternehmensbezogene Risikoanalyse. Bestehen keine Einwände gegen eine Überlassung, übersendet die Zollstelle auf elektronischem Weg die Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ sowie ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Ausführer/Anmelder. Das als PDF-Dokument eingegangene ABD trägt anstelle des Zollstempels rechts oben eine sogenannte „Master Reference Number (MRN)“. Die MRN kann als Sendungsidentifizierungsnummer für den gesamten Exportvorgang betrachtet werden. Nach Ablauf der Gestellungsfrist und mit Eingang des ABD gilt die Ware als zur Ausfuhr überlassen.

      

1.2.3 Was tun bei nicht erledigten ATLAS-Vorgängen?

      Gestartete ATLAS-Ausfuhrverfahren sind erst dann beendet, wenn die Ausgangszollstelle an der Grenze die inländische Ausfuhrzollstelle über die Verfahrenserledigung informiert hat. Der Ausführer/Anmelder wird über die Vorgangserledigung mit einem Ausgangsvermerk (AGV) {Ausgangsvermerk (AGV)} unterrichtet. Kommt dieser Ausgangsvermerk innerhalb einer angemessenen Frist nicht, ist davon auszugehen, dass die Ausfuhrzollstelle keine Ausgangsbestätigung seitens des Grenzzollamts (Ausgangszollstelle) erhalten hat. Es liegt aber in der Verantwortung des Ausführers/Anmelders, den erfolgten Grenzübertritt nachzuweisen. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe


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