Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees
den Antrag an, wird die Gestellungspflicht in den Betrieb des Ausführers/Anmelders verlagert. In aller Regel soll die Gestellungsfrist mindestens einen Tag nach Abgabe der Ausfuhranmeldung umfassen (24-Stunden-Frist). Individuelle, kürzere Zeitfenster sind nach Vereinbarung mit dem Zollamt aber nicht ausgeschlossen.
In der Regel kommt es anschließend nicht mehr zu einer Besichtigung und Kontrolle der Exportgüter durch das Zollamt. Stichproben sind aber möglich. Allerdings durchlaufen alle Ausfuhranmeldungen eine automatisierte Risikoanalyse. Tauchen Unregelmäßigkeiten auf, kann der Ausfuhrvorgang seitens des Zolls unterbrochen werden.
Werden ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter exportiert, ist neben der Ausfuhranmeldung die zuvor von der staatlichen Genehmigungsbehörde (für industriell-gewerbliche Erzeugnisse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig) erteilte Exportgenehmigung mit vorzulegen oder man hat sich auf eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ zu beziehen. Oft sind dann auch die Exportgüter beim Zollamt zu gestellen, oder die Zöllner führen eine Warenkontrolle im Betrieb durch. In der Ausfuhranmeldung ist über spezielle Codierungen auf das Vorhandensein einer Ausfuhrgenehmigung hinzuweisen. In Grenzfällen verlangt das Zollamt einen Hinweis auf die Genehmigungsfreiheit der Güter in der übermittelten Ausfuhranmeldung: keine Güter mit doppeltem Verwendungsweck (Codierung „Y901“).
! Achtung
Die Gestellung {Gestellung} (Vorführung) der Exportgüter für Kontrollzwecke bei der Ausfuhrzollstelle ist grundsätzlich erforderlich. Nur dann, wenn im sogenannten Normalverfahren ein „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes“ gestellt und genehmigt wird, kann auf die Vorführung verzichtet werden. Der Befreiungsantrag wird durch Fristeingabe in der Ausfuhranmeldung dem Zollamt übermittelt. Soll die Verladung der Güter zu Ausfuhrzwecken an einem bestimmten Folgetag erfolgen, ist der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes am Vortag mindestens 2 Stunden vor Dienstschluss bei der Ausfuhrzollstelle einzureichen. Die Zollstelle kann den beantragten Zeitraum bewilligen oder eine abweichende Frist festsetzen. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine Ablehnung des Antrags.
Wie schon erwähnt, ist die elektronische Ausfuhranmeldung im zweistufigen Ausfuhrverfahren der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu übermitteln. Die Verarbeitung der angemeldeten Daten erfolgt zentral durch das ATLAS-System der deutschen Zollverwaltung. Erst wenn dem Ausführer/Anmelder durch entsprechende Zollrückmeldung die Güter zur Ausfuhr überlassen wurden, kann der Logistikvorgang abschließend angestoßen werden. Im Zuge der Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder neben der sogenannten „Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)}“ ein „Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)}“. Die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens gilt als abgeschlossen. Die Güter können unter Beifügung des ABD an die vorgesehene Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) befördert werden.
2. Stufe
Das vom Ausfuhrzollamt in das anmeldende Unternehmen elektronisch als PDF übersandte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) begleitet die Exportsendung in ausgedruckter Form, ggf. zusammen mit den anderen verlangten Exportpapieren (Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein, Packliste, Ursprungszeugnis, Warenattest etc.), bis an die Außengrenze der Europäischen Union. Bei der vom Ausführer/Anmelder in seiner Ausfuhranmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) sind die deklarierten Güter erneut zu gestellen. Die Ausgangszollstelle kann an der EU-Außengrenze liegen, kann aber auch ein Flughafen- oder Hafenzollamt in Deutschland oder einem anderen Land der EU sein. Das ABD muss dem Grenzzöllner vorgelegt werden. Der Zöllner zieht es ein und überprüft die im ABD genannte MRN. Durch Abscannen des Barcodes auf dem ABD wird der tatsächliche Grenzübertritt dem Ausfuhrzollamt des Exporteurs mitgeteilt. Dieses Zollamt kommuniziert dem Ausführer den erfolgten Grenzübertritt der Güter durch das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der Vorgang gilt aus zollrechtlicher Sicht als abgeschlossen.
Ausgangsvermerk {Ausgangsvermerk} kommuniziert Abschluss des Ausfuhrverfahrens und gilt als Steuerbeleg Der AGV kommuniziert dem Ausführer/Anmelder nicht nur den Abschluss des Ausfuhrverfahrens. Er erfüllt aus steuerlicher Sicht gleichzeitig die Funktion eines Verbringensbelegs. Der Ausführer kann die korrekte Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrgeschäften mittels des AGV untermauern. Ein Wechsel der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) ist auch nach Erteilung des ABD noch möglich. Kommt es nicht zu irgendwelchen Beanstandungen, dürfen die Waren die Grenze passieren. Die 2. Stufe des Zollausfuhrverfahrens gilt als erledigt.
1.1.3 Welche Varianten der Ausfuhranmeldung kommen infrage?
{Ausfuhranmeldung}
Nach deutschem und EU-Recht ist für jede Drittlandssendung eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung abzugeben. Es kann nur dann auf die schriftliche Variante zurückgegriffen werden – man spricht vom Ausfallverfahren oder Notfallkonzept –, wenn das IT-Verfahren ATLAS aus irgendwelchen Gründen nicht funktionieren sollte. Sollte allerdings der statistische Sendungswert 1.000 Euro sowie 1.000 kg nicht übersteigen, ist die Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung per Lieferschein, Rechnung, Pro-forma-Rechnung oder anderen Belegen an der Grenze möglich. Auf Vorlage eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) kann bei Einhalten der Sendungsfreigrenze verzichtet werden. Muss aber nicht.
Die Ausfuhranmeldung gilt rechtlich betrachtet als Zollanmeldung. Die Güter werden mit Abgabe der Ausfuhranmeldung in ein Ausfuhrverfahren nach UZK überführt. Den Zollstellen soll offenbart werden, um welche Exportgüter es sich handelt und wie sie hinsichtlich ihrer Sensibilität einzustufen sind. Das heißt gleichzeitig, dass jeder mit der Sendung in Berührung kommende Zöllner den Ausfuhrvorgang unterbrechen kann, sollte er vermuten, dass irgendwelche Falsch- oder Fehlmeldungen abgegeben wurden oder aus seiner Sicht noch besondere Exporterlaubnisse durch den Ausführer zu beschaffen sind.
Hinweis
Sowohl vonseiten der Ausfuhrzollstelle im Binnenland wie vonseiten der Ausgangszollstelle an der Grenze können jederzeit Exportabläufe unterbrochen und Warenkontrollen angeordnet werden. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren.
Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen {Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen} Auf die Freigrenzenregelung für Kleinsendungen wurde bereits eingegangen. Denken Sie daran, dass die Freigrenze nicht für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter zum Tragen kommt. Bei genehmigungsfreien Ausfuhrsendungen mit einem statistischen Wert (Grenzübergangswert) unter 1.000 Euro und einem Eigengewicht unter 1.000 kg entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei den Binnenzollstellen (Ausfuhrzollstellen) und damit auch eines ABD beim angefahrenen Grenzzollamt (der Ausgangszollstelle). Der Exporteur oder sein Vertreter können die Güter mündlich bzw. konkludent an der Grenze bei der dortigen Ausgangszollstelle deklarieren. Der Warenwert wird meistens durch Vorlage einer normalen Handelsrechnung oder einer Pro-forma-Rechnung, ggf. anderer Lieferdokumente mit entsprechenden Werten, bewiesen.
ATLAS ist zwingend
Wer als Ausführer/Anmelder eine Ausfuhranmeldung abzugeben hat, kann das mit wenigen Ausnahmen nur noch in elektronischer Form tun. Dafür wird vom Zoll als EDV-Plattform das sogenannte ATLAS-AES-System zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Erfassungsmasken sind im Anmeldeverfahren vollständig ausgefüllt dem Zollamt zu übermitteln. Das elektronische Ausfuhrverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass dem Zollamt die verlangten Ausfuhrdaten zeitnah i. V. m. dem Versanddatum zu überspielen sind. Nach einer vom genutzten Zollverfahren abhängigen Verarbeitungszeit erlaubt das Ausfuhrzollamt durch elektronische Zurverfügungstellung des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) den Export. Die Überlassung zur Ausfuhr liegt damit vor. Zwischengeschaltete Warenkontrollen sind möglich. Kontrollfristen sind einzuhalten. Kein Versand vor Erhalt des ABD! Erst mit Eingang des ABD gelten die Waren als zur Ausfuhr überlassen.
Formal beginnt das ATLAS-Ausfuhrverfahren mit Erhalt der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten „Master Reference Number“ (MRN), eine Art Sendungsidentifizierungsnummer. Parallel dazu wird die MRN seitens der Ausfuhrzollstelle