Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees
(Ausfuhranmeldung) mit förmlicher Bewilligung (ehemaliges ZA-Verfahren)
Die Ausfuhrzollabwicklung beruht auf den vorerwähnten Grundsätzen und ist unter Nutzung der ATLAS-Plattform digital abzuwickeln. Üblicherweise im sogenannten Normalverfahren mit entsprechenden Kontrollfristen. Jedoch bietet der UZK bestimmte Möglichkeiten, zollrechtliche Abwicklungsmodalitäten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören allgemein nutzbare Freigrenzen, auf die später noch eingegangen wird, aber auch Vereinfachungsverfahren, welche einer speziellen, unternehmensbezogenen Zollbewilligung bedürfen. Gerade mittelständische Unternehmen nutzen in diesem Kontext oft das sogenannte ZA-Verfahren (Zugelassener Ausführer {Zugelassener Ausführer}), welches vom UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ bezeichnet wird. Die Formulierung „förmliche Bewilligung“ meint in diesem Zusammenhang, dass das ZA-Verfahren nur mit einer betriebsbezogenen Genehmigung des für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamts genutzt werden darf. Obwohl der Begriff „ZA-Verfahren“ im neuen Zollrecht nicht mehr vorkommt, wird er sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite noch oft verwendet. Er taucht deswegen in den nachfolgenden Textpassagen zum besseren Verständnis weiterhin auf.
Neu
Die Europäische Kommission als Hüterin des Zollrechts will EU-einheitliche Bezeichnungen für vereinfachte und/oder besondere Zollverfahren einführen. Beim ZA-Verfahren handelt es sich um ein unbefristet erteiltes Zollvereinfachungsverfahren. Die entsprechenden Begriffe sind daher ins Englische transformiert worden. Die korrekte englischsprachige Bezeichnung für das ZA-Verfahren lautet inzwischen: Simplified Declaration (of Export) = SDE. Die neu bewerteten und vom Zoll inzwischen akzeptierten Bestandsbewilligungen sowie alle nach Mitte 2016 neu beantragten und bewilligten ZA-Verfahren werden mit einer neuen Bewilligungsnummer versehen, die neben Ziffernbestandteilen das Kürzel „SDE“ ausweist.
Für die betriebliche Praxis gilt, dass über die Art. 166 UZK sowie 145 ff. DA und Art. 223 ff. IA das ZA-Verfahren beim zuständigen Hauptzollamt weiterhin beantragt und bewilligt werden kann. Der UZK und seine Ergänzungsverordnungen sprechen wie schon erwähnt von einer „Vereinfachten Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“. Den Begriff „Zugelassener Ausführer“ kennt das UZK-Recht offiziell nicht mehr. Da aber die aktuellen Vorteile und Verfahrensmodalitäten denjenigen des Zollrechts vor UZK-Zeiten weitgehend entsprechen, ist die alte Formulierung in der täglichen Kommunikation erst mal erhalten geblieben.
Aus einem bewilligten ZA-Verfahren kann das exportierende Unternehmen folgende Vorteile generieren:
• | Verlagerung der Gestellungspflicht ohne Einzelantrag in den Betrieb des Ausführers |
• | Güterkontrollen bleiben auf Stichproben beschränkt |
• | zeitnahe Überlassung zur Ausfuhr durch den Wegfall der Wartefristen |
• | Zollanmeldung rund um die Uhr (24-Stunden-Service) |
Weitere, detaillierte Infos zur praktischen Abwicklung des ZA-Verfahrens finden Sie unter 1.1.4 dieses Kapitels.
An dieser Stelle sei aber bereits erwähnt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges, unternehmensbezogenes Vereinfachungsverfahren zur Beschleunigung der Exportabwicklung handelt. Die entsprechende Zollgenehmigung ist an im UZK genannte quantitative und qualitative Bewilligungsgrundsätze gekoppelt, deren Erfüllung das antragstellende Unternehmen dem Hauptzollamt nachzuweisen hat.
Mit Einführung des UZK im Mai 2016 sind die ZA-Bewilligungsvoraussetzungen erheblich verschärft worden. Dies hat in der Praxis zu einer Ausweitung der Prüfgrundsätze durch die Hauptzollämter geführt. Das gilt sowohl für neue Anträge wie für sogenannte Bestandsbewilligungen, die nach Einführung des UZK alle einer Neuprüfung (Neubewertung) unterzogen wurden.
Zu den Nutzungsbedingungen gehört, dass dem Unternehmen (dem Verfahrensinhaber) eine förmliche ZA-Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erteilt sein muss. Altbewilligungen, die auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet werden (vor dem 01.05.2016 ausgestellt), wurden wie bereits erwähnt einer Neubewertung durch das HZA unterzogen. Das Verfahren der Neubewertung von „alten“ ZA-Bewilligungen soll nach Eigenauskunft des Zolls inzwischen abgeschlossen sein.
Neu
Abschluss der Neubewertung {Neubewertung}/Neubewilligung {Neubewilligung} von Zollverfahren
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch mal darauf verwiesen, dass sich die zollamtlichen Neubewertungen in erster Linie auf „vereinfachte“ Zollverfahren bezogen haben. Und hier auch nur auf sogenannte Bestandsverfahren, d. h. auf vereinfachte Zollverfahren, die vor dem 01.05.2016 erteilt wurden. Sie wurden auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet. Ausfuhrseitig geht es in diesem Kontext u. a. um das auf betrieblicher Seite oft genutzte Verfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“, welches mit Einführung des UZK der rechtlichen Kategorie „Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung“ zugeordnet wurde.
Vereinfachte Zollverfahren wurden und werden üblicherweise unbefristet erteilt. Die Zollverwaltung hat sie in 2 Gruppen eingeteilt:
•
Gruppe 1 beinhaltet u. a. Verfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen, wozu neben den Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer (ZA) auch der Zugelassene Empfänger (ZE) und der AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) gehören.
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Die Gruppe 2 umfasst insbesondere Sonderbewilligungen für den Import wie Verwahrlager, Zolllager und die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs von Importabgaben.
Nach Aussage der Verwaltung konnten die Neubewertungen entsprechender Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen werden. Über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertungen ihrer Vereinfachungsverfahren wurden die Unternehmen per gesondertem Schreiben oder der Übersendung einer Bewilligungsausfertigung von ihrem Hauptzollamt informiert. Konnte bisher kein positiver Bescheid ergehen, weil die neuen qualitativen Anforderungskriterien aufseiten des Unternehmens nicht erfüllt wurden (auch nach entsprechender Aufforderung nicht), ist ein Widerruf der (Alt-)Bewilligung zugestellt worden. Konnte auch nach Ablauf der rechtlichen Gehörfrist keine Rücknahme des Widerrufs erfolgen, gilt die Bewilligung als erloschen.
HinweisDer positive Bescheid der Zollstelle über die zu bewertenden Zollvereinfachungsverfahren (hier ging es ausfuhrseitig oft um das ZA-Verfahren) muss mittlerweile im Betrieb vorliegen. Geschah dies bisher nicht, ist von einem Widerruf der zuvor erteilten Bewilligung auszugehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man Ausfuhr- oder Einfuhrvorgänge nicht mehr realisieren kann. Sie können nur nicht mehr unter Nutzung der mit den Vereinfachungsverfahren verbundenen zeitlichen und administrativen Vorteile abgewickelt werden. Denken Sie ferner daran, dass Neubewilligungen von Neubewertungen abzugrenzen sind. |
Neubewilligungen beziehen sich primär auf den Sektor sogenannter „besonderer Zollverfahren“. Diese werden befristet erteilt und betreffen in erster Linie Importvorgänge. Gemeint sind u. a. Bewilligungen für Aktive und Passive Veredelungen, temporäre zollfreie Güterverwendungen oder auch entsprechende Endverwendungen. Diese Zollverkehre mussten, wenn sie weitergeführt werden sollen, ganz neu beantragt werden. Auch hier galt der Stichtag 01.05.2019 für die Bekanntgabe positiver Bescheide. Konnte dieser nicht eingehalten werden, entweder weil von Unternehmensseite kein neuer Antrag gestellt wurde oder weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt werden konnten, haben auch die besonderen Zollverkehre ihre Gültigkeit verloren. Es sei denn, das Hauptzollamt hat bis jetzt keinen schriftlichen Widerruf erlassen. Dann gelten die Zollverkehre erst mal weiter. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, nach erfolgtem Widerruf einen neuen Antrag zu stellen.
Neubewertungen: Abfrage der Steuer-Identifikationsnummern