Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees
von Unternehmensmitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von Zollverfahren hat zu erheblichem Missmut und zu Unruhe in den Unternehmen geführt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens inzwischen geurteilt, das die Abfrage solcher persönlicher Steuer-IdNr. rechtens sei (Urteil vom 16.01.2019 in der Rechtssache C-496/17), gleichzeitig hat der EuGH die Zahl der Personen aber deutlich eingeschränkt, deren Steuernummer abgefragt werden darf. Das verbindliche Urteil des EuGH schreibt vor, das die Abfrage der persönlichen Steuer-IdNr. nur zulässig ist für folgende Personen:
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für das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung
•
für die oder den betriebliche/n Zollbeauftragte/n
Mit diesem Urteil wurde die anfangs flächendeckende Abfrage der privaten Steuernummern weiterer Betriebsangehöriger erheblich eingeschränkt.
Neudefinition des Ausführerbegriffs nach Zollrecht
Mit einer Änderung (EU-VO 2018/1063) der Delegierten Verordnung zum UZK hat die Kommission einen neuen – zollrechtlichen – Ausführerbegriff festgelegt. Die Neudefinition weicht in gewissem Umfang vom alten Ausführerbegriff ab, der sich in erster Linie auf das Vorhandensein eines ausländischen Vertragspartners (Kunden) stützte. Diese zwingende Vorgabe gilt jetzt nicht mehr. Nach der Neudefinition, die sich in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA wiederfindet, ist jetzt unter zollrechtlichen Maßgaben Ausführer:
Ausführer {Ausführer} ist
a)
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der EU befördert, wenn sich diese im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b)
in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:
i)
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii)
wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Über diese Neuerung ist bereits in der Vorgänger-Ausgabe des Buchs 2019 berichtet worden. Allerdings hatte sie zunächst keine Auswirkungen auf deutsche Exporteure, da in Deutschland weiterhin die alte Regelung der Notwendigkeit eines ausländischen Vertragspartners angewendet wurde. Das ist nun vorbei. Im November 2019 informierte die Zollverwaltung darüber, dass die neue Definition des Ausführerbegriffs auch in Deutschland gilt. Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich daraus?
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der deutsche Ausführer einen ausländischen (drittländischen) Vertragspartner besitzen muss. Es kommt für den Ausführerstatus unter Zollgesichtspunkten darauf an, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren hat und dieses Recht auch ausübt. Wenn auch in den meisten Fällen die Altregelung das praktische Geschäft weiterhin dominieren wird, beinhaltet die Neudefinition doch eine Flexibilisierung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs. Denn dieser ist nun nicht mehr an die Vertragsgestaltung des Grundgeschäfts gebunden. Da es nun um das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren geht, kann auch ein Spediteur oder anderer Dienstleister zum Ausführer werden, sofern er im Zollgebiet der Union ansässig ist. Solche Fälle werden vor allem dann vorkommen, wenn ein Dienstleister die Ausfuhr für einen nicht in der EU ansässigen Auftraggeber organisieren muss.
Allerdings: Aufmerksame LeserInnen werden schon gemerkt haben, dass es hier um den Ausführerbegriff nach Zollrecht geht. Dieser muss nicht an allen Stellen und in allen Einzelheiten mit dem Ausführerbegriff nach Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrollrecht) korrespondieren. Anders formuliert: Es existieren jetzt 2 Ausführerbegriffe: einer nach Zollrecht und einer nach Außenwirtschaftsrecht. In der Praxis werden sie in den meisten Fällen keine Differenzen aufweisen. Aber es kann auch zu Abweichungen kommen. Denn unter außenwirtschaftsrechtlicher Betrachtungsweise muss es einen in der EU ansässigen Ausführer geben, der alle Details eines Ausfuhrgeschäfts, auch unter vertragsrechtlichen Aspekten, beurteilen und überwachen kann. Das kann von einem Dienstleister nicht erwartet werden. Tatsächlich kann es neuerdings zu einem Auseinanderklaffen der Ausführereigenschaft nach Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht kommen. Mit dem ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) ist für solche Fälle eine neue Unterlagencodierung eingeführt worden, die in die Ausfuhranmeldungen einzutragen ist. Sie lautet: 3LLK. Doch noch mal der Hinweis: Es wird sich hier um seltene Fälle handeln.
Bürger- und Geschäftsportal {Bürger- und Geschäftsportal} des deutschen Zolls
Im Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls an den Start gegangen. Der Zoll will damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen ermöglichen. Für ex- und importierende Unternehmen ist von Bedeutung, dass nach und nach Zollmaßnahmen und deren Beantragung bzw. Bewilligung nur noch über das neue Portal abgewickelt werden sollen. Momentan (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit) sollen über das neue Portal verwaltet werden:
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EORI-Nummern
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Verbindliche Zolltarifauskünfte (Anträge und Erteilung)
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Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz
@ WebtippNach Angaben des Zolls kann das Portal auf verschiedenen Wegen erreicht werden, u. a. mittels ELSTER-Zertifikat und Personalausweis. Der Zugang zu den verfügbaren Dienstleistungen hat per Login zu erfolgen. Der Zoll hat ein Infoschreiben zu seinem neuen Portal herausgegeben. Es ist erreichbar unter: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Bürger- und Geschäftskundenportal |
Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung
Die in der Praxis meistens noch so bezeichnete „unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}“ soll Exporte unter Auslassung bestimmter vertragsbezogener Daten durch Vor- oder Subunternehmer ermöglichen. Der UZK kennt diese besondere Form der Ausfuhranmeldung. Die unvollständige Ausfuhranmeldung wird nach UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ bezeichnet. Ohne förmliche Bewilligung heißt, dass ihre Nutzung nicht an eine unternehmensbezogene Sonderbewilligung gekoppelt ist. Die unvollständige Ausfuhranmeldung findet häufig bei sogenannten Dreiecksgeschäften Einsatz, bei denen ein Vorlieferant im Auftrag eines Dritten (des Ausführers) die Zollmodalitäten im Zusammenhang mit der Auslandslogistik abwickelt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der „vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ wird auf bestimmte Daten und Angaben verzichtet. Rechtsbasis ist der Art. 166 UZK. Die unvollständige Ausfuhranmeldung ist 30 Tage nach Versand seitens des Ausführers durch eine ergänzende Ausfuhranmeldung abzulösen. Die Nutzung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nicht an eine besondere Zollbewilligung oder an ein AEO-Verfahren gekoppelt.
Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen unter 1.000 Euro {1.000 Euro}/1.000 kg {1.000 kg}: keine Ausfuhranmeldung nötig Sendungen unter einem statistischen Wert (das ist der Sendungswert an der deutschen Grenze) von 1.000 Euro und/oder einem Eigengewicht von unter 1.000 kg können ohne Ausfuhranmeldung und ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle ausgeliefert werden. Man spricht auch von der Kleinsendungsgrenze. Die Sendung kann mündlich/konkludent bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) mittels handelsüblicher Dokumente angemeldet werden. Denken Sie daran, dass auch unterhalb dieser Schwelle die Abgabe von Ausfuhrzollanmeldungen erlaubt ist. Das kann unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung ist keine besondere Zollerlaubnis nötig.
Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen bis 3.000 {3.000} Euro/3.000 {3.000} kg: einstufiges Ausfuhrverfahren {einstufiges Ausfuhrverfahren} Schon nach altem Zollrecht bestand die Möglichkeit, Ausfuhrsendungen bis 3.000