Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees

Zoll & Export 2020 - Franz-Josef Drees


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Meistens liegt kein Verfahrensabschluss aus zollrechtlicher Sicht vor. Ebenso fehlt der Ausgangsvermerk (AGV) als Steuerbeleg zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung.

      Alternativ-Ausgangsvermerk {Alternativ-Ausgangsvermerk} Will er einen „Alternativ-Ausgangsvermerk“ bei seinem Zollamt erwirken, muss der Ausführer/Anmelder das Verbringen seiner Güter über die Grenze durch alternative (Versand-)Dokumente nachweisen. Wird der Ausführer/Anmelder in dieser Hinsicht nicht selbst aktiv – was er bereits 70 Tage nach Abgabe der Ausfuhranmeldung tun kann –, wird er von seinem Hauptzollamt (HZA) nach Ablauf einer 90-tägigen Karenzfrist im Rahmen eines automatisierten Nachprüfungsverfahrens zur Vorlage entsprechender Verbringenspapiere aufgefordert. Diese sollen aus Zollsicht die Ausstellung eines Alternativ-Ausgangsvermerks ermöglichen. Erst wenn der Ausführer/Anmelder glaubhafte Belege vorzeigen kann, aus denen sich der Grenzübertritt der Güter ergibt, stellt das Hauptzollamt den „Alternativ-Ausgangsvermerk“ aus. Spätestens nach 150 Tagen (gerechnet ab Datum der Abgabe der Ausfuhranmeldung) sollte ein ATLAS-Ausfuhrvorgang mittels Beantragung und Ausstellung eines Alternativ-AGV abgeschlossen sein. Ansonsten kann der Ausfuhrvorgang für ungültig erklärt werden. Zollrechtliche Sanktionen können die Folge sein.

      Da offensichtlich nicht wenige ATLAS-Vorgänge in diesem Sinne notleidend sind, kann nur empfohlen werden, für jeden Ausfuhreinzelfall zusätzliche Verbringensbelege vorzuhalten, damit anhand dieser Papiere im Notfall Alternativ-Ausgangsvermerke beschafft werden können. Das können die üblichen Dokumente sein, die im Betrieb ohnehin oft vorliegen bzw. gespeichert werden, wie:

Frachtbriefe (CMR- oder andere Frachtbriefe. Beachten Sie: CMR-Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigungen/Unterschrift des Empfängers in Feld 24)
Weiße Spediteursbescheinigungen (Übernahmebescheinigung der Spediteure nach amtlichem Muster; kann nur von in der Gemeinschaft ansässigen Spediteuren ausgestellt werden.)
Tracking-and-Tracing-Protokolle der Kurierdienstleister mit Auftragserteilungen an diese
Empfangsbestätigungen der ausländischen Empfänger i. V. m. (Original-)Eingangszollquittungen
Bescheinigungen diplomatischer/konsularischer Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland
Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppenteile
NATO-Abwicklungsscheine

      Sofern die Güter im Unionsversandverfahren (früher: gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren) befördert wurden, kann auch eine Ausfuhrbestätigung bzw. Erledigungsbestätigung der Abgangszollstelle die Funktion des Ausfuhrbelegs, mit welchem ein Alternativ-AGV erwirkt werden kann, übernehmen. Das Gleiche gilt für eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle i. V. m. einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittland. Es können weitere Verbringensbelege anerkannt werden, sofern sie inhaltlich die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Insofern erhebt die vorherige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

      

Hinweis

      Die aufgezählten Belege sind weitgehend deckungsgleich mit denjenigen, die nach den Umsatzsteuervorschriften im Ausnahmefall den belegmäßigen Nachweis der Güterausfuhr untermauern können, sofern kein „normaler“ AGV vorhanden ist. Sie sind der Ausfuhrzollstelle unter Nennung der jeweiligen MRN einzureichen. Nach Anerkennung der Belege wird die Zollstelle die beantragten „Alternativ-Ausgangsvermerke“ für die nicht erledigten ATLAS-Ausfuhrvorgänge erstellen. Denn erst wenn die Alternativ-Ausgangsvermerke vorhanden sind, können die betreffenden ATLAS-Vorgänge endgültig als abgeschlossen angesehen werden. Der Alternativ-AGV gilt als ausreichender Belegnachweis für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Ausfuhrgeschäften. Unternehmen, die einen AEO-Status besitzen, können im Rahmen der Beschaffung ihrer Alternativ-AGV von der Pflicht zur Vorlage besonderer Versandpapiere befreit werden.

      

1.2.4 Plausibilitätsprüfungen unter ATLAS

       {Plausibilitätsprüfungen}

      Alle beim Zoll eingegangenen Ausfuhranmeldungen werden vom ATLAS-System einer „Plausibilitätsprüfung“ unterzogen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die eingereichten elektronischen Ausfuhranmeldungen vor Akzeptanz durch die Zollverwaltung in ein vorgeschaltetes automatisches Prüfverfahren überführt werden. Ziel ist es, die inhaltliche Plausibilität der angemeldeten Daten festzustellen. Werden Fehler aufgedeckt, erhält der Anmelder (Teilnehmer) eine Fehlermeldung wiederum automatisch durch das System. Fehlertoleranzen gibt es im elektronischen Bereich nicht mehr. Das hat gravierende Folgen. Unternehmen, die elektronische Ausfuhranmeldungen beim Zoll einreichen, haben strikt darauf zu achten, dass ihre angemeldeten Daten der Plausibilitätsprüfung standhalten. Unkorrektheiten provozieren Fehlermeldungen, diese wiederum können den ganzen Logistikablauf ins Wanken bringen. Denn letztlich kommt es immer darauf an, zeitnah die benötigte Überlassung zur Ausfuhr und das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zu erhalten.

      Wie schon in der Vergangenheit, wird das Wissen um die einschlägigen Ausfüllvorschriften zur Ausfuhranmeldung, wie sie sich aus dem „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ ergeben, vorausgesetzt. Wer ein EDV-Programm zur automatischen Erstellung der ATLAS-Ausfuhranmeldungen von einem zertifizierten EDV-Provider eingekauft oder geleast hat, wird von den in die Programme eingepflegten „Vor-Plausibilisierungen“ profitieren können. Insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die neu mit den Themen Ausfuhrverfahren und Ausfuhranmeldungen konfrontiert werden, ist darüber hinaus weiterhin der Besuch von Fachseminaren zu empfehlen.

      

1.2.5 Die Risikoanalyse unter ATLAS

       {Risikoanalyse}

      Neben den Plausibilitätsprüfungen werden unter ATLAS-Ausfuhr alle Ausfuhranmeldungen einer Risikoanalyse unterzogen. Die Risikoanalyse ist zentraler Baustein des neuen europäischen Zollrechts. Die EU-Kommission und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten betrachten die Risikoanalyse als Teil ihres Risikomanagements bei der Ausfuhrabwicklung in Drittstaaten.

      Auf der Grundlage definierter Entscheidungsparameter möchte die Zollverwaltung eine Entscheidungsbasis dafür finden, ob sie die unter ATLAS angemeldeten Ausfuhrsendungen besonderen Kontrollmaßnahmen unterwirft oder nicht.

      Die Risikoanalyse stützt sich auf 2 Bausteine:

die warenbezogene Analyse
die unternehmensbezogene Analyse

      Warenbezogene Risikoanalyse

      Hinsichtlich der warenbezogenen Risikoanalyse wird es im Wesentlichen darum gehen, zu verhindern, dass es zu ungenehmigten Ausfuhren exportkontrollierter Güter in Spannungsgebiete kommt. Alle ATLAS-Ausfuhranmeldungen werden unter diesem Gesichtspunkt einer automatisierten Risikoabwägung unterzogen. Der fiskalische Aspekt, etwa die korrekte und pünktliche Bezahlung der Einfuhrabgaben, spielt ausfuhrseitig keine entscheidende Rolle.

      Unternehmensbezogene Risikoanalyse

      Für alle Ausführer von besonderer Bedeutung ist die verstärkte unternehmensbezogene Risikoanalyse. Sie wird dadurch möglich, dass unternehmensrelevante Daten dezentral von den betreffenden Behörden, wie Zollstellen, Hauptzollämtern, Prüf- und Fahndungsdiensten etc., gesammelt und anschließend von zentralen Risikoanalysestellen für eine Unternehmenseinschätzung ausgewertet werden. Wenn man so will: Es kommt


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