Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees

Zoll & Export 2020 - Franz-Josef Drees


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Barcode auf jedem ausgedruckten ABD. Die Grenzzollstelle vergleicht die ihr von der Ausfuhrzollstelle überspielte MRN mit derjenigen auf dem vom Ausführer/Anmelder bzw. vom Spediteur vorgelegten ABD. Liegen keine Abweichungen vor und zeigen die Warenkontrollen kein negatives Ergebnis, können die Exportgüter die Grenze passieren. Unregelmäßigkeiten können den Grenzübertritt verhindern oder verzögern. Die Ausgangszollstelle bestätigt die ordnungsgemäße Ausfuhr der Ausfuhrzollstelle mittels EDV-Rückmeldung. Diese kann dem Ausführer/Anmelder den Ausgangsvermerk (AGV) erteilen. Aus zollrechtlicher Sicht gilt das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren damit als erledigt.

      Weitere ausführliche Erläuterungen zum elektronischen Ausfuhrverfahren unter ATLAS finden Sie in Kapitel 1.2.

      Schriftliche Ausfuhranmeldung: Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) {Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)} Auf schriftliche Ausfuhranmeldungen darf nur noch dann zugegriffen werden, wenn temporäre technische Störungen die elektronische Datenübermittlung unmöglich machen. Dann greift das sogenannte „Ausfallkonzept {Ausfallkonzept}“, in dessen Rahmen das „Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)“ zu verwenden ist.

      Dafür hat die deutsche Zollverwaltung ein Formular mit den Vordrucknummern 033025 (Kopfdaten) und 033026 (Liste der Warenpositionen) auf ihre Homepage gestellt. Es kann dort ausgefüllt, ausgedruckt und nachfolgend dem Ausfuhrzollamt in 3-facher Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage der Ausfuhranmeldung im Zuge des Ausfall- oder Notfallkonzepts kommt aber nur infrage, wenn die Zollverwaltung zuvor das Vorhandensein eines Störfalls bestätigt hat. Das geschieht durch Vergabe einer sogenannten „Ticket-Nummer“. Diese ist beim Zoll abzufragen und anschließend im EPAS zu vermerken. Das vom Zollamt bescheinigte Exemplar Nr. 3 des EPAS begleitet die Warensendung bis zur Außengrenze der Europäischen Union und wird dort vom Zoll eingezogen. Sofern mehr als eine Warenposition anzumelden ist, muss zusätzlich die „Liste der Warenpositionen“ in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt und dem Zollamt präsentiert werden.

@ WebtippDie EPAS-Vordrucke sind zu finden unter www.zoll.de > Spezialsuchen > Formulare und Merkblätter > Vordrucknummern 033025 und 033026. Es muss immer die aktuellste Drucknorm verwendet werden, da die Formulare sonst ungültig sind.

      

1.1.4 Das vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (früher ZA-Verfahren)

       {Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (ZA)}

      Die Zollverwaltung bietet den Zollbeteiligten – den Unternehmen und deren Dienstleistern – Verfahrenserleichterungen, die grundsätzlich von allen Betrieben in Anspruch genommen werden dürfen. So können alle Ausführer/Anmelder ohne besondere Zollbewilligung die 1.000-Euro-Befreiungsschwelle i. V. m. der Gewichtsgrenze von 1.000 kg nutzen. Vereinfachungen können, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden.

      Darüber hinaus kennt das Zollrecht bewilligungspflichtige Ausfuhrvereinfachungen, die nur mit unternehmensbezogener Sondergenehmigung genutzt werden dürfen. Das am häufigsten in Anspruch genommene Vereinfachungsverfahren auf Ausfuhrseite ist das ZA-Verfahren, dessen korrekte Bezeichnung inzwischen lautet: Vereinfachtes Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung. Die Grundsätze des ZA-Systems sind bereits beschrieben worden. Nachfolgend die wichtigsten Praxisdetails.

      Voraussetzungen und Ablauf

      Der Verfahrensnutzer gilt aus zollrechtlicher Sicht als „Zugelassener Ausführer (ZA) {Zugelassener Ausführer (ZA)}“. Er hat aufgrund eines bei seinem HZA gestellten Antrags eine ZA-Bewilligungsnummer erhalten. Diese muss nachfolgend in jeder Ausfuhranmeldung erscheinen. Die Umstellung der ZA-Verfahren auf die Bedingungen des UZK hat an den praktischen ZA-Abwicklungsmodalitäten nichts oder nur wenig geändert. Aber bedenken Sie: Mit wenigen Ausnahmen wurden und werden ZA-Vereinfachungen nicht für genehmigungspflichtige Exportgüter und/oder Lieferungen in kritische Empfangsstaaten bewilligt. Exportgüter, die nach deutschem und/oder europäischem Außenwirtschaftsrecht als genehmigungspflichtig einzustufen sind, dürfen daher i. d. R. nicht im ZA-Vereinfachungsverfahren geliefert werden. Für sensible Exporte müssen vollständig ausgefüllte und sendungsbezogene Ausfuhranmeldungen präsentiert werden sowie die Gestellungsfristen (Voranmeldefristen) Beachtung finden. Neben kritischen Waren können auch kritische Empfangsländer aus den Vereinfachungsverfahren ausgeklammert werden. Einschränkungen sind ebenso möglich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Exportgüter, die besonderen Verboten und Beschränkungen unterliegen, etwa aus Verbraucher- oder Umweltschutzgesichtspunkten. Deswegen: Überprüfen Sie neue, aber auch Bestandsbewilligungen hin und wieder auf mögliche Nutzungseinschränkungen. Wird das ZA-Verfahren nicht bewilligungsgerecht genutzt, drohen temporärer oder endgültiger Bewilligungsentzug, vielleicht sogar Bußgelder wegen Verstößen gegen das Zoll- und/oder Außenwirtschaftsrecht.

      Kann das ZA-Verfahren genutzt werden, bietet es eine Reihe von Vorteilen. Dazu gehört insbesondere, dass eine sehr zeitnahe Überlassung (innerhalb weniger Minuten nach Abgabe der Ausfuhranmeldung) erfolgt und Güterkontrollen auf Stichproben beschränkt bleiben.

      Zusammenfassung der wesentlichen Zulassungsschritte

      Wer am Ausfuhrverfahren mittels vereinfachter Zollanmeldung (ZA-Verfahren) teilnehmen will, benötigt die förmliche, schriftliche Bewilligung seines zuständigen Hauptzollamts (HZA). Neben den eigentlichen Ausführern können auch Spediteure, die im Rahmen einer indirekten Vertretung für ihre Kunden deren Exportsendungen beim Zoll anmelden, zum „Zugelassenen Ausführer“ werden. Dafür brauchen sie entsprechende Kundenvollmachten.

      Für eine ZA-Antragstellung nach UZK-Recht sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden (Zollvordrucknummer 0850). Der ZA-Antragsteller hat die wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Verfahrensbewilligung nachzuweisen. Dazu gehört, dass er ein gewisses Mindestkontingent an monatlichen Sendungen erfüllt. Üblicherweise bewilligen die Hauptzollämter erst ab durchschnittlich 10 Drittlandsendungen pro Monat. Diese Zahl findet sich allerdings nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU. Es heißt dort lediglich, dass der Antragsteller „regelmäßig“ zu exportieren hat. Demzufolge kann auch unterhalb der genannten Sendungszahl ein Vereinfachungsverfahren bewilligt werden, was offensichtlich im Einzelfall auch vorkommt.

      

Hinweis

      Besonderer Wert wird im Zuge der Antragstellung vonseiten der Hauptzollämter auf den Nachweis der lückenlosen Einhaltung der Exportkontrollvorschriften gelegt. Dazu gehört nicht zuletzt die nachhaltige Prüfung der Sanktionslisten (Terrorabwehrlisten).

      Wer ein ZA-Verfahren beantragt, hat ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, welches faktisch den Anforderungen an ein AEO-C-Zertifikat entspricht. Zumindest für den Neuantragsteller stellt sich insofern die Frage, ob dies nicht einhergehen sollte mit der gleichzeitigen Beantragung dieses AEO-Zertifikats.

      Unternehmen, die ZA-Bewilligungsinhaber werden möchten, haben im Wesentlichen 4 Voraussetzungen zu erfüllen bzw. nachzuweisen:

Die Ausfuhranmeldungen müssen elektronisch bei der Zollstelle eingereicht werden (IAA Plus oder vom Zoll zertifizierte ATLAS-Programme, welche von privaten Providern installiert wurden).
Es muss eine angemessene Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet werden können (dazu gehört auch und nicht zuletzt die organisatorische Umsetzung der Zoll- und Exportkontrollvorschriften sowie der Nachweis ausreichender personeller Kompetenz = betrieblicher Zollbeauftragter).
Es muss ein zufriedenstellendes Buchführungs- und Belegnachweissystem vorhanden sein.
Die Zahlungsfähigkeit muss gegeben sein.

      Einige IHKs haben auf ihren Internetseiten Hinweise zum Ausfüllen des ZA-Antrags und des damit verknüpften Fragebogens zur Selbstbewertung veröffentlicht.

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