Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung . Nils Neuwald

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung  - Nils Neuwald


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erschienenen Bände der Verfasser zum StGB, BPolG, UZwG und zur StPO verwiesen. Diese behandeln umfänglich alle prüfungsrelevanten Standardmaßnahmen und Strafrechtsnormen und geben umfängliche Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern des behördlichen Schemas für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen.

      Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Vergangenheit weniger das Erkennen der richtigen Lösung das Problem der Prüflinge war, sondern die Niederschrift unter Zeitdruck und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln. Es wird deshalb eindringlich empfohlen, die Musterklausuren unter realitätsnahen Prüfungsbedingungen zu schreiben, denn nur so lässt sich am besten der Umgang mit der Zeit und dem Ausformulieren trainieren.

       Kapitel 2 Musterklausuren mit Lösungen

       2.1 Musterklausur 1 – Bahn

       Sachverhalt

      Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg und sind zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen, zusammen mit PHM Beier (16 Dienstjahre), eingesetzt.

      Soeben bestreifen Sie den hinteren Bereich der Abstellgleise. Sie sehen eine männliche Person (P), die mittels Sprühflasche großflächig die Außenwand eines dort abgestellten Reisezuges der DB AG mit Farbe besprüht.

       Aufgabe 1

      Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

       Sachverhaltsfortsetzung

      Sie sprechen P an. Daraufhin unterbricht P seine Sprüharbeiten. Er kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand langsam auf Sie zu und äußert dabei drohend: „Was wollt Ihr denn von mir?!“

       Aufgabe 2

      Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!

       Sachverhaltsfortsetzung

      P folgt Ihrer Aufforderung nicht. Stattdessen zeigt sich P unbeeindruckt und kommt weitere Schritte auf Sie zu. Sie ziehen Ihren EKA aus dem Holster und drohen dessen Einsatz an, sollte P Ihren konkreten Aufforderungen keine Folge leisten. Als P Ihre Aufforderung weiterhin ignoriert und seine Handlung nicht einstellt, schlagen Sie ihm schließlich die Sprühflasche, unter Einsatz des EKA, aus der Hand.

       Aufgabe 3

      Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!

      Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.

       Sachverhaltsfortsetzung

      Die Situation vor Ort hat sich beruhigt. P zeigt sich nun kooperativ und folgt Ihren weiteren Aufforderungen.

       Aufgabe 4

      Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!

       Sachverhaltsfortsetzung

      Sie entscheiden sich, P und die von ihm mitgeführten Sachen nach Beweismitteln zu durchsuchen. Sie finden in der rechten Hosentasche eine Skizze, die der Darstellung auf der Außenwand des Reisezuges sehr ähnlich sieht.

       Aufgabe 5

      Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!

      Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein.

       Sachverhaltsfortsetzung

      Nach Abschluss der Maßnahmen wollen Sie gegen 23 Uhr motorisiert zurück zu Ihrer Dienststelle fahren. Unterwegs fällt Ihnen ein Pkw durch eine unsichere Fahrweise auf. Sie entschließen sich, den Fahrer (F) des Pkw auf seine unsichere Fahrweise anzusprechen. F gibt an, einige Probleme zu haben und dadurch unkonzentriert gefahren zu sein. Sie stellen fest, dass in seinem gültigen Kartenführerschein in der „Spalte 12“ die „Ziffer 61“ eingetragen ist. F gibt an, nicht auf die Zeit geachtet zu haben.

       Aufgabe 6

      a) Würdigen Sie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!

      b) Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!

       Lösungsvorschlag zu Musterklausur 1 – Bahn

       Aufgabe 1

      Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

      Der P könnte sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

       Tatbestand

      Der P müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, d. h. das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert haben.

      Zunächst müsste es sich bei dem Reisezug um eine Sache handeln.

      Das ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i. S. d. § 90 BGB.

      Bei dem Reisezug handelt es sich zweifelsfrei um eine Sache.

      Die Sache müsste fremd sein.

      Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.

      Der Reisezug gehört der DB AG. Dieser steht damit nicht im Alleineigentum des P und ist auch nicht herrenlos.

      Somit ist die Sache fremd.

      Der P müsste das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert haben.

      Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

      Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als zuvor.

      Auf der Außenwand des Güterwaggons wurde ein Graffiti durch den P angebracht. Das Erscheinungsbild des Güterwaggons entspricht somit nicht mehr dem Gestaltungswillen der DB AG.

      Somit wurde das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert.

      Weiterhin müsste die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein.

      Nicht unerheblich verändert sind Sachen, wenn unmittelbar auf deren Substanz eingewirkt wurde.

      Nicht vorübergehend sind die Veränderungen, wenn sie nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbar sind.

      Die


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