Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung . Nils Neuwald

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung  - Nils Neuwald


Скачать книгу
gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB als Täter begangen. P ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

      Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen insgesamt vor.

       3.2 Adressat

      Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, also aus § 163b Abs. 1 StPO. P hat die Sachbeschädigung begangen sowie die Streife angegriffen. Er ist demnach Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

       3.3 Verhältnismäßigkeit

      Die Maßnahme der IDF müsste verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

      Die Maßnahme müsste geeignet sein.

      Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

      Polizeiliches Ziel ist es, die Personalien des P festzustellen, um gegen P ein Strafverfahren einzuleiten und somit den Strafverfolgungsanspruch des Staates zu gewährleisten. Da durch die Feststellung der Identität die entsprechenden Personalien des P zu erfahren sind, ist die Maßnahme objektiv zwecktauglich, um dieses Ziel zu erreichen.

      Somit ist die Maßnahme geeignet.

      Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.

      Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

      Da die Personalien des P nicht bekannt sind, ist die Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, die geringste, geeignete Maßnahme, diese gesichert festzustellen. Eine mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich.

      Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.

      Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.

      Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.

      Eingegriffen wird in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Anhalten zur IDF gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG, des P.

      Geschützte Rechtsgüter sind der Strafverfolgungsanspruch des Staates sowie die objektive Rechtsordnung.

      Da es sich bei den zu schützenden Rechtsgütern um Universalrechtsgüter, also um Rechte vieler handelt, überwiegen diese in ihrer Wertigkeit.

      Der Grundrechtseingriff ist, vorausgesetzt P kann sich ausweisen, nur von kurzer Dauer und bringt keine bleibenden Nachteile mit sich. Zudem hat sich der P durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Der Nachteil, den er erleidet, steht insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.

      Damit ist die Maßnahme auch angemessen.

      Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.

       Aufgabe 5

      Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!

      Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein!

       1 Entscheidung

       1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

      Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Beschlagnahme der von P mitgeführten Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO handeln.

       2 Zuständigkeit

       2.1 Sachliche Zuständigkeit

      Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

       2.2 Örtliche Zuständigkeit

      Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

       3 Eingriff

       3.1 Befugnisnorm

      Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO vorliegen.

      Dazu müsste zunächst ein Straftatverdacht vorliegen.

      Ein Straftatverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

      P hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

      Ein Straftatverdacht ist gegeben.

      Bei dem zu beschlagnahmenden Gegenstand müsste es sich um ein für die Untersuchung bedeutsames Beweismittel handeln.

      Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.

      Die Skizze könnte mit dem Graffiti abgeglichen werden. Durch die Skizze kann also eine Zuordnung von Tat und Täter erfolgen und damit letztlich der Tatnachweis und Vorsatz erhärtet werden. Die Skizze ist daher als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung.

      Es handelt sich um ein bedeutsames Beweismittel.

      Der Gegenstand müsste sich im Gewahrsam einer Person befinden.

      Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

      Die Skizze befand sich in der rechten Hosentasche des P. Durch das Auffinden der Skizze durch die PVB wird die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgehoben.

      P hat damit weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft. Somit befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam des P.

      Der Gegenstand dürfte nicht freiwillig herausgeben werden.

      Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.

      Laut Sachverhalt ist P mit der Maßnahme nicht einverstanden.

      P gibt den Gegenstand folglich nicht freiwillig heraus.

      Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 1, 2 StPO liegen vor.

      Ferner müsste eine ordnungsgemäße Anordnung für die Beschlagnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 98 Abs. 1 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.

      Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.

      Es müsste somit Gefahr im Verzug vorliegen.

      Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft


Скачать книгу