Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

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Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

      Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Diese bisher schon in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthaltene Erlaubnisnorm findet sich nunmehr in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

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      Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, „wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.“

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      Darüber hinaus müssen die Rechtsnormen aber auch inhaltliche Anforderungen erfüllen, um als taugliche Grundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO dienen zu können. Diese sind in Art. 6 Abs. 3 DSGVO und dem dazugehörigen Erwägungsgrund 45 festgelegt. Demnach muss die jeweilige Rechtsgrundlage nicht zwangsläufig eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm im klassischen Sinne sein, in der sowohl die zu verarbeitenden Daten(arten), die Verarbeitungszwecke als auch die weiteren Details zur Datenverarbeitung (z.B. Speicherdauer) geregelt sind. Ausreichend ist es nach Art. 6 Abs. 3 S. 2 DSGVO vielmehr, wenn eine Rechtsgrundlage den Zweck der Verarbeitung festlegt. Dem jeweiligen Gesetzgeber steht es nach Art. 6 Abs. 3 S. 3 DSGVO aber frei, weitergehende Vorgaben zur Datenverarbeitung zu machen. Hierbei ist es der EU bzw. den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 S. 3 DSGVO auch erlaubt, die Anforderungen an die Datenverarbeitung für eine bestimmte Datenverarbeitungssituation zu konkretisieren – z.B. im Hinblick auf die zu verarbeitenden Datenarten, welche Personen betroffen sein dürfen etc. Bereits bestehende mitgliedstaatliche Regelungen, die diese Anforderungen erfüllen, dürfen nach Art. 6 Abs. 2 DSGVO beibehalten werden.

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      Als Rechtsgrundlagen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO kommen im deutschen Recht z.B. die folgenden Normen in Betracht: § 257 HGB und § 147 AO („Aufbewahrungspflicht bzgl. bestimmter Unterlagen“), § 18 KWG („Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers“), §§ 4,8 und 11 GwG („Pflichten nach dem GwG, insb. Identifizierung des Vertragspartners“), § 93 AO („Auskunft über steuerlich relevante Sachverhalte“), sozialversicherungsrechtliche Regelungen im SGB sowie melderechtliche Vorschriften im Meldegesetz.93

       Praxishinweis

      Nimmt ein Verantwortlicher an, dass er einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt und er zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeiten muss, sollte er zunächst überprüfen, ob die Rechtsnorm, aus der sich die Verpflichtung ergibt, eine taugliche Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist. So ist z.B. davon auszugehen, dass es hierzu immer mehr Stellungnahmen von Datenschutzaufsichtsbehörden und Entscheidungen von Gerichten geben wird. Stellt eine solche Rechtsnorm keine taugliche Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO dar, kann der Datenumgang ggf. auch auf eine andere Erlaubnisalternative im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, insb. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“).

      Die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen können infolge der Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten voneinander abweichen. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn eine Datenverarbeitung (durch mehrere Verantwortliche) in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten erfolgt und diese einheitlich gestaltet werden soll.

       3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung

      Der in der Praxis wohl wichtigste Erlaubnistatbestand ist in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO normiert.95 Demnach darf ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch dann verarbeiten, wenn „die Verarbeitung [...] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“.

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      Dass die DSGVO eine solche (tatsächliche) Auffangnorm enthält, ist auch wichtig und notwendig, weil sie vor dem Hintergrund der unüberschaubaren Vielzahl an unterschiedlichen


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