Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

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Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.

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      Weitere Umstände, die bei der Interessenabwägung ggf. zu berücksichtigen sein können, sind z.B.:121

       – allgemeine Zugänglichkeit oder nicht öffentliche Zugänglichkeit der zu verarbeitenden Daten,122

       – Diskriminierungspotenzial/Sensibilität der zu verarbeitenden Daten,

       – Zugehörigkeit der Daten zur „privaten“ oder zur „beruflichen“ Sphäre der betroffenen Person,

       – wirtschaftliches Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung,

       – Stärke des berechtigten Interesses des Verantwortlichen/des Dritten,

       – Stärke der entgegenstehenden Interessen bzw. Rechte der betroffenen Person,123

       – Alter und Erfahrenheit der betroffenen Person; so sind bei Kindern besonders strenge Maßstäbe anzulegen,

       – Art der verarbeiteten Daten,124

       – Modalitäten der Verarbeitung, wie die Zugriffsmöglichkeiten auf die verarbeiteten Daten.125

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      Unklar ist, ob im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur eine summarische, typisierte Abwägung erforderlich ist oder ob (im Hinblick auf jede einzelne betroffene Person) eine dezidierte und umfassende Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, bei der die (konkreten) Interessen und Erwartungen der einzelnen von der Datenverarbeitung betroffenen Person zu berücksichtigen sind.130

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      Handelt es sich bei einer betroffenen Person um ein Kind, ist jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f a.E. DSGVO eine (besonders) gründliche Interessenabwägung vorzunehmen.

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       Praxishinweis

      In der Rechtsprechung und in den Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden werden sich schnell immer weitere Fallgruppen mit Datenverarbeitungsaktivitäten bilden, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. eben nicht auf diese Erlaubnisvorschrift gestützt werden können. Möchte ein Unternehmen personenbezogene Daten auf dieser Rechtsgrundlage verarbeiten, ist diesem dringend zu empfehlen, zuvor zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen es anerkannt ist, dass die entsprechende Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Ganz generell sollte die Interessenabwägung aus Nachweisgründen und zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO dokumentiert werden.

       Standpunkte der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses

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       Achtung

      Die betroffene Person hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gem.


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