Praxishandbuch DSGVO. Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO - Tobias Rothkegel


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       Achtung

      Im Hinblick auf Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken (sowie ggf. weiteren Zwecken, wie z.B. künstlerischen und literarischen) können die Bundesländer ggf. (weitgehende) Ausnahmen von der Anwendbarkeit der DSGVO oder Abweichungen von den Regelungen der DSGVO vorgesehen haben. Insbesondere können deshalb ggf. auch Art. 6 und 7 DSGVO nicht anwendbar sein. Daher ist auch bei den weiteren Ausführungen stets zu berücksichtigen, dass die DSGVO insoweit ggf. gar nicht anwendbar sein kann.

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      Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbreitung und der öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen werden dann viele unterschiedliche Ansichten vertreten:

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      Unternehmen ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, die gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Bereich sowie die Rechtsprechung zu diesem Thema genau zu verfolgen, die (hoffentlich) zu einer Klärung dieser für die Praxis hoch relevanten Frage führen werden. In der Zwischenzeit sollten Unternehmen prüfen, ob weitere Datenschutzaufsichtsbehörden Stellungnahmen oder Hinweise zu dieser Thematik veröffentlicht haben. Ganz generell lassen sich nach derzeitigem Stand die folgenden Empfehlungen geben:

       – Für alle Verarbeitungsaktivitäten, die schon gar nicht in den generellen Anwendungsbereich der §§ 22 und 23 KUG fallen – insbesondere die Aufnahme und Speicherung von Bildnissen –, müssen sich Unternehmen grundsätzlich nach den Vorgaben der DSGVO richten.

       – Soweit Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, müssen Unternehmen für sich die Frage beantworten, wie risikoaffin sie sind. Um sämtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen Unternehmen die im jeweiligen Fall relevanten Anforderungen der §§ 22 und 23 KUG sowie der DSGVO miteinander vergleichen und jeweils die strengeren Anforderungen einhalten.206

       – Ist das Unternehmen hingegen bereit, gewisse rechtliche Risiken zu akzeptieren, kann das Unternehmen – vor dem Hintergrund und auf Basis der bisher ergangenen Rechtsprechung – im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses nach dem Verwendungszweck differenzieren: Erfolgt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung zu journalistischen Zwecken, kann es sich insoweit nach §§ 22 und 23 KUG richten – sofern in diesem Fall nicht ohnehin die Landespresse- bzw. Landesmediengesetze anwendbar sind.207 Ebenso könnten Verantwortliche sich ggf. nach §§ 22 und 23 KUG richten, wenn die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Erfolgt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung hingegen zu anderen Zwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, zu PR- oder zu Werbezwecken, kann sich das Unternehmen auch im Hinblick auf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse nach den Vorgaben der DSGVO richten. In den meisten Fällen wird sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung dann wohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bemessen, wobei das Unternehmen im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung aber auch die bisher zu §§ 22 und 23 KUG ergangene Rechtsprechung berücksichtigen sollte.208 Allerdings verbleibt insoweit das Risiko, dass ein Gericht zur Anwendbarkeit des jeweils anderen Gesetzes kommt und das Unternehmen die spezifischen Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht einhält. Dieses Risiko ist aber wiederum dadurch begrenzt, dass die §§ 22 und 23 KUG und die maßgeblichen Erlaubnisvorschriften der DSGVO durchaus Gemeinsamkeiten aufweisen und Verantwortliche die jeweils anderen Vorschriften – soweit diese Gemeinsamkeiten reichen – quasi automatisch miterfüllen – gerade wenn der Verantwortliche die Vorgaben der §§ 22 und 23 KUG einhält.209

       7. Zweckänderung – Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck

      Hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck erhoben, darf er sie grundsätzlich auch nur für diesen Zweck verarbeiten. Dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO normierten Prinzip der Zweckbindung. Möchte ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auch für andere Zwecke verwenden, muss eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit die Zweckänderung rechtmäßig ist (vgl. Erwägungsgrund 50 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO):

       1. Eine (spezielle) Rechtsvorschrift der EU oder eines Mitgliedstaates zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele (z.B. nationale Sicherheit, Landesverteidigung etc. (siehe Rn. 139ff.)) erlaubt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck.

       2. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung ihrer Daten zu dem anderen Zweck eingewilligt.

       3. Die Weiterverarbeitung erfolgt zu einem Zweck, der gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO mit dem Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.

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      Alternativ kann der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für den neuen Zweck, für die er die Daten verarbeiten möchte, auch noch neu erheben, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

       a) Zweckänderung auf Basis einer Rechtsvorschrift

      Zunächst ist eine Zweckänderung zulässig, wenn eine (spezielle) Rechtsvorschrift (i) der EU oder (ii) eines Mitgliedstaates zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck erlaubt.

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       Nationale Regelungen in Deutschland

       1. § 24 BDSG: Zweckänderung

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