Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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      24.5 Ausschließliche Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt189

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      Auch Lizenzverträge über Erfindungen, für die kein Schutzrecht besteht oder aufgrund derer lediglich das „Know-how“ mitgeteilt wird, können ausschließliche sein, d.h. dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zusagt, dass er ihm allein die Lizenz für ein bestimmtes Gebiet erteilt und dass er selbst in diesem Gebiet den Gegenstand weder herstellt noch vertreibt. Teilt der Lizenzgeber das Geheimnis, sei es nun schutzfähig oder nicht, einem anderen mit, so dass dieser den zugrunde liegenden Gegenstand nachahmen kann, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten und macht sich ersatzpflichtig.

       24.6 Weitere Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz

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      Bei der Übertragung der ausschließlichen Lizenz durch den Lizenznehmer ist zwischen der Veräußerung der Lizenz und der Erteilung von Unterlizenzen zu unterscheiden, obwohl diese Unterscheidung häufig nicht genau genug durchgeführt wird. Eine Veräußerung liegt jedoch nur vor, wenn an die Stelle des bisherigen Inhabers der ausschließlichen Lizenz ein anderer tritt. Der bisherige Lizenznehmer scheidet damit aus dem Rechtsverhältnis mit dem Lizenzgeber aus. Anders ist es bei der Erteilung einer Unterlizenz. Hier bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber der ausschließlichen Lizenz bestehen. Der Hauptlizenznehmer räumt lediglich einem Dritten Rechte an seinem Recht ein. Der Dritte steht dabei in keinen direkten vertraglichen Beziehungen zu dem Lizenzgeber. Die Unterlizenz lässt sich am besten mit der Unterpacht vergleichen.

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       24.6.2 Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Patentlizenz

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       24.6.3 Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen

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       24.6.4 Vererbung der ausschließlichen Lizenz

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       24.6.5 Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer

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      24.6.6 Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz203

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       24.6.7 Einfache Lizenz

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      Die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Inhaber einer einfachen Lizenz nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gestattet. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Übertragbarkeit, zur Vererbung, zum Gesellschafterwechsel und zur Betriebslizenz bei ausschließlichen Lizenzen entsprechend.

      175 Vgl. Groß, Rn. 36. 176 Vgl. dazu BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411, 413; LG Mannheim, 27.2.2009, Mitt. 2010, 25ff. – Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz zu erteilen ist keine dingliche Verfügung über das Patent, sondern bewirkt allenfalls schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne eines pactum de non petendo, die nicht dem Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG unterfallen; BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344, 353 (20) = GRUR 2009, 946, 948 = NJW-RR 2010, 186, 189 = ZUM 2009, 852, 854 = CR 2009, 767ff. – Reifen Progessiv; letztere Entscheidung geht davon aus, dass das einfache (urheberrechtliche!) Nutzungsrecht – wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht – keinen schuldrechtlichen, sondern dinglichen Charakter habe; der dingliche Charakter der einfachen (urheberrechtlichen!) Lizenz wird in einer weiteren BGH-Entscheidung, BGH GRUR 2010, 628, 631 = ZUM 2010, 580, 583 – Vorschaubilder, bestätigt; siehe ausführlich zum Sukzessionsschutz für Lizenzen im Immaterialgüterrecht Marotzke, ZGE/IPJ 2 (2010), 233ff., 234f., der aber davon ausgeht, dass


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