Lizenzgebühren. Michael Groß
1.11.1933, RGZ 142, 168. Probleme können sich dabei im Übrigen vor allem bei der vorzeitigen Beendigung des Hauptlizenzvertrages ergeben. 199 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 73ff. 200 Zu unterscheiden von der persönlichen Lizenz, vgl. hierzu Groß, Rn. 40. 201 Vgl. §§ 581 Abs. 2, 594 d, 563, 580 BGB n.F.; siehe auch Henn, S. 119. 202 Vgl. Würdinger, Anm. 9 zu § 22, der § 549 BGB a.F. analog anwendet. 203 Zum Begriff vgl. Groß, Rn. 41. 204 Vgl. Groß, Rn. 40, 372. 205 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9. 206 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 70 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9; Henn, S. 86f. m.w.N.
25. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen
25.1 Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten
25.1.1 Schadensersatzanspruch des Patentinhabers
25.1.1.1 Allgemeines
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Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen i.d.R. beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.
Soweit die Verletzung eines Patentes in Frage steht, ist die Eintragung des Patentinhabers in die Patentrolle von wesentlicher Bedeutung. Die Eintragung wirkt zwar weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend, sie hat jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion207 und verschafft dem eingetragenen Patentinhaber die erforderliche Legitimation gegenüber dem Patentamt und den Gerichten. Zur Geltendmachung des Patentschutzes als Patentinhaber ist regelmäßig daher nur der legitimiert, der in die Patentrolle eingetragen ist.208
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Handelt der Verletzer schuldhaft, kann ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist der Patentinhaber berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.209 Den Anspruch auf Schadensersatz verliert der Patentinhaber weder durch die Erteilung einer einfachen noch einer ausschließlichen Lizenz.210
25.1.1.2 Schadensberechnung
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Wegen der Schwierigkeit der Schadensfeststellung bei Patentverletzungen stehen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes,211 der sich der BGH ausdrücklich angeschlossen hat,212 demjenigen, der Schadensersatz wegen einer schuldhaft rechtswidrigen Patentverletzung fordern kann,213 wahlweise drei Wege für die Berechnung seines Schadensersatzes offen:
1. Der Patentinhaber kann verlangen, dass der Verletzer den Vermögenszustand herstellt, der betsehen würde, wenn di eVerletzungshandlung nicht erfolgt wäre. Dabei kann er auch gem. § 252 BGB den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm selbst durch die Verringerung seines eigenen Absatzes infolge der Patentverletzung entgangen ist.214
2. Der Patentinhaber kann aber auch verlangen, dass der Verletzer als Schadensersatz eine Gebühr abführt, wie er sie hätte zahlen müssen, wenn er eine Lizenz erworben hätte.215
3. Schließlich kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer infolge seiner unzulässigen Handlung erzielt hat, verlangt werden, und zwar bisher ohne Abzug der Gemeinkosten.216
Der Bundesgerichtshof hat sich auf die gewohnheitsmäßige Geltung dieser drei Berechnungsmethoden berufen.217 Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei nicht um selbstständige Anspruchsgrundlagen, sondern nur um besondere Arten der Schadensberechnung.218 Der Inhaber des verletzten Patentes hat dementsprechend die freie Wahl, nach welcher Berechnungsart er seinen aus der Patentverletzung sich ergebenden Schaden berechnen will,219 wobei die Berechnungsmethoden allerdings durchaus zu einer unterschiedlichen Höhe des Schadensersatzanspruches führen können.220 Bei der Berechnung des entstandenen Schadens dürfen die drei Berechnungsmöglichkeiten nicht miteinander verbunden werden, da der Anspruch nur aus einer der drei Berechnungsmöglichkeiten zugesprochen werden kann.221 Möglich ist jedoch ein Eventualverhältnis zwischen den Berechnungsarten, z.B. um einen bestimmten Mindestschaden durch mehrere Berechnungen zu begründen.222
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Will der Patentinhaber mit seiner Schadensersatzklage Erfolg haben, so ist in allen drei Fällen Voraussetzung, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Dies wird nicht immer genügend berücksichtigt.223 Für den Schadensnachweis gibt die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, eine wesentliche Erleichterung.224 Sie erspart es dem Kläger jedoch nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen kann.225 Dabei hat der Schutzrechtsinhaber auch einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Patentverletzer.226
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Unabhängig von allen Schadensersatzansprüchen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Patentverletzer im Vergleich zu einem Lizenznehmer ungerechtfertigte Vorteile genießt, da das Verletzungsrisiko begrenzt und kalkulierbar ist.227 Teilweise wird daher ein Schadensersatz in Höhe des Zweifachen der üblichen Lizenzgebühr vorgeschlagen.228 Vollrath229 schlägt vor, bei der Bemessung der Schadensersatz-Lizenzgebühr für Patentverletzungen die Grundlizenzgebühr, die vorab pauschal und gesondert von den laufenden Lizenzgebühren gezahlt wird, zu berücksichtigen. Dies hätte die Konsequenz, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes eine Aufteilung der Gesamtlizenzgebühr in eine Grundlizenzgebühr und in eine laufende Schadensersatz-Lizenzgebühr vorzunehmen wäre, wodurch sich im Allgemeinen eine Erhöhung des Schadensersatzes ergeben dürfte. Bei der neueren Rechtsprechung ist die Bereitschaft zu erkennen, gewisse Zuschläge vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH230 ist eine Ergänzung der Ermittlung der angemessenen Schadenslizenzgebühr in Form eines Aufschlages nach Maßgabe der kaufmännischen Zinspflicht deshalb möglich, da der Verletzer nicht, wie ein Lizenznehmer es müsste, in kurzen zeitlichen Abständen abrechnet und zahlt, sondern erheblich später. Die bisherige Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes auf der Basis des Wertes einer einfachen vertraglichen Lizenz231 ist daher zumindest um den Verzinsungsaspekt zu ergänzen.
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Insbesondere wenn Lizenzen erteilt sind, kann es fraglich sein, ob dem Lizenzgeber ein Schaden entstanden ist.232 Ist kein konkret nachzuweisender Schaden entstanden, kann der Patentinhaber allenfalls nach einer in der Literatur vertretenen Meinung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung den Gewinn des Verletzers herausverlangen.233 Der BGH hat sich allerdings auf den eindeutigen Standpunkt gestellt, dass der Anspruch des Bereicherungsgläubigers nach der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu begrenzen ist und sich nicht auf die Herausgabe des Verletzergewinns erstreckt.234
Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, bei der die Lizenz als Stück- oder Umsatzgebühr235 berechnet wird, so liegt der Schaden meist darin, dass anzunehmen ist, dass der Lizenznehmer das Geschäft gemacht und daher dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr gezahlt hätte236 bzw. der Lizenzgeber erhöhte Lizenzeinnahmen erhalten hätte, wenn dieser – berechtigt – eine Unterlizenz erteilt hätte.237 Der Schaden kann aber auch darin liegen, dass der Verletzer minderwertige Ware herstellt, wodurch das Ansehen des Patentinhabers geschädigt