Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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die die Vorschriften zum Kauf und zur Leistungsstörung anwenden will, beachten, dass bei Sachmängeln gem. § 433 Abs. 1, 2 i.V.m. § 280 BGB n.F. eine Pflichtverletzung mit der Folge gegeben ist, dass der Lizenznehmer

       – Rücktritt und Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz) oder (statt Rücktritt) Minderung Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB n.F.

      verlangen kann.

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      Dem Lizenznehmer steht nach den Bestimmungen zur Leistungsstörung, die vor dem 1.1.2002 von der Rechtsprechung bei Sachmängeln angewandt wurden, jetzt (ab 1.1.2002) das Recht auf

       – Rücktritt (nach Beginn der industriellen Auswertung auf Kündigung), Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz) mit dem Recht des Lizenzgebers zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.)

      zu.

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      Eine gesetzliche Grundlage für ein Recht auf Minderung ist in den allgemeinen Regeln zu Leistungsstörungen nicht gegeben. Zu § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. wird nur gesagt, dass der Lizenznehmer für den Fall, dass der Lizenzgeber die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt hat, Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

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       23.2 Mängelhaftung für Rechtsmängel ab dem 1.1.2002

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      § 313 BGB n.F. erfasst jetzt die Sachverhalte, die vor dem 1.1.2002 nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt wurden.

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       23.3 Haftung des Verkäufers von Rechten ab 1.1.2002

       23.3.1 Hauptpflichten

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       23.3.2 Nebenpflichten

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       23.3.3 Mängelhaftung

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      159 Vgl. Groß, Rn. 20ff., 290ff. zur Rechtslage vor dem 1.1.2002. 160 Ann/Barona, Rn. 131, unter Verweis auf Palandt/Weidenkaff, § 536a Rn. 14; Benkard, PatG, Rn. 180ff. zu § 15; Pahlow, 399ff., befürwortet die Anwendung der §§ 434ff. BGB. 161 Ann/Barona, wie vor. BGH, Urt. v. 10.5.2011, Mitt. 2011, 486 – Haftung für Umstand, dass die Serienreife eines zu entwickelnden Filmscanners tatsächlich nicht erreicht wird, verneint. 162


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