Lizenzgebühren. Michael Groß
der Abrechnung erforderlich ist.
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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gem. § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.119
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Auch die elektronische Buchführung des Lizenznehmers ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.120
119 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 85 zu § 15 m.w.N.; Henn, S. 170f.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195f. 120 Lüdecke, NJW 1969, 1358ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 48 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht mehr als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt.
18. Verjährung der Lizenzgebühr
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Die bis 31.12.2001 geltende kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fand auf Lizenzverträge keine Anwendung,121 da bei Lizenzverträgen ein individuelles Geschäft eigener Art vorliegt, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gerechnet werden kann, die von der Vorschrift des § 196 BGB a.F. erfasst wurden.
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Wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wie dies häufig in den Verträgen anzutreffen ist, eine regelmäßig wiederkehrende Abrechnungsperiode vereinbart, z.B. halb- oder vierteljährliche Abrechnung, lag eine sog. wiederkehrende Leistung gem. § 197 BGB a.F. vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr verjährte dann in vier Jahren, vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.122 Dabei setzt der Begriff der wiederkehrenden Leistung im Übrigen keine Beträge in gleicher Höhe voraus. Vielmehr fallen auch der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen unter den Begriff, vorausgesetzt, sie sind zu einem bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Termin zu erbringen.123 Ab 1.1.2002 gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (und der Lizenzgeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Lizenznehmers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; §§ 195, 199 BGB n.F.).
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Anders ist die Situation auch nicht, wenn z.B. lediglich eine Pauschallizenz oder eine Stücklizenz vereinbart wurde, deren Abrechnung ohne fest bestimmten Abrechnungszeitpunkt nur an die Ausübung der Lizenz geknüpft ist. Hier wurde keine von vornherein zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringende Leistung vereinbart. Nach bisherigem Recht (bis 31.12.2001: § 195 BGB a.F.) betrug die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre.124 Für die Verjährung von Verzugszinsen, § 288 BGB n.F., gilt ebenfalls die Dreijahresfrist, § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286–288, 247 i.V.m. § 217 BGB.125
121 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800; vgl. auch zur gleichgelagerten Problematik bei Arbeitnehmererfindungen BGH, 23.6.1977, GRUR 1977, 784; BGH, 19.12.2000, GRUR 2001, 323ff.; Henn, S. 142; Pagenberg/Geissler, S. 136ff., Rn. 203f. 122 BGH, 23.9.1959, GRUR 1959, 125; BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f.; Bartenbach, Rn. 1850; Lüdecke/Fischer, F 41, S. 554; Pagenberg/Geissler, S. 136ff. Rn. 203f.; Henn, S. 142. 123 BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125. 124 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800 mit Anmerkungen von Klaka/Nieder, 804; vgl. auch BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125; Pagenberg/Beier, S. 256; Henn, S. 142. So wurde auch in der Entscheidung BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800, die dreißigjährige Verjährungsfrist angewandt; Henn, S. 142; zur Verwirkung des Anspruchs von Lizenzgebühren s. BGH, 17.3.1994, GRUR 1994, 597ff. – „Zerlegevorrichtung für Baumstämme“ = NJW-RR 1995, 106 = BGHZ 125, 303ff., BGH, 18.10.2001, GRUR 2002, 280ff. und Bartenbach, Rn. 1853; vgl. auch BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f. – „Kunststoffaufbereitung“: Die Kenntnis des Lizenznehmers setzt den Lauf der Verjährungsfrist zulasten des Lizenzgebers nur dann in Gang, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458ff.; Eidenmüller, NJW 2002, 1625ff., zur Verjährung beim Rechtskauf. Mark Schweizer, Verwirkung patentrechtlicher Ansprüche (nach schweizer Recht), www.decisions.ch/publikationen/verwirkung_patentrecht.html.9. (zuletzt abgerufen am 6.2.2020). BGH,15.1.2015, CR 2015, 678ff.; AG Düsseldorf, 13.1.2015 – Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Lizenzanalogie, GRUR-RR 2015, 281; BGH, 16.6.2016, GRUR 2016, 1291ff.; BGH, 26.3.2019, Spannungsversorgungseinrichtung, Mitt. 2019, 227ff. Zur Verwirkung in Deutschland: OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 25260 (Verwirkung bejaht: sechs Jahre Kenntnis des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung einer jüngeren Marke, Inhaber jüngerer Marke hatte sich schutzwürdigen Besitzstand bzgl. Benutzung der Marke aufgebaut); OLG Frankfurt a.M., MMR 2010, 831 (Verwirkung verneint: Mit Verletzer sei konkludenter Gestattungsvertrag durch Übertragung von Domains zu Stande gekommen. Während eines solchen Vertrags beginne eine etwaige Verwirkungsfrist nicht zu laufen); Kodek, Die Verwirkung im Markenrecht, MarkenR 2011, 502ff.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.3.2013, GRUR-RR 2013, 433 – Vertragshändler, zur Verwirkung von markenrechtlichen Schadensersatzansprüchen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2012, GRUR-RR 2013, 21ff. – Charité, keine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Nutzung durch Vorratsgesellschaft, die 10 Jahre im Handelsregister eingetragen war; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.8.2012, GRUR-RR 2013, 1ff. – Haubenstretchautomat, Verwirkung verschiedener Ansprüche aus demselben Patent (Geltendmachung eines Vorrichtungsanspruchs neben einem Verfahrensanspruch in einem Patentverletzungsverfahren nach 12 Jahren: Keine hohen Anforderungen an Verwirkung, Umstandsmoment liegt schon dann vor, wenn Patentinhaber sich während des Zeitraums Geltendmachung der Vorrichtungsansprüche nicht vorbehält), BGH, 6.2.2014, MarkenR 2014, 269ff. und dazu Ludwig/Schwalb, Peter Fechter – Das Ende der Verwirkung im Immaterialgüterrecht, WRP 2014, 669ff.; Goldmann, BGH: Verwirkung gem. § 242 BGB bei Unternehmenskennzeichen, GRUR-Prax 2016, 260; ders., Zur Verwirkung nach § 242 BGB beim Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und im Lauterkeitsrecht, GRUR 2017, 657ff.; US Court of Appeals fort he Federal Circuit, 16.2.2016 – Lismont v. Binzel, GRUR Int. 2016, 1034ff.; U.S. Supreme Court, 22.2.2017 – SCA Hygiene Aktiebolag et al. v. First Quality Baby Products, LLC, et al., Ausschluss des Einwands der Verwirkung bei nicht verjährtem patentrechtlichem Schadensersatzanspruch; BGH, 26.3.2019, GRUR Int. 2019, 799ff. – Spannungsversorgungseinrichtung (Herausgabe des Patentverletzergewinns auch nach Verjährung). 125 Palandt/Heinrichs, § 195 Rn. 4, 15; Schmidt-Räntsch, §§ 195, 217.
19. Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
19.1 Übertragung von Lizenzen
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Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.126 Da die Auffassungen hierüber insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen nicht einheitlich sind, sollten