Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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erfolgt. Es dürfen allerdings nicht Handlungen, die einwandfrei keine Patentverletzung darstellen, als lizenzpflichtig bezeichnet werden, denn hierin läge eine Ausdehnung des Patents, die kartellrechtlich unzulässig ist. Es gelten hierfür ähnliche Grundsätze wie für Vereinbarungen über den Schutzumfang.92

      85 Benkard, PatG, Rn. 37, 39 zu § 9, Rn. 128 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 48 zu § 6; vgl. auch Lindenmaier, GRUR 1939, 505 und 1952, 294; Ohnesorge, Mitt. 1937, 38. 86 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232; BGH, 8.3.1973, GRUR 1973, 518. 87 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 88 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 89 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232; BGH, 8.3.1973, GRUR 1973, 518, 520. 90 BGH, 21.11.1958, GRUR 1959, 232. 91 LG Düsseldorf, 6.10.1987, GRUR 1988, 116; siehe auch OLG Düsseldorf, 29.3.1984, GRUR 1984, 651 bejahend zu der Frage, ob eine unmittelbare Patentverletzung des Verkäufers bei abschnittsweisem Einzelteile-Verkauf einer patentierten Vorrichtung vorliegt. 92 Vgl. Groß, Rn. 544 und Fn. 112.

       12. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr bei Produkten, die aus geschützten und gemeinfreien Teilen bestehen

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      Schwieriger ist die Situation, wenn in dem Lizenzvertrag keine klaren Bestimmungen darüber getroffen worden sind, nach welchen Bezugsgrößen die Lizenzgebühr zu berechnen ist.

      Wird daher eine Stücklizenz vereinbart, sollte überlegt und festgelegt werden, ob auf die patentierten Teile oder das gesamte Produkt, bei dem die patentierten Teile verwendet werden, abgestellt werden soll. Wird auf das gesamte Produkt abgestellt, so sollte auch noch festgelegt werden, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer lediglich patentierte Teile herstellt und vertreibt.

      93 Vgl. BGH, Urteil v. 13.3.1962, GRUR 1962, 401, 404 mit umfassender Erörterung der wesentlichen Gesichtspunkte. 94 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 405; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, 578ff. 95 Vgl. oben Rn. 107; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 127ff. zu § 15 m.w.N.; Bartenbach, Rn. 1735ff. 96 RG, 15.2.1938, GRUR 1939, 721. 97 RG, 17.11.1939, GRUR 1940, 146. 98 Vgl. Rn. 20. 99 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 403, 404 mit ausführlichen Nachweisen in der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677 mit ablehnenden Anmerkungen von Fischer, 680; vgl. dazu auch Entscheidung der EG-Kommission vom 20.8.1983, ABl. 1983 L 229; BKartA, TB, 1981/82, 92; Bartenbach, Rn. 1743; vgl. auch zu den kartellrechtlichen Problemen Groß, Rn. 535, 649. 100 Vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes vom 13.11.1963, Bl. 1964, 354f.

       13. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen

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      Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet i.d.R. nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese


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