Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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den Fällen zu A.I.4. und 5. wird meist auch eine Mindestlizenz vorgesehen, d.h., dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, unabhängig vom Umsatz oder von den hergestellten Maschinen in einem festgesetzten Zeitraum einen bestimmten Betrag zu zahlen. Es kann auch bestimmt werden, dass die Mindestlizenz als Vorauszahlung zu entrichten ist. Bei ausschließlichen Lizenzen kann eine der Mindestlizenz ähnliche Wirkung durch die Vereinbarung erzielt werden, dass sich die ausschließliche Lizenz in eine einfache verwandelt, wenn die zu zahlenden Lizenzgebühren einen bestimmten Betrag nicht erreichen. Die aufgrund des Umsatzes oder der hergestellten Maschinen zu zahlende Lizenzgebühr wird auf die Mindestlizenz i.d.R. angerechnet.

      Häufig hat die Vereinbarung einer Mindestlizenz aber auch den Zweck, den Lizenznehmer anzuhalten, sich für die Herstellung und den Vertrieb der Sachen, die der Lizenz zugrunde liegen, einzusetzen. Der Lizenzgeber wird nämlich häufig auch daran interessiert sein, dass die Erfindung tatsächlich verwertet wird. Mit dem Erhalt einer Lizenzgebühr allein ist ihm dann nicht gedient. Ist eine Mindestlizenz vereinbart, so ist auch bei einfachen Lizenzen zu prüfen, ob hierdurch auch eine Ausübungspflicht für den Lizenznehmer begründet wird. In der Regel wird man dies annehmen müssen, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.42

      33 Vgl. RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 34 Vgl. dazu BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 35 Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223ff. m.w.N. = NJW 2001, VIII. 36 Vgl. dazu Groß, Rn. 87ff. 37 RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35; Henn, S. 138ff.; Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 38 BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 39 Vgl. auch Bartenbach, Rn. 1764ff.; Henn, S. 138ff. und Benkard, PatG, Rn. 130 zu § 15. 40 Vgl. Storch, GRUR 1978, 168. 41 Vgl. dazu Groß, Rn. 89, § 313 BGB. 42 Vgl. Rn. 26ff. und Pagenberg/Beier, S. 258, Rn. 192ff. m.w.N. 43 RG, 15.10.1930, MuW 1931, 32. 44 RG, 25.4.1936, Mitt. 1936, 233. 45 Bartenbach, Rn. 1765; Reiner, PatG, a.a.O., Anm. 51 zu § 9; Schade, S. 43. 46 BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001, 223ff. m.w.N. = NJW 2001, VIII.

       10. Ausübungspflicht

       10.1 Entstehen der Ausübungspflicht

       10.1.1 Allgemeines

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