Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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für die Verletzung eines Patents (hybrid vehicle technology) für jeden verkauften Prius Highlander und Lexus RX 400h US $ 98 zahlen. Siehe auch Stasik, Royalty Rates And Licensing Strategies For Essential Patents On LTE (4G) Telcommunication Standards, Les Nouvelles 2010, 114ff., der eine Übersicht von ETSI-Declarations der entsprechenden Anbieter (Quelle ETSI 2010) bei Essential Patents, also für den LTE Standard wesentlichen Patenten darstellt (je nach Anzahl der Essential Patents Lizenzgebührenrahmen von 1–3,25 % /Handset). Aufgrund eigener Erfahrungen und aufgrund von Literaturangaben ist der Lizenzgebührenrahmen bei Essential Patents weiter: 0,5–4 % (wie bei GSM). Trimborn, Aktuelle Entwicklungen im Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2011 – Teil II, Mitt. 2011, 74ff., 76; siehe auch die anschauliche Darstellung von Philips zum LED-Lizenzprogramm: https://www.ip.philips.com/licensing/> Licensing Programs (zuletzt abgerufen am 6.2.2020). Jack Schofield (Jack’s Blog), www.zdnet.com, 31.5.2014, Patent insanity: Royalty fees could reach $ 120 on a $ 400 smartphone; Edwards, Effective Royalty rates In Biopharma Alliances: What They Are & Why Use Them In Negotiations, Les Nouvelles 2017, 6ff.; Bär/Ballestrem, Bewertung von geistigem Eigentum, insbesondere bei Veräußerung/Lizenzierung im Zeitalter von BEPS – Aufgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes?, Mitt. 2018, 437ff.; www.iam-market.com, 2019 – Via Licensing revises royalty rates in effort to appeal to SMEs and Asian wireless device makers. Der Patentpoolverwalter Avanci, der (auch) im Automotive-Bereich SEPs verwaltet, bietet auf seiner Webseite (avanci. com) folgende Lizenzgebühren für die Nutzung der von ihm verwalteten SEPs „je Auto („vehicle“) an: eCall only: $3/vehicle, 3G (includes 2G and eCall): $ 9/vehicle, 4G (includes 2G/3G and eCall): $ 15/vehicle: Avanci wurde u.a. vom ehemaligen Leiter der Patentabteilung von Ericsson gegründet.

       3. Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder einmalige Zahlung

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      Denkbar ist es, dass die Lizenzgebühr völlig unabhängig vom Umsatz oder von der Produktion festgesetzt wird, indem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Betrag zu zahlen ist oder nur eine einmalige Zahlung zu erfolgen hat. Dies ist jedoch selten. Ist es der Fall, so muss festgelegt werden, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Die Parteien ersparen sich durch die Festlegung eines einmaligen Beitrags zwar eine Menge Verwaltungsaufwand. Andererseits kann es zu Überraschungen kommen, wenn die Umsatzerwartungen entweder positiv oder negativ verlaufen, so dass immer eine Partei das Nachsehen hat.

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      Neben der Vereinbarung einer Pauschallizenzgebühr für den gesamten Vertrag wird bei Lizenzverträgen häufig neben z.B. einer Stücklizenz eine einmalige Zahlung vereinbart. Für diese einmalige Zahlung haben sich unterschiedliche Bezeichnungen herausgebildet, aus denen sich teilweise auch schon die Funktion dieser einmaligen Gebühr ableiten lässt.

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      Es ist im Übrigen auch denkbar, dass die einmalige Zahlung auf später zu zahlende Lizenzgebühren, die z.B. als Stücklizenz erbracht werden, ganz oder teilweise angerechnet wird. In diesem Fall wäre sie mit einer Art Mindestlizenz vergleichbar. Soweit eine derartige Anrechnung auf eine zusätzlich vereinbarte Stücklizenz oder Umsatzlizenz vorgenommen werden soll, bedarf es allerdings regelmäßig einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung.

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      3 Vgl. dazu mit Nachweisen Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, S. 157. 4 Vgl. dazu auch unter Rn. 42f. 5 Vgl. BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27. 6 Vgl. Heine, GRUR 1961, 29; Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, S. 130ff.; OLG Düsseldorf, 31.8.2006, Mitt. 2007, 143ff. mit Anm. Kreuzkamp. 7 Vgl. dazu OLG München, 18.11.1954, GRUR 1956, 413; BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27 = BB 1960, 998; Henn, S. 132ff. 8 GRUR 1961, 27. 9 GRUR 1977, 539. Siehe auch bzgl. eines Vertriebsvertrags BGH, 9.12.1992, GRUR 1993, Heft 5, XVIII: 66.000 DM, und bzgl. Dias die Entscheidung BGH, 24.6.1993, ZUM 1994, 358f. = GRUR 1993, 899ff., wobei anzumerken ist, dass der BGH zwar von einer Pauschallizenz sprach, aber eine Stücklizenz meinte. Dies zeigt, dass bei Vertragsverhandlungen und in Verträgen klargestellt werden muss (Definition!), was unter einem bestimmten Begriff zu verstehen ist.

       4. Umsatzabhängige Lizenzgebühr in %

       4.1 Begriff

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      Wird die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühren an den Umsatz gekoppelt, ergibt sich ein Problem auch daraus, dass keineswegs feststeht, was unter dem Begriff


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