Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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ist, dass die Erfindung im Laufe der Zeit an Wert verliert.

       7. Umgehung der Lizenz

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      Im Maschinenbau werden durch die Lizenzerteilung, neben dem Recht zur Benutzung des Patents, i.d.R. noch besondere Erfahrungen zugänglich gemacht. Hier wird zu prüfen sein, ob die Lizenz auch für diese zusätzlichen Informationen zu zahlen ist. Trifft dies zu, so ist der Lizenznehmer, auch wenn er das Patent nicht benutzt, im Zweifelsfall zur Zahlung der Lizenz verpflichtet, wenn bei gleichartigen Maschinen die ihm übermittelten Erfahrungen verwertet wurden. Hierüber können leicht Meinungsverschiedenheiten entstehen.

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      „Dieser Vertrag wird in der Voraussetzung abgeschlossen, dass ... Apparate in handelsüblicher Ausführung nur unter Benutzung von Patenten des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden können. Dem Lizenznehmer steht unbeschadet seiner Verpflichtung zur vorläufigen Weiterzahlung der vereinbarten Lizenzgebühr der Nachweis offen, dass er im Einzelfall kein Patent des Lizenzgebers benutzte. Gelingt ihm dieser Nachweis, so entfällt die Lizenzgebühr insoweit rückwirkend.“

      18 Vgl. District Court, District of Columbia, 17.2.1956, GRUR Int. 1956, 274. 19 Vgl. Rn. 26ff. 20 Vgl. Rn. 23ff. 21 BKartA, TB 1963, 67. 22 Vgl. Groß, Rn. 537ff., 650, 725. 23 Vgl. Groß, Rn. 537ff., 650, 725. 24 So auch Rasch, S. 36; vgl. auch Court of Appeals, Third Circuit, 19.4.1960, GRUR Int. 1962, 262. 25 Reimer, PatG, Anm. 50 zu § 9. 26 RG, 19.7.1935, GRUR 1936, 121. 27 RG, 3.10.1936, GRUR 1937, 37. 28 Vgl. BGH, 15.6.1967, GRUR 1967, 655 unter Berufung auf RG 144, 187, 193. 29 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 90ff. 30 Rasch, S. 51.

       8. Beteiligung am Gewinn

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      31 Vgl. dazu B. Johannesson, GRUR 1978, 269f.; Henn, S. 133. 32 Vgl. dazu Groß, Rn. 459ff.

       9. Mindestlizenz


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