Lizenzgebühren. Michael Groß
ist.
101 Vgl. dazu auch oben Rn. 7. 102 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 103 Vgl. dazu oben Rn. 6ff. 104 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 100, 111. 105 Vgl. dazu oben Rn. 6ff.
14. Fälligkeit
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Von der Entstehung des Anspruchs ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen. Dies ist i.d.R. der Fall bei Lizenzgebühren, die in einmaligen oder fortlaufenden Zahlungen bestehen und die von der Produktion oder vom Umsatz unabhängig sind.106
Es wird z.B. vereinbart, dass jeweils zum Ende eines Jahres X EUR zu zahlen sind. Hier entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des Jahres und wird auch zum gleichen Zeitpunkt fällig. Bei der Stücklizenz, der Umsatzlizenz oder der Gewinnbeteiligung deckt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs jedoch meist nicht mit dem der Fälligkeit. Ist vereinbart, dass die Gebühr bei einer Umsatzlizenz 3 % von den Zahlungen der Kunden beträgt, so entsteht der Anspruch mit dem Eingang der Zahlung des Kunden. In diesem Zeitpunkt ist der Anspruch aber noch nicht fällig, d.h. er kann vom Lizenzgeber noch nicht geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer muss erst Abrechnung erteilen. Es empfiehlt sich, hierüber Vereinbarungen zu treffen.107
Gerät der Lizenznehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug,108 so kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 %109 bzw. 8 %110 über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§§ 247, 288 BGB; s.a. www.bundesbank.de bzgl. des jeweils aktuellen Basiszinssatzes) verlangen. Entsteht ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden, so kann er auch diesen geltend machen. Da der Nachweis eines Schadens oftmals schwierig ist, sehen die Vertragspartner häufig höhere Verzugszinsen vor. Die Lizenzgeber verlangen zuweilen auch Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungspflicht.
106 Vgl. Rn. 11, 14, 22. 107 Vgl. Rn. 45, 48. 108 §§ 286, 287 BGB. 109 § 288 Abs. 1 BGB bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher. 110 § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Das in Lizenzvertragsbeurteilungen sehr erfahrene LG Düsseldorf billigte in ständiger Rechtsprechung einen Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu, s. unten Rn. 126.
15. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung
15.1 Inhalt der Abrechnungspflicht
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Den Anspruch auf Abrechnung bei Stück- und Umsatzlizenzen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht.111 Es wendet dabei die Vorschriften des § 666 BGB entsprechend an. Die Rechnungslegung soll dem Lizenzgeber die Möglichkeit geben zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer zustehen.112 Die erteilte Auskunft muss so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Was hierzu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein sagen; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch davon, in welcher Weise das Entgelt nach den getroffenen Vereinbarungen zu berechnen ist.113
Zweifelhaft ist, ob der Lizenznehmer – vor allem bei der Umsatzlizenz – die Kunden, an die er geliefert hat, benennen muss. In der oben erwähnten Entscheidung114 wurde diesbezüglich einer Zwangslizenz abgelehnt. Nach dem Sachverhalt hatte der Lizenzgeber die Mitteilung vom Lizenznehmer nicht gefordert, weil er diese Auskunft zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung benötigte, sondern weil er aus Konkurrenzgründen Wert darauf legte, ständig die ihm nicht bekannten Abnehmer des Lizenznehmers kennenzulernen. Ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Mitteilung der Kundenanschriften vom Lizenzgeber zu Konkurrenzzwecken ausgewertet wird, so ist der Lizenznehmer i.d.R. auch verpflichtet, die Namen der Kunden bekannt zu geben.
15.2 Abrechnungsfrist
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Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.
15.3 Verletzung der Abrechnungspflicht
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Stellt die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht dar, so hat der Lizenzgeber das Recht, dem Lizenznehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung verweigere.115
Läuft die Frist fruchtlos ab, so muss man dem Lizenzgeber das Recht einräumen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen (§§ 323, 280, 281, 325, 314 BGB n.F., § 326 BGB a.F.) besteht insoweit, als an die Stelle des Rücktrittsrechts, das sich für den Lizenzvertrag nicht eignet, weil die Rückgängigmachung des Lizenzvertrages nicht möglich ist, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund tritt.116
Ob die Pflicht zur Rechnungslegung eine Hauptpflicht darstellt, hängt nach Meinung des Reichsgerichts vom Parteiwillen ab.117 In dem entschiedenen Fall, der allerdings besonders gelagert war, wurde dies für einen Lizenzvertrag abgelehnt und dementsprechend § 326 BGB a.F. für nicht anwendbar erklärt. In der Regel wird allerdings die Abrechnungspflicht eine Hauptleistung darstellen, weil von ihr die Zahlungspflicht abhängt. Durch Verweigerung der Abrechnung wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern schwerwiegend erschüttert. In einer Anmerkung zu der erwähnten Entscheidung übt Roth Kritik, weil sie die Pflicht zur Rechnungslegung im konkreten Fall als Nebenleistung betrachtet.118
15.4 Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung
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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu übermitteln, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern über EDV die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten