Lizenzgebühren. Michael Groß
rel="nofollow" href="#ulink_d6df314d-3de9-516d-af77-6cdad2ff3c60">251 § 34 PatG. 252 Vgl. auch KG, 11.1.1933, MuW 1933, 206; § 34 Abs. 1 PatG. 253 KG, 9.2.1916, GRUR 1916, 180. 254 RG, 1.11.1916, RGZ 89, 81. 255 Hierüber schon Kohler, JW 1917, 107 Nr. 11 Anm. zu RG, 1.11.1916. 256 Anm. 63 zu § 9 PatG; so auch Rogge, GRUR 1985, 734, 736; a.A. Benkard, PatG, Rn. 98 zu § 15. 257 Vgl. Groß, Rn. 15. 258 Benkard, PatG, Rn. 58 zu § 139. 259 Vgl. dazu Rn. 124; s. auch Levko/Torres, PricewaterhouseCoopers Patent and Trademark Damages Study 2005, Les Nouvelles 2006, 162ff. 260 BGH, 14.1.1958, GRUR 1958, 288; Benkard, PatG, Rn. 18, 58 zu § 139. Erfolgt die Abtretung nach Rechtshängigkeit des Anspruches, ist dies gem. § 265 Abs. 2 ZPO auf den Prozess ohne Einfluss. 261 Vgl. RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 628; BGH, GRUR 1992, 697f. ALF bzgl. Urheberrecht, Benkard, PatG, Rn. 98 zu § 15. 262 Vgl. RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119. 263 Benkard, PatG, Rn. 101 zu § 15. 264 RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93, 94. 265 Lüdecke/Fischer, S. 284f. 266 GRUR 1938, 148. 267 Vgl. Groß, Rn. 39. 268 KG, 25.10.1939, GRUR 1940, 32. 269 RUR 1938, 470. 270 So auch RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178, ohne Begründung. 271 GRUR 1980, 374, 376. 272 BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335. 273 Der Patentverletzer handelte gleichzeitig Vertragspflichten zuwider, die ihm erkennbar im Interesse des einfachen Lizenznehmers auferlegt worden waren. 274 Vgl. Staudinger/Medicus, Rn. 191ff. zu § 249; Palandt/'Grüneberg, Vorb. vor § 249 Anm. 105ff. 275 Vgl. Staudinger/Medicus, Rn. 191ff. zu § 249; Palandt/Grüneberg, Vorb. vor § 249 Anm. 105. 276 Ablehnend Benkard, PatG, Rn. 102 zu § 15. 277 GRUR 1980, 374, 376. 278 Vgl. BGH, 6.3.1980, GRUR 1980, 841; vgl. auch Rn. 125. 279 Vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, UWG, Rn. 573 zu § 1; Lichtenstein, GRUR 1965, 344; Fischer, GRUR 1980, 374, 376. 280 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 86ff. 281 BGH, 6.11.1963, BGHZ 41, 55, 57; BGH, 3.5.1968, GRUR 1968, 591; BGH, 20.2.1976, GRUR, 434; vgl. auch BGH, 22.2.1990 – „Rollen-Clips“, BB 1990, 1013, der sich für die Zulässigkeit eines Nachbaus von Maschinenteilen nach abgelaufenem Patentschutz ausspricht. Der BGH hat in der Entscheidung „Betonsteinelement“ ausgeführt, dass ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz von einem Angehörigen eines Verbandslandes (Art. 1 Abs. 1 PVÜ) auch für ein im Inland neu einzuführendes Erzeugnis beansprucht werden kann, GRUR Int. 1992, 832ff. m.w.N.; OLG Hamburg, 21.5.2008, Mitt. 2009, 415. 282 Vgl. z.B. Kunz-Hallstein, GRUR Int. 1996, 1037ff., 1042ff., 1048; BGH, 14.12.1995, GRUR 1996, 210ff. – „Vakuumpumpen“ und dazu Bopp, GRUR 1997, 34ff., Teplitzky, GRUR 1999, 1050ff., 1052f. jeweils m.w.N.; s. auch BGH, 21.9.2006, WRP 2007, 533ff. zur bejahten Anwendbarkeit des Gemeinkostenurteils im Wettbewerbsrecht.
26. Zahlung bei Auslandslizenzen
26.1 Anfall des Erlöses in fremder Währung
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Werden Lizenzen für ein fremdes Land erteilt, so fällt die Lizenzgebühr, wenn sie vom Entgelt berechnet wird, i.d.R. in der Währung des Landes an, für das die Lizenz erteilt wurde. Wurde die Lizenz für mehrere Länder erteilt, so können Lizenzgebühren in Währungen dieser Länder in Betracht kommen. Ist der zu zahlende Betrag in EUR umzuwandeln, so wird meist die Vereinbarung getroffen, dass dies zum Tageskurs zu erfolgen hat. Um zu verhindern, dass der Lizenznehmer Währungsspekulationen betreibt, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Umrechnung zu dem am letzten Tag der Abrechnungsfrist gültigen Umrechnungskurs einer zu benennenden Stelle zu erfolgen hat. Kommt der Lizenznehmer in Verzug, so sollte der Lizenzgeber ein Wahlrecht zwischen dem Umrechnungskurs des letzten Tages der Abrechnungsfrist und dem am Zahlungstage gültigen Umrechnungskurs haben. Zusätzlich kann er noch Verzugszinsen geltend machen.
Um eine gewisse Sicherung gegen Währungsschwankungen zu haben, wird verschiedentlich auch vorgesehen, dass die Parteien neue Vereinbarungen treffen, wenn der Tageskurs um ± ... % von einer bestimmten Währungsrelation abweicht. Hierbei müssen die Vertragspartner aber bestimmen, was geschehen soll, wenn keine Einigung zu erzielen ist. Die Parteien können zur Sicherung eine Vereinbarung treffen, die die Lizenzgebühr an eine feste ausländische Währung oder an den Goldstandard anlehnt. Diese Wertsicherungsklauseln entziehen die Forderung des Lizenzgebers den Einflüssen von Währungsschwankungen im Ausland. Eine Genehmigung ist bei Verträgen mit gebietsfremden Lizenznehmern nicht erforderlich. Zwar fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Vorschrift; § 49 Abs. 1 AWG betrifft nur § 3 Satz 1 WährungsG, nicht § 3 Satz 2, der für Klauseln dieser Art bis 31.12.1998 einschlägig war. Die Ansicht der Bundesbank ging jedoch dahin, dass hier keine Genehmigung erteilt zu werden brauchte.283 Es ist allerdings möglich, dass der betreffende ausländische Staat die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Vertrag von einer Genehmigung abhängig macht.
Nicht möglich ist die Vereinbarung eines bestimmten Wechselkurses, der der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden soll. Damit würden die Parteien in staatliche Währungsmaßnahmen eingreifen. Sie können aber eine Kurssicherungsklausel in den Vertrag aufnehmen, die besagt, dass mit Abwertung der ausländischen Währung die Lizenzgebühr im gleichen prozentualen Umfang steigen soll.284
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Seit 1.1.1999 gilt das PrAKG. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrAKG enthält erneut ein Indexierungsverbot, das § 3 Satz 2 WährG in leicht geänderter Form ersetzt. Nach wie vor sind automatische Preisanpassungsklauseln in Lizenzverträgen genehmigungspflichtig.285
Weiterhin sind als Sicherungsmaßnahmen die privatrechtlichen Mittel der Kreditsicherung möglich. In der Bundesrepublik besteht insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegen Zahlungsrisiken im Außenhandel. Im Auftrage des Bundes wird eine Versicherung federführend durch die Hermes-Kredit-Versicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Für Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausländische Privatschuldner übernimmt der Bund die Garantie gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Uneinbringlichkeit.286
Für Gebühren aus Lizenzverträgen gelten allerdings einige Besonderheiten. Eine Absicherung ist hier einmal möglich, soweit es sich um feste Beträge handelt, etwa einmalige