Lizenzgebühren. Michael Groß

Lizenzgebühren - Michael Groß


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gesichert werden.287

       26.2 Anfall des Erlöses in deutscher/europäischer Währung

      138

      Bei Stücklizenzen, fortlaufenden oder einmaligen festen Vergütungen kann die Gebühr sowohl in Euro als auch in fremder Währung festgesetzt werden, soweit nicht devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

       26.2 Einzahlung auf ein Auslandskonto

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      In welcher Form auch immer die Lizenz vereinbart wird, der Lizenzgeber ist nie davor geschützt, dass es dem Lizenznehmer durch die Gesetzgebung seines Landes untersagt wird, Geld in die Bundesrepublik zu transferieren. Soll der Lizenznehmer verpflichtet werden, die Lizenzgebühr, die in fremder Währung festgelegt ist, entweder zu transferieren oder, falls dies aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, auf ein Konto des Lizenzgebers in dem Land, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat, einzuzahlen, so bedarf es zu der Errichtung eines derartigen Kontos keiner Genehmigung der deutschen Behörden mehr.

      283 Dürkes, Rn. 28, 55f., D 255. 284 Haver/Mailänder, S. 52. 285 Vgl. ausführlich zu Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166ff. und Bartenbach, Rn. 1878ff. und ab 14.9.2007 das Preisklauselgesetz. 286 Vgl. https://origin-www.eulerhermes.de. 287 Grützmacher/Laier/May, S. 18f., 33. 288 Vgl. Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 1ff., 6. 289 Vgl. Henn, S. 144f. m.w.N. und Formulierungsvorschlägen für Vertragsklauseln. 290 Vgl. Sandrock, Der Euro und sein Einfluss auf nationale und internationale privatrechtliche Verträge, BB 1997, Beilage 9 zu Heft 31, 1997, 1ff., 10f. (Beispiele für Vertragsklauseln!); Pfaff/Osterrieth, Rn. 198, Rn. 20, und auch Engelbrecht, BB 1998, 506ff.; Schefold, NJW 1998, 3155ff.; Plewka/Schmidt, NJW 1998, 3171ff.; Bartenbach, Rn. 1886ff.

II. Berechnungsmodelle/Erfahrungswerte in Deutschland, Japan, den USA

       1. Allgemeines

      140

      Im Abschnitt II. werden einige Berechnungsmodelle für die Bestimmung von Lizenzgebühren und Erfahrungssätze bzgl. Lizenzgebühren beispielhaft dargestellt. Die Beispiele beziehen sich auf Deutschland, Japan und die USA bzw. stammen von Autoren aus diesen Ländern.

2. Deutschland

       2.1.1 Übliche Werte einzelner Industriezweige

      141

      Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, dass z.B.

im Allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von1/2–5 %,
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von1/3–10 %,
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von2–5 %,
auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von2–10 %

      vom Umsatz üblich ist.

       2.1.2 Übliche Werte im Fall besonders hoher Umsätze

      Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Mio. DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind:

       Bei einem Gesamtumsatz

von 0–3Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3–5Millionen DM 10 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 5–10Millionen DM 20 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10–20Millionen DM 30 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20–30Millionen DM 40 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30–40Millionen DM 50 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40–50Millionen DM 60 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50–60Millionen DM 65 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60–80Millionen DM 70 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 80–100Millionen DM 75 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 100Millionen DM 80 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.

       Beispiel:

      Bei einem Umsatz von 10 Mio. DM ist der Lizenzsatz wie folgt zu ermäßigen:

       – bis 3 Mio. DM keine Ermäßigung,

       – für den 3 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 2 Mio. um 10 %,

       – für den 5 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 5 Mio. um 20 %.

      Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel


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