Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Timo Handel

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       (a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr

       (b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr

       (c) Theorie vom Tathandlungserfolg

       (d) Rechtsprechung des BGH

       (e) Zwischenergebnis

      Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB besitzen. Handelt der Haupttäter im Ausland, kann eine Anwendung des deutschen Strafrechts bei Vorliegen eines abstrakten Gefährdungsdelikts deshalb nicht über den Erfolgsort begründet werden.

       (3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte


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