Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel
in Standardverträgen die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt ist. Dies mag ein Grund für einen Verkäufer sein, z.B. auf UN-Kaufrecht oder Schweizer Recht oder Common Law (siehe unten Kap. E., F., G.) auszuweichen. Andere Rechtsordnungen sind zudem vielleicht noch käuferfreundlicher als das deutsche Recht (etwa durch die Garantiehaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht, Common Law und z.T. auch im Schweizer Recht), was eine Erwägung des Käufers wert ist (siehe dazu die Tabelle hier unter Rn. 85). Auch gibt es sehr viele Rechtsordnungen, die im Bereich des Vertriebsrechts weniger starken Schutz für Handelsvertreter oder Vertragshändler bieten als das deutsche Recht (siehe unten Kap. H Rn. 108), was für den Hersteller bzw. den Lieferanten vielleicht nicht uninteressant ist.
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben, weil es Länder gibt, in denen weder eine Rechtswahl noch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsgerichtsabrede möglich ist (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360). Dann läuft es auf ein „Auswärtsspiel“ hinaus und man muss (und sollte auch) Zeit und Mühe in die Gestaltung des Geschäftes und des Vertrages investieren.
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Ganz grundsätzlich ist natürlich zu überlegen, wer im Vertrag welche Risiken trägt und wer wen wohl eher in einen Rechtsstreit hineinziehen würde. Solche Wahrscheinlichkeiten lassen sich beeinflussen (Strukturierung des Geschäftes, Vorkasse, Sicherheiten, Abnahme, Preshipment Tests etc.), um nicht so stark auf die Rechts- und Gerichtsstandswahl angewiesen zu sein, wenn man seinem Recht „hinterherlaufen“ muss.
III. Gerichtsstandsvereinbarung
1. Kann man wählen?
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Ja. Unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen kann man das Gericht wählen, d.h. eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wonach ein bestimmtes Gericht zusätzlich oder ausschließlich zuständig ist; dies richtet sich innerhalb der EU nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244); außerhalb der EU ist es eine Frage des jeweiligen Landesrechts, ob und inwiefern eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann, insbesondere, ob man von den ansonsten gegebenen Zuständigkeiten abweichen (derogieren) kann oder ob man trotz ansonsten nicht gegebener Zuständigkeit eine solche vereinbaren (prorogieren) kann (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 244).
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Bei Beziehungen mit Geschäftspartnern in Ländern außerhalb der EU kann es also durchaus dazu kommen, dass Gerichte im Land des Vertragspartners etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennen, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt, parallele Prozesse geführt werden oder – wenn das Recht im Land des Vertragspartners Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennt – gar keine Zuständigkeiten vorhanden sind (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
2. Was kann man wählen?
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Wählen kann man ein staatliches Gericht in der EU innerhalb der Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen Regelungen, wie der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) innerhalb der EU (siehe unten Kap. C Rn. 244).
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Die Wahl staatlicher Gerichte außerhalb der EU muss den jeweiligen Regelungen im Land des Vertragspartners außerhalb der EU und/oder dem Recht des Landes, in dem ein Gericht gewählt werden soll, entsprechen; fraglich ist natürlich, ob und inwiefern die Wahl eines Gerichtes in einem anderen Land oder einem Land außerhalb der EU zweckmäßig ist. Manchmal fehlt es allerdings an Alternativen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Wählen kann man auch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen innerhalb und außerhalb der EU (wobei Streitigkeiten aus internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen in der Regel einer Schiedsvereinbarung zugänglich sein dürften); zu beachten und dann auch vor der Wahl des einen oder anderen Schiedsgerichts in die Überlegungen mit einzubeziehen sind die jeweiligen Schiedsordnungen (siehe unten Kap. D).
3. Wofür kann man wählen/nicht wählen?
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Wählen kann man in der Regel das Gericht, das für die Entscheidung einer vertraglichen Streitigkeit in internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen zuständig ist (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 261).
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Für bestimmte Materien, die vielleicht mit internationalen Kauf-, Liefer- und Vetriebsverträgen im Zusammenhang stehen, sind Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsabreden nicht möglich; dies gilt etwa für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, bei Fragen über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern und Ähnlichem.
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Manche Staaten wollen durch ausschließliche Zuständigkeiten die schwächere Partei einer Vertragsbeziehung schützen; die gilt zum Beispiel für den Handelsvertreter oder den Vertragshändler oder den Franchisenehmer (siehe unten Kap. H Rn. 108).
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Die Frage, welche Streitigkeiten nicht schiedsfähig sind, ist selten explizit geregelt, aber auch hier gibt es Ausschlüsse, die allerdings für internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträge eher selten sein dürften und allenfalls im Bereich der Handelsvertreter oder Vertragshändler oder Franchisenehmer eine Rolle spielen (siehe unten Kap. H Rn. 108).
4. Wie muss man wählen?
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Die Form einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich aus internationalen (Brüssel Ia-Verordnung oder EuGVVO in der EU) oder nationalen (etwa im Nicht-EU-Kontext in der ZPO geregelt) Bestimmungen. Dafür gibt es vielfach Formerfordernisse – etwa in der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO), die Schriftlichkeit verlangen (siehe unten Kap. C Rn. 265).
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Für Gerichtsstandsvereinbarungen mit Vertragspartnern aus Ländern außerhalb der EU gelten die dortigen landesrechtlichen Regelungen (siehe unten Kap. C Rn. 360).
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Eine konkludente Gerichtsstandswahl ist wohl möglich, aber alles andere als rechtssicher (siehe unten Kap. C Rn. 231 und 261).
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Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist möglich, wenn die genannten Formerfordernisse eingehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen und die Regelungen inhaltlich wirksam sind (siehe unten Kap. C Rn. 233 und 271). Auch die Sprache ist ein Thema (siehe dazu unten Kap. C Rn. 110).
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Schiedsgerichtsvereinbarungen unterliegen ebenfalls Formvorschriften (in der Regel Schriftform), die einzuhalten sind, damit ein Schiedsspruch dann auch vollstreckbar ist; es lohnt in jedem Fall ein Blick in die jeweilige Schiedsordnung (siehe unten Kap. D)
5. Was gilt, wenn man nicht wählt?
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Treffen die Parteien keine Gerichtsstandswahl oder scheitert die Gerichtsstandswahl aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) bestimmt, an welchem Gerichtsstand geklagt werden kann (siehe unten Kap. C Rn. 213ff.).
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Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ohne eine Gerichtsstandswahl läuft meist nach dem für das betreffende Gericht maßgeblichen nationalen Recht (lex fori). Das ist innerhalb der EU die Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244) für