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Transportkosten bei Versendung wenn nicht anders vereinbart; Zölle nach Vereinbarung.
w.o.
Art. 32 CISG: Je nach Vereinbarung zu Beförderung und Versicherung.
Eigentum
Einigung
§ 929 BGB Abstraktionsprinzip: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.
Kausalitätsprinzip (Grundgeschäft ist Wirksamkeitsvoraussetzung).
UK: „Vertragsprinzip“ – Eigentum geht über wie im Vertrag geregelt (SGA 17).USA (UCC 2-401): Bei Identifikation der Ware und wenn alle Verpflichtungen von Verkäufer erfüllt sind.
Keine Regelung (Art. 4 S. 2 lit. b CISG).
Übergabe
§ 929 BGB: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.
Art. 714 ZGB: ÜbergabeArt. 184 OR: Übergabe und Verschaffung des Eigentums durch Verkäufer.
w.o.
w.o.
Vorbehalt (siehe dazu unten Kap. J)
Nicht explizit geregelt, aber möglich.
Art. 715 ZGB: Eintragung in Register.
USA. Einzelstaatliche Regelungen, Security Interest ist gebräuchlicher.UK (SGA 17, 18, 19): Vorbehalt möglich.
w.o.
Zahlung (Art, Zeit, Ort)
Art
Keine gesetzliche Regelung; vertragliche Regelung maßgebend.
Art. 211 OR: Nach den Bestimmungen des Vertrages.
Vertragliche Regelung maßgebend.
Art. 54 CISG: Alle Erfordernisse der Zahlung von Käufer zu erfüllen.
Zeit
§ 271 BGB: Im Zweifel sofort.
Art. 75 OR: Im Zweifel sofort; Art. 213 OR: Kaufpreis mit Übergabe der Ware fällig.
UCC 2-310: Zeit der Lieferung;SGA 28: concurrent conditions, sonst keine Regelung.
Art. 58 CISG: grds. Bei Übergabe der Ware/Dokumente, es sei denn, anders vereinbart.
Ort
§ 270 BGB: Zahlung im Zweifel am Ort des Gläubigers.
Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort des Schuldners.
UCC 2-310: Ort der Lieferung;In SGA keine Regelung.
Art. 57 CISG: bei Zahlung gegen Ware/Dokumente am Übergabeort, sonst am Ort des Verkäufers, es sei denn, anders vereinbart.
Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Hardship Frustration, Force Majeure, Unmöglichkeit12
WGG
§ 313 BGB: Schwerwiegende Änderung der Umstände, Vertragspartner hätten Vertrag anders oder gar nicht geschlossen, wenn sie das vorausgesehen hätten und Festhalten am Vertrag ist nicht zumutbar.
Art. 2 ZGB und clausula rebus sic stantibus.
Siehe Frustration unten.
Keine ausdrückliche Regelung (allenfalls Ansatz über Art. 79 CISG) – nationaler WGG soll aber durch CISG verdrängt sein; Einzelheiten sind sehr umstritten.
Gibt es wohl nur bei MAC Clause (Material Adverse Change).
Keine Regelung.
Frustration
Keine gesetzliche Regelung.
Keine gesetzliche Regelung.
UK (SGA 7) und USA (UCC 2-613): specific goods perish without fault – agreement is avoided [Coronation Case Krell v. Henry 1903 zu Edward VII]USA (UCC 2-615): no breach if impractical – sonst keine Regelung, aber Rechtsprechung.
Keine Regelung.
Force Majeure
Keine gesetzliche Regelung, aber Verschuldensprinzip.
w.o.
w.o.
Regelung für bestimmte Aspekte (Schadensersatz) in Art. 79 CISG; im Übrigen Behandlung sehr strittig.
Unmöglichkeit
§§ 275ff. BGB: Unmögliches ist nicht geschuldet, aber evtl. Schadensersatz.
In seltenen Fällen neben Frustration auch Unmöglichkeit denkbar [Taylor v. Caldwell 1863 oder Parker v. Arthur Murray 1973].
Keine ausdrückliche Regelung, aber h.M.: Allg. Grundsätze. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Zurückbehaltung, Aufrechnung,
Zurückbehaltung
§§ 273, 320 BGB: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht (ZbR);§ 369 HGB: ZbR des Kaufmanns für Forderungen.
Art. 82 OR: Zurückbehaltungsrecht.
Kein allgemeines Recht zur suspension, also ganz anders als im deutschen Recht.Aber termination oder discharge bei material breach nach § 241 Restatement (Second) bzw. anticipatory repudiation nach § 250 Restatement (Second) (USA) UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung.
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht: zwar nur für Einzelfälle explizit geregelt, aber nach h.M. als allg. Grds. (Art. 7 II CISG) anerkannt.Art. 71 CISG: Aussetzung der Leistung, wenn Nichterfüllung der anderen Partei absehbar.
Aufrechnung
§ 389: Aufrechnung.
Art. 120 OR: Verrechnung.
Keine Regelung, aber möglich;53 SGA – Kaufpreisminderung bei breach of warrantyUCC 2-717: Aufrechnung mit Schäden.
Keine ausdrückliche Regelung, aber laut BGH differenzierte Betrachtung: in bestimmten Fällen Aufrechnungsregeln als allg. Grds. des CISG (Art. 7 II CISG), in anderen Fällen nationales Recht (Aufrechnungsstatut).
Schuldner-Verzug und Schuldner Nichterfüllung
Zeitbestimmung
Wie oben – § 271 BGB: Im Zweifel sofort fällig; § 286 II, III BGB: Verzug bei Zeitbestimmung oder 30 Tage nach Rechnung oder Mahnung; § 323 II BGB: Fixgeschäft möglich.
Wie oben – Art. 213, 75, 102 OR: mit Übergabe wird Kaufpreis fällig und Verzug entsteht mit Termin oder Mahnung (Zins aber evtl. schon mit Übung oder Früchteziehung); Art. 184 OR: Zug um Zug die Regel.
Wie oben – reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3).Gibt ansonsten aber keinen „Verzug“ und kein „delay“ – gibt nur breach of contract (condition oder warranty).
Art. 33 CISG: Lieferung in angemessener Frist nach Vertragsschluss, wenn nicht anders vereinbart. Art. 59 CISG: Zahlung erfordert keine Aufforderung und ist nach Vertragsbestimmung zu leisten.Aber: Verzug ist Unterfall der allgemeinen Vertragsverletzung, deshalb keine spezifischen Vorschriften über „Verzug“, sondern Geltung des allgemeinen Rechtsbehelfssystems (Art. 45ff. für Käufer, Art. 61ff. für Verkäufer).Das bedeutet, Verzug nach deutschem Verständnis ist im CISG nicht geregelt.
Umfang
§ 323 V BGB: Bei Teilleistungen Rücktritt von Teilleistungen, es sei denn, insgesamt kein Interesse.
Teilverzug wie Vollverzug (unten = Zins, Schadensersatz, Zufallshaftung) und auch Rücktritt (Art. 107 OR) wenn Teilleistung objektiv ohne Interesse (Rspr.).
Acceptance ist entscheidend – keine Aufhebung (repudiation) für accepted goods (11 SGA), – damage compensation immer geschuldet.SGA 35: Partial rejection möglich, auch bei wrong quantity (Art. 30 SGA).31 SGA Aufhebung (repudiation) bei instalments.UCC 2-612: Acceptance ganz entscheidend für die Frage of breach of the whole bei instalments – sonst ist Teilablehnung (rejection) möglich.
Art. 51 CISG: Aufhebung bei Teilleistung für Gesamtvertrag nur wenn wesentliche Pflichtverletzung.Art. 73 CISG (Sukzessivverträge): Aufhebung bei Teilleistung für Teilleistung, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt kein Interesse.
Mahnung und/oder Frist für Rechtsbehelf
§ 286 BGB: Verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. § 376 HGB: Sofortige Anzeige, wenn Erfüllung gewollt trotz Verzug im Fixgeschäft.
Art. 102 OR: Mahnung, es sei denn, Verfalltag wurde vereinbart. Art. 107 OR: Nachfrist – etwaiger Rücktritt dann unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht.
Keine Regelung zur Frist – aber Prozedere rund um acceptance ist von großer Bedeutung.
Fristsetzung oder Mahnung nicht für Verzug erforderlich, nur für Rechtsbehelf (Art. 47, 49 bzw. 62, 64).Art. 47, 49 CISG: Käufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.Art. 62, 63 CISG: Verkäufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.
Zins
§ 288 BGB: 5 % bzw. 9 % (Kaufleute und Entgeltforderung) über Basis § 352 HGB: 5 %, außer Verzug ...
Art. 104 OR: Zinspflicht 5 %; Art. 73 OR: 5 %.
54 SGA: Zins ist möglich, aber Höhe nicht geregelt.
Art. 78 CISG: Zinspflicht des Käufers bei verspäteter Zahlung, Zinshöhe nicht bestimmt (str., h.M.: anwendbares nationales Recht).
Verschulden
§ 286 IV BGB: Kein Verzug ohne Verschulden.
Für Verzug kein Verschulden erforderlich – aber für Rechtsbehelfe teilweise schon.Art. 97 OR: Schadensersatz mit Exkulpation durch Schuldner. Art. 99 OR: Haftung für jedes Verschulden.
Nicht relevant, da Verschulden keine Relevanz im Recht.
Kein Verschulden erforderlich.
Unmöglichkeit
Unmögliches ist nicht geschuldet, § 275 BGB; evtl. aber Schadensersatz bei Verschulden.