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nur damage compensation bei breach of contract.
Art. 49 CISG: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung (Art. 49 I (a) CISG); bei Nichtlieferung auch einfach nach abgelaufener Nachfrist bzw. Erklärung das Verkäufers nicht erfüllen zu wollen (Art. 49 I (b) CISG).
Schadensersatz
§§ 437, 440, 280ff. BGB: immer bei Verschulden.
Art. 97ff. und 197 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Haftung bei VerschuldenArt. 208 OR: Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Verschulden bei Wandelung (Art. 208 II OR) und mittelbaren Schaden bei Verschulden (Art. 208 III OR).
SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage.UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.
Art. 45, 74 CISG: verschuldensunabhängig, aber Beschränkung auf vorhersehbare Schadensposten.
Ausschluss
§ 276 III, 202 II BGB: Kein Ausschluss bei Vorsatz.§ 444 BGB: Kein Ausschluss bei Arglist und Garantie.
Art 100 und 199 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Art. 100 OR: keine Wegbedingung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 199 OR: Keine Aufhebung oder Beschränkung bei Arglist.
UK: Möglich, wenn fair and reasonable (Rspr.).USA UCC 2-316: Ausschluss in writing and conspicious for implied warranty – also schriftlich und hervorgehoben und reasonable for express warranty, UCC 2-302: unconscionable contract clauses, UCC 2-71: remedies in addition or in substitution until failure of essential purpose und unconscionable.
Keine spezifische Regelung – aber Art. 6 CISG: Parteien können ausschließen oder abweichen oder ändern; Inhaltskontrolle richtet sich aber als Gültigkeitsfrage (Art. 4 S. 2 lit. a CISG) nach anwendbarem nationalen Recht.
Irrtumsanfechtung
Nicht wegen Mängeln – nur bei Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, nicht bei Eigenschaftsirrtum.
Neben Mängelrechten möglich (aber sehr strittig).
Neben breach of contract möglich – im Einzelnen schwierig.
Sehr strittig, inwieweit nationales Irrtumsrecht neben CISG zur Anwendung gelangen kann.
Haftung
Kausalität
Es ist der Schaden zu ersetzen, der kausal verursacht wurde, vorhersehbar ist (Adäquanz) und im Schutzbereich der Norm liegt.
Adäquat kausaler Schadensbegriff – gewöhnlicher Verlauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung.
Kausal: compensatory damages (actual damages, expectation damages) im Sinne von Verlust, der reasonably foreseeable ist, auch lost profits und incidential expenses. Plus: consequential damages, wenn vorhersehbar (Hadley/Baxendale, Court of Exeter 1854: damages from usual course of things and special circumstances if communicated). Und: Punitive Damages (selten bei Vertragsverletzungen).
§§ 280, 823ff.BGB Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher.
Art. 97 OR: Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher (Art. 99 OR).Art. 191 OR: Schadensersatz bei Nichterfüllung.Art. 208 II OR: Garantiehaftung im Spezialfall.
SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.
Verschulden nicht erforderlich.Haftungsbefreiungstatbestände in Art. 79, 80: insbes. höhere Gewalt oder Verursachung durch Käufer, insbesondere: Befreiung von Schadensersatzpflicht, wenn Grund außerhalb des Einflussbereichs von Partei und Erfüllungsgehilfe und nicht in Betracht zu ziehen sowie nicht zu vermeiden oder zu überwinden.
Erfüllungsgehilfen
§ 278 BGB: Zurechnung.
Art. 55, 101 OR: Zurechnung aber auch Beschränkung/Aufhebung zu voraus möglich.
Mangels Verschuldenserfordernis auch keine Zurechnung.
Verschuldenszurechnung mangels Verschuldenserfordernisses nicht relevant.Art. 79 CISG geht im Grds. davon aus, dass die Zulieferer zum Einflussbereich des Verkäufers gehören.
Umfang
§ 249 BGB: alles was kausal und vorhersehbar und im Schutzbereich der Norm.
Art. 41ff. OR: alles was adäquat kausal.
Wie oben – alles was kausal und vorhersehbar.
Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden.
Schadensminde-rungspflicht
§ 254 BGB: Allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Art. 44 OR: Eventuelle Ermäßigung bei Einwirkung des Geschädigten.
Mitigation of damages wird erwartet.
Art. 77 CISG: Angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung.
Verjährung
Primäranspruch
§ 195 BGB: 3 Jahre.
Art. 127 OR: 10 Jahre.
UK Limitation Act von 1908: 6 Jahre – bei deed 10 Jahre.US: an sich 6 Jahre, aber 4 Jahre für UCC.
Keine Regelung, aber kaufrechtliche Fristen, z.B. Frist in Art. 39 für Mangelanzeige.Verjährungsübereinkommen oder anwendbares nationales Recht.
Sekundäranspruch
§ 438 BGB: Gewährleistung 2 Jahre – bei unbeweglichen Sachen 5 Jahre.
Art. 210 OR: 2 Jahre nach Ablieferung, bei unbeweglichen Werken 5 Jahre.
UK – w.o.US UCC 2-725: 4 Jahre.
Wie oben.
Unterbrechung
§§ 203, 204 BGB: Unterbrechung durch Verhandlung oder Rechtsverfolgung.
Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.
Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.
Wie oben.
Verschiedenes
Recht
Rom I VO.
Art. 116ff. IPRG.
Rom I VO früher für UK und Bundestaatliches Recht in USA.
Keine Regelung.
Gericht
Brüssel Ia VO.
Art. 2ff. IPRG und LugÜ.
Brüssel Ia VO früher für UK und Bundesstaatliches Recht für USA.
Keine Regelung.
3 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. 4 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/. 5 Siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html. 6 Siehe http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1979/54. 7 Siehe https://www.uniformlaws.org/acts/ucc. 8 Siehe https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg. 9 Siehe dazu den Artikel „Schweigen ist Silber“ von Rothermel/Dahmen, RIW 2018, 179ff., wo das Thema international untersucht wird. Das Ergebnis ist: man kann sich auf die Rechtswirkung von Schweigen national und international nicht verlassen; das Gleiche gilt für Handelsbräuche und Gepflogenheiten (siehe dazu auch unten Kap. C Rn. 114). 10 Siehe etwa BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 – zwar CISG Fall, aber wie vielfach vertreten u.U. auch auf rein deutsches Recht anwendbar. 11 Siehe auch BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01. 12 Siehe dazu den Artikel von Rothermel, Ereignisse (Coronavirus, Brexit, Embargos, Zölle, u.a.) und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen – braucht es eine Klausel?, IHR 2020, 89ff.
B. Internationaler Vertriebsvertrag
I. Pragmatischer Ansatz: Man nimmt einen Standardvertriebsvertrag und wählt am besten deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand?
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Ähnlich wie bei einem Kauf- und Liefervertrag (siehe oben Kap. A) gibt es auch hier Unterschiede zwischen Verträgen mit Vertragspartnern innerhalb der EU und außerhalb der EU (siehe oben Kap. A Rn. 1 und 2) sowie etwaige Auswirkungen von Änderungen der EU-Mitgliedstaaten (Eintritte, Austritte), also Exits, Brexits, Grexits etc. (wie oben Kap. A Rn. 3 und Kap. C Rn. 32). Materiell interessant ist, dass die EU-Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners (vor allem des Handelsvertreters) im Falle eines Austritts eines Landes aus der EU keine Gültigkeit mehr haben werden – die Ingmar-Entscheidung (siehe unten Kap. H Rn. 73) beispielsweise wird nach dem Brexit für Großbritannien leerlaufen. Natürlich sind die Fragen nach gerichtlicher Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile auch hier relevant (siehe oben Rn. 42 ff. und Kap. C Rn. 228 und Kap. H Rn. 101).