Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Johannes Hempel

Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Johannes Hempel


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Landeskirche und die Diakonischen Einrichtungen i.d.F. der Bekanntmachung v.1.4.1982 (KABl. 1982, S. 58-70) und die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (Schlichtungsausschussordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.4.1982.

      68„Man ging davon aus, daß sich beide Beteiligte nach der Entscheidung des Schlichtungsausschusses richten werden“ (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 167).

      69„Da in den Dienststellen und Einrichtungen der evangelischen Kirche die Ausführungskompetenz bei den jeweiligen Dienststellenleitungen liegt, besteht für die Mitarbeitervertretung das Problem, inwieweit ein verbindlicher Schiedsspruch, der die Dienststellenleitung verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen, auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Weder das Mitarbeitervertretungsgesetz noch die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz beinhalten hierzu eine Regelung, das Mitarbeitervertretungsgesetz sieht keine Form von Straf– und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen vor. Vollstreckungsmöglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung von Schlichtungsausschuß-Entscheidungen sind damit nicht gegeben“ (Bioly/Hintz/Wolf, MVG, S. 347/348). Vgl. auch Duhnenkamp, Mitarbeitervertretungsrecht, S. 904.

      70„Die Schlichtungsstelle sollte dann, wenn nicht rechtzeitig entschieden werden kann …in entsprechender Anwendung der ZPO eine einstweilige Verfügung treffen, wenn es sich um eine wichtige, unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Besonders dringliche Entscheidungen können allein durch Beschluß des Vorsitzenden ergehen, wenn z. B. die Beisitzer nicht verfügbar sind“ (Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 162).

      71Nach Schilberg nur in Berlin-Brandenburg und der Konföderation Niedersachsen (Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 172/173).

      72ABl.EKD 1992, S. 445.

      73Vgl. hierzu Fey, ZMV 1993, 3 f.

      74Das Mitarbeitervertretungsrecht im Bereich der Diakonie wurde bis zu diesem Zeitpunkt geregelt durch die „Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen vom 24. September 1973 in der Fassung vom 10. Juni 1988 (MVO)“ (abgedruckt bei Scheffer/Leser, Das Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie). § 40 (Verfahren vor der Schlichtungsstelle) IV lautet: „Der Beschluß ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er ist im Verhältnis zwischen Mitarbeitervertretung und Leitung der Einrichtung verbindlich …“.

      Das Diakonische Werk der EKD hat 1993 die Ersetzung der MVO durch das MVG.EKD vollzogen (vgl. hierzu Fey/Rehren, MVG.EKD, Einl. Rn. 31).

      75Begründung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG), Stand: 1.Oktober 1991, in Bad Wildungen, 1991, Bericht über die zweite Tagung der achten Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3.-8. November 1991, Band 47, Hannover 1992 (nachfolgend: Begründung), S. 894-896.

      76Richter, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, Einl. Rn. 24.

      77Vgl. hierzu Begründung, S. 894 f.

      78Vgl. hierzu Begründung, S. 928. Das Ratsmitglied Dr. Hofmann wies bei der Einbringung des MVG. EKD darauf hin, es kämen immer wieder Klagen der Mitarbeitervertretungen, dass ihre Mitbestimmungsrechte oder Schlichtungsausschusssprüche nicht beachtet würden; deshalb sei im Gesetz ein Beschwerderecht vorgesehen (Bad Wildungen, 1991, Bericht über die zweite Tagung der achten Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3.-8. November 1991, Band 47, S. 435 ff., 437 f.).

      79Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht, S. 167.

      80ABl.EKD 1993, S. 515 ff.

      81Kienitz weist daraufhin, dass zwar der Zuständigkeitskatalog des § 63 MVG.EKD 1992 den Eindruck erweckt, dass es vorrangig um die Prüfung reiner Rechtsfragen gehe, andererseits der kirchliche Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe, dass Tatsachenfragen auch in zweiter Instanz erörtert und geprüft werden können (NZA 1996, 963, 966).

      82Vgl. z. B. VerwG.EKD, Beschluss v. 16.11.1995 – 0124/9-9, ZMV 1996, 37; hierzu Kienitz, NZA 1996, 963, 966.

      83Kienitz, NZA 1996, 963, 969; dazu ausführlich unten Teil V B I 1.

      84Kienitz, NZA 1996, 963, 969.

      85VerwG.EKD, Beschluss v. 30.5.1996 – 0124/A5-96, ZMV 1997, 83.

      86Kienitz, NZA 1996, 963, 969.

      87So Fey/Rehren, MVG.EKD, Einl. Rn. 40.

      88ABl.EKD 1996, S. 521.

      89Schliemann, NZA 2000, 1311, 1314.

      90Fey, ZMV 1997, 3, 4.

      91Fey, ZMV 1997, 4.

      92Vgl. etwa Kienitz, NZA1996, 963, 969. Der Entwurf des „Ersten Änderungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD“, Stand: 4.6.1996, sah gem. § 63 II MVG.EKD die Festsetzung einer Geldbuße durch das VerwG.EKD bis zu 20000 DM vor, wenn keine Ersatzvornahmemöglichkeit nach § 60 VII MVG.EKD besteht (vgl. hierzu Kienitz, NZA 1996, 963, 969 in Fn. 77). Nach Schliemann wird zwar durch den Ausschluss der Zwangsmittel der Entscheidungsvollstreckung die Gerichtsförmigkeit des Verfahrens und der gerichtliche Charakter der Schlichtungsstellen nicht in Frage gestellt. „Allerdings sollte neben der Durchsetzung von Entscheidungen der Schlichtungsstelle im Wege der Kirchenaufsicht auch entsprechende Instrumentarien für die Diakone geschaffen werden“ (NZA 2000, 1311, 1317).

      93Schliemann, NZA 2000, 1311, 1316., der anmerkt, dass nicht geregelt wird, was ein „Eilfall“ ist.

      94So Kienitz noch zum MVG.EKD 1992, NZA 1996, 963, 969.

      95Vgl. z. B. VerwG.EKD, Beschluss v. 15.5.1998 – 0124/C 3-98, ZMV


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