Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Johannes Hempel

Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Johannes Hempel


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rel="nofollow" href="#ulink_35328a46-082e-5b76-afd1-95736c00dbdb">96Schliemann, NZA 2000, 1311, 1317.

      97ABl.EKD 2003, S. 414-416.

      98ABl.EKD 2003, S. 408.

      99Fey, ZMV- Sonderheft 2005, 9, 11.

      100Vgl. hierzu Hartmeyer, Präjudizialität, S. 146 ff.

      101Vgl. hierzu bereits Schliemann, NZA 2000, 1311, 1313.

      102Nichtamtliche Begründung zum Kirchengerichtsgesetz – Begründung zum Kirchengerichtsgesetz vom. 6.11.2003 (ABl.EKD 2003, S. 408), S. 9, abrufbar: www.kirchenrecht-ekd.de, unter Nummer 1001.9, zuletzt abgerufen am 31.3.2020). Vgl noch dazu unten Teil III C III 2 c.

      103Schliemann, NJW 2005, 392 ff., 395.

      104Vgl. hierzu Bohnenkamp, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 61 Rn. 29, 30, 35 und 36.

      105KGH.EKD, Beschluss v. 9.7.2007 – I-0124/N31-07, ZMV 2007, 257.

      106KGH.EKD, Beschluss v. 2.2.2004 – I-o124/H 41-03, ZMV 2004, 188. Unzutreffend dagegen Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005, 46, 52: „Durch die Verweisung in § 62 MVG.EKD auf die gesetzlichen Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens scheidet bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel aus (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG analog).“ Hier wird übersehen, dass § 92 ArbGG das Rechtsbeschwerdeverfahren regelt; im Mitarbeitervertretungsverfahren gibt es keine Rechtsbeschwerde, weil der KGH.EKD eine volle zweite Tatsacheninstanz ist (Fey/Rehren, MVG.EKD, § 56 Rn. 11).

      107Baumann-Czichon/Gathmann/Germer, MVG.EKD, § 63 Rn. 24.

      108So Fey/Rehren, MVG.EKD, § 63 Rn. 14.

      109Müller, in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 63 Rn. 28.

      110Dies erkennt auch Müller an, indem er auf die „ausnahmsweise“ bestehende Möglichkeit, nach Erschöpfung des kirchlichen Rechtsweges staatliche Gerichte anzurufen, hinweist (in: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 63 Rn. 28 und § 56 Rn. 4).

      111ABl.EKD 2013, S. 425.

      112„Nur dort, wo mitbestimmungsrechtliche Vorfragen in das individualrechtliche Rechtsverhältnis ausstrahlen, ist mittelbar Beachtungsdruck vorgegeben. Wo dies aber nicht der Fall ist, stellt sich doch die Frage der Sinnhaftigkeit des Verfahrensaufwandes, bringt man den Regelungen des MVG.EKD nicht die Grundeinstellung, auf denen die gesetzlichen Regelungen aufbauen, entgegen. Da dies leider nicht bezogen auf alle Einrichtungen und Verfahrensbeteiligten der Fall ist, sollte hier ernsthaft über Ergänzungen der gesetzlichen Vorgaben nachgedacht werden“ (Achenbach, ZMV-Sonderheft 2005, 34, 40).

      113Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005,46, 52.

      114Schliemann, NZA-Sonderheft 2012, 36, 42.

      115Jüngst, ZMV-Sonderheft 2005, 46, 54/55; Weiß, ZMV-Sonderheft 2005, 20, 26/27.

      116Vgl. Vorlage des Rats der EKD gem. Art. 26a I GO-EKD – Begründung zum Entwurf des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (MVG. EKD), Geschäftsstelle der Synode, Drucksache IX/1, S. 9/10, abrufbar: www.kirchegeld.de/download/s13_ix_kg_mitarbeitervertretungen_2013.pdf., zuletzt abgerufen am: 31.3.2020.

      117Vgl. z. B. Brief der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes an die Bundestagsfraktionen, abgedruckt in: ZMV 1995, 124-125.

      118So kritisierte etwa das BAG im Hinblick auf die „Ordnung für Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen v. 24.9.1973 i.d.F. vom 8.10.1982 (MVO), die hinsichtlich der Regelungen des Rechtschutzes den landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzen bzw. -ordnungen in etwa entsprach, dass ein „Dilemma“ im Bereich der Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht bestehe, als die Kirchen insoweit den Bereich des Rechtsschutzes noch nicht in ihr System des Gerichtsschutzes vollständig integriert hätten (Beschluss v. 25.4.1989 – 1 ABR 88/87 – NJW 1989, 2284, 2285).

      119In diesem Sinne jedoch Maurer, der im Hinblick auf die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit die Auffassung vertritt, die Vollstreckung gerichtlicher Urteile bliebe sekundär, weil die Rechtsprechung davon lebe, dass sie von den am Verfahren Beteiligten und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werde (ZevKR 17 (1972), 48, 86).

      120Auf die negativen Erfahrungen, die Anwälte mit diakonischen Arbeitgebern gemacht haben, weil diese ihrer ihnen vom Kirchengericht verbindlich auferlegten Verpflichtung, die Kosten für den durch die Mitarbeitervertretung beauftragten Rechtsbeistand zu tragen, nicht nachkamen, wurde einleitend bereits hingewiesen (vgl. hierzu insbesondere Warnecke, die diesbezüglich von einer „unhaltbaren Situation“ spricht, ZMV 2009, 71, 74). Der ehemalige Präses der Ev. Kirche im Rheinland N. Schneider sah sich veranlasst, auf der 15. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht am 5./6.3.2012 ausführlicher auf den Umgang mit regelverletzenden (diakonischen) Dienstgebern einzugehen (ZMV-Sonderheft 2012, 8, 11). Schließlich beruht auch die Aufnahme des § 63a in das MVG.EKD auf der Kritik von Gewerkschaft und Mitarbeitern, dass Entscheidungen der Kirchengerichte von einzelnen Dienststellen nicht eingehalten worden seien (vgl. Vorlage des Rats der EKD gem. Art.26a I GO-EKD – Begründung zum Entwurf des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (MVG.EKD), Geschäftsstelle der Synode, Drucksache IX/1, S. 9, www.kirchegeld.de/download/s13_ix_kg_mitarbeitervertretungen_2013.pdf., zuletzt abgerufen am: 31.3.2020.

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