Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention. Matthias Lodemann
rel="nofollow" href="#u80b712ea-d2b8-47c2-a7c5-908c4c736661">III. Ordnen und Verwalten
IV. Schrankenvorbehalt: Das für alle geltende Gesetz
1. Ursprüngliche Interpretation und Heckel’sche Formel
2. Jedermann-Formel des BVerfG
b. Umfang der Berücksichtigung des kirchlichen Selbstverständnisses
aa. Wechselwirkungslehre in Anlehnung an Art. 5 II GG
bb. Kollisionsrechtlicher Ansatz
cc. Verfassungsrecht als das für alle geltende Gesetz
B. Konkrete Ausgestaltung im Arbeitsrecht
I. Regelung der Arbeitsverhältnisse als Ordnen und Verwalten eigener Angelegenheiten
1. Grundsätzliche Möglichkeiten des Grundrechtsverzichts
2. Konkret: Grundrechtsverzicht durch kirchliche Arbeitnehmer?
a. Dispositionsbefugnis über einschlägige Grundrechte
III. Grenze der Loyalitätsobliegenheiten
1. Grundprinzipien der Rechtsordnung
2. Konsequenzen für die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall
a. Reichweite der fachgerichtlichen Prüfungskompetenz
b. Insbesondere: Berücksichtigung kollidierender Arbeitnehmergrundrechte?
aa. Berücksichtigung der kollidierenden Arbeitnehmergrundrechte
bb. Interessenabwägung nach den Vorgaben der Religionsgemeinschaften
3. Speziell: Der Kirchenaustritt als absoluter Kündigungsgrund
a. Vorgaben der Religionsgemeinschaften
b. Bewertung der kircheneigenen Vorgaben an den Maßstäben der Schrankentrias
§ 5 Exkurs: Die Kündigung im Wertewandel am Beispiel des LPartG
A. Die Bewertung der Homosexualität durch die Religionsgemeinschaften
B. Das LPartG als Ausdruck eines gesellschaftlich-moralischen Wertewandels
C. Schlussfolgerungen für die Schrankentrias
I. Wertewandel als Begrenzung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts
II. Wertewandel ohne Einfluss auf die Glaubwürdigkeitsansprüche der Kirchen
§ 6 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: ein Sachstandsbericht
II. Rechtfertigungstatbestände
B. In Kürze: Regelungsgehalt der RL 2000/78/EG
I. Die Europarechtswidrigkeit des § 9 AGG, zugleich ein Angriff auf