Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention. Matthias Lodemann
a. Historische Grundrechtsdogmatik des EuGH sowie Art. 6 III EU
bb. EMRK-Bezug in der Gestalt der Rechtsprechung des EGMR?
cc. Die relevanten Grundrechte
dd. Fortbestand der Grundrechtsquellen nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta?
bb. Die relevanten Grundrechte
(1) Konventionsentsprechende Rechte: Art. 52 III GRC
(3) Konflikte im mehrpoligen Grundrechtsverhältnis: Art. 52, 53 GRC
aa. Rechtliche Voraussetzungen des Beitritts
bb. Ausgestaltung und Problemstellungen des Beitritts
cc. Zwischenfazit: Schlussfolgerungen für das Verhältnis von EGMR und EuGH
bb. Überprüfung von Unionsrecht
e. Ergebnis: Subordination des EuGH durch weite Präjudizwirkung des EGMR
3. Übertragung auf die Fragestellungen des kirchlichen Arbeitsrechts
§ 8 Zusammenfassung: Lösungsalternativen
A. Beibehaltung der bisherigen Rechtslage: Güterabwägung nach den Vorgaben der Kirchen
II. Möglichkeit des Fortbestands unter den neuen Einflüssen
1. Fortbestand nach Inkrafttreten des AGG
2. Fortbestand nach der Rechtsprechung des EGMR zum kirchlichen Arbeitsrecht
B. Darlegungslast der kirchlichen Arbeitgeber
I. Konkrete Darlegungslast im Einzelfall
II. Abstrakt-generelle Darlegungslast
III. Obliegenheit der Kirchen zur präziseren Ausformulierung der Loyalitätspflichten
1. Regelungsauftrag als Obliegenheit der Kirchen
2. Kein Verstoß gegen negative Religionsfreiheit
3. Regelungsauftrag nicht nur über das „Ob“, sondern auch über das „Wie“
4. Keine Obliegenheit zur Stufung der Loyalitätsobliegenheiten
5. Ergebnis: Gestaltungsauftrag nur teilweise hinreichend ausgefüllt
C. Fachgerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung
I. Gleichbehandlung mit Tendenzbetrieben
II. Verhältnismäßigkeitsprüfung außerhalb des Regimes der Tendenzbetriebe
D. Fazit der Lösungsalternativen
I. Hintergründe und Vergleichbares
II. Grundsätzliche Anwendbarkeit des § 9 KSchG
VORWORT
Die vorliegende Dissertation wurde im Sommersemester 2013 an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Promotion angenommen. Das Manuskript wurde im März 2012 fertiggestellt. Soweit möglich,