Ius Publicum Europaeum. Andrzej Wasilewski
Hinweise
I.Die Genese der Wissenschaft vom Verwaltungsrecht1 – 17
1.Herausbildung aus der älteren Schicht der Policeywissenschaft1 – 4
2.Verengung zum rechtswissenschaftlich-dogmatischen Verwaltungsrecht5 – 12
3.Niedergang im Nationalsozialismus13, 14
4.Neubeginn unter dem Bonner Grundgesetz15 – 17
II.Die gegenwärtige Wissenschaft vom Verwaltungsrecht18 – 37
1.Schulenbildung und Richtungsstreit18 – 27
a)Konsolidierung der rechtsakt- und rechtsschutzbezogenen Dogmatik18
b)Kritik der „Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft“19 – 21
c)Theorie und Methodik der Verwaltungsrechtswissenschaft22 – 27
2.Ausdifferenzierung verwaltungsrechtlicher Teildisziplinen28, 29
3.Verhältnis zu anderen juristischen Subdisziplinen30, 31
a)Verfassungs- und Verwaltungsrechtslehre30
b)Verwaltungsrechts- und Zivilrechtswissenschaft31
4.Verhältnis zur Verwaltungswissenschaft32
5.Verhältnis zur Verwaltungspraxis und Verwaltungsgerichtsbarkeit33, 34
6.Foren und Medien35 – 37
III.Lehre des Verwaltungsrechts38, 39
IV.Europäisierung der Wissenschaft vom Verwaltungsrecht40 – 44
1.Perspektivenwandel und Omnipräsenz in Forschung und Lehre40 – 43
2.Entstehung einer europäischen Verwaltungsrechtswissenschaft im europäischen Verwaltungsverbund44
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 58 Wissenschaft vom Verwaltungsrecht: Deutschland › Allgemeine Hinweise
Allgemeine Hinweise
Abkürzungen
AöR | Archiv des öffentlichen Rechts |
DÖV | Die öffentliche Verwaltung |
DVBl. | Deutsches Verwaltungsblatt |
JZ | Juristenzeitung |
JuS | Juristische Schulung |
NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
StWStP | Staatswissenschaften und Staatspraxis |
VerwArch. | Verwaltungsarchiv |
VVDStRL | Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer |
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 58 Wissenschaft vom Verwaltungsrecht: Deutschland › I. Die Genese der Wissenschaft vom Verwaltungsrecht
1. Herausbildung aus der älteren Schicht der Policeywissenschaft
1
Verwaltung im spezifischen Sinne einer kompetenziell ausdifferenzierten, verschriftlichten, tendenziell normierten und bürokratischen sowie zunehmend verwissenschaftlichten Amtsführung ist in Deutschland cum grano salis seit dem 16. Jahrhundert mit der Aufweichung der tradierten religiösen und altständischen Ordnungsvorstellungen in den nach Herrschaftsverdichtung strebenden frühneuzeitlichen Territorialstaaten entstanden.[1] Unter dem neoaristotelischen Leitbild „guter Policey“[2] stand obrigkeitliches Handeln insgesamt im Dienste richtiger und angemessener Ordnung sowie Verwaltung des Gemeinwesens, worauf insbesondere eine vielfältige und formenreiche Polizeigesetzgebung durch Statuierung sozialdisziplinierender Pflichtenordnungen (beispielsweise Hof-, Schul-, Feuer-, Kleider-, Markt-, Gewerbe- und Bettelordnungen) hinzielte, in den Territorien ebenso wie in den Städten und im Reich, dort kulminierend in den Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Literarisch flankiert wurde diese Entwicklung durch ein breites Spektrum allenfalls am Rande juristischer Schriften. Diese reichten von Regimentstraktaten, klassisch ausgeprägt zum umfassenden Handbuch der Politik in Veit Ludwig von Seckendorffs „Teutscher Fürstenstaat“ (1656), über verwaltungspraktische Formel- und Kanzleibücher, Beamtenethiken, überwiegend der altökonomischen Lehre vom Ganzen Haus verpflichtete sog. Hausväterliteratur bis hin zu „Ehezuchtbüchlein“, die als „theologisch-moralisch-policeyliche Mischgattung“ zur guten Ordnung ermahnten.[3]
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