BGB-Erbrecht. Lutz Michalski

BGB-Erbrecht - Lutz Michalski


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privatschriftliches Testament (vgl. § 2248) kann der Erblasser hingegen jederzeit herausverlangen, ohne dass dadurch das Testament unwirksam würde (§ 2256 Abs. 3).

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      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 8 Widerruf eines Testaments › III. Beseitigung des Widerrufs

III. Beseitigung des Widerrufs

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 10 (→ Rn. 185):

      Das Zerreißen des Testaments ist ein Widerruf gem. § 2255 S. 1. Durch das erneute Zusammenkleben des Testaments könnte der Erblasser den Widerruf widerrufen haben. Ein Widerruf gem. § 2255 S. 1 ist jedoch nicht widerruflich (→ Rn. 206).

      Fall 11 (→ Rn. 185):

      Fall 12 (→ Rn. 185):

      S könnte aufgrund des Testaments vom 1.2.2010 Alleinerbe der E geworden sein. Dieses Testament könnte die E jedoch am 1.3.2018 durch ein Widerrufstestament gem. § 2254 wirksam widerrufen haben. Der Widerruf muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann (→ Rn. 190). Dies war hier der Fall, denn aus dem mit Orts- und Zeitangabe versehenen und unterschriebenen Vermerk „Das mache ich hiermit rückgängig“ auf der Abschrift ergab sich klar die Widerrufsabsicht (vgl. → Rn. 190).

      Folglich bleibt es dabei, dass das Testament v. 1.2.2010 wirksam widerrufen wurde, sodass mangels gültiger Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge eingreift, d.h. T und S werden Erben zu je 1/2 (§ 1924 Abs. 1, 4).

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BeckOGK/Grziwotz § 2253 Rn. 1; Lange, ErbR, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 1.

      


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