Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
631), S. 247.
Hasse (Fn. 624), S. 173 sieht hierin kein Problem, sondern vielmehr das Recht, in der Ausgestaltung der Finanzierungsform einen großen Spielraum zu nutzen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Rundfunkgebühr würde sich demnach nach verfassungsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Sachmaterie richten; jede Verwendung der Rundfunkgebühr, die geeignet ist, das Ziel des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu verwirklichen sei demnach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig.
Vgl. hierzu Dargel (Fn. 631), S. 141 f.; Fiebig (Fn. 631), S. 249 ff. kritisiert weiterhin, dass sich aus dem Grundgesetz, anders als bei der überkommenen Sozialversicherung, keine Hinweise über die Art des zu gewährleistenden Rundfunks und dessen öffentlich-rechtliche Finanzierung ergäben, somit die Einordnung als sachkompetenzimplizite Abgabe keine verfassungsrechtliche Grundlage hätte.
So zur alten Rundfunkgebühr Udo Becker, Existenzgrundlagen öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag, 1992, S. 222; Dargel (Fn. 631), S. 147 f.; Dieter Dörr, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Gebührenregelung unter dem Druck des Gemeinschaftsrechts, K&R 2001, S. 233 (234); Alfred Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 42; Reinhard Hartenstein/Wolf-DieterRing/Johannes Kreile u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 13 Rn. 9; Boris Uphoff, Fernsehmarkt und Grundversorgung, 2006, S. 51 f.
Vgl. zur alten Rundfunkgebühr Dargel (Fn. 631), S. 143 ff.; Fiebig (Fn. 631), S. 253 ff. lehnt auch eine Einordnung als Abgabe sui generis ab, da eine solche Zuordnung keine Erhebungs- und Bemessungsprinzipien enthalte und darüber hinaus keinerlei Missbrauchresistenz aufweise. Stattdessen nimmt Fiebig einen eigenen Einordnungsversuch vor, um solche Kriterien zu schaffen. Worin in diesem Ansatz der Unterschied zu der Annahme einer Abgabe sui generis liegt, bei der die allgemeinen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und zudem aufgrund der Ähnlichkeit mit hergebrachten Abgabetypen bestimmte Anforderungen geschaffen werden können, vermag Fiebig nicht überzeugend zu begründen.
BVerwG, BeckRS 2017, 106650 = DÖV 2017, 642; BVerwG, ZUM 2018, 208; BVerwG, BeckRS 2017, 121864. So wurde durch das BVerfG in seinem Urteil v. 18. Juli 2018 mittlerweise auch die Erhebung des Beitrags auf Zweitwohnungen für verfassungswidirg erklärt, BVerfGE 149, 222 (290 Rn. 150 ff.).
BVerwG, BeckRS 2016, 117415 = DÖV 2017, 558; 2017, 955.
Grundsätzliche Verteidigung bei Hanno Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014.
Planungs-, Personal-, Organisations- und Satzungshoheit, vgl. Dieter Fick, Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden II. Teil, SKV 1977, S. 39; speziell zur Personalhoheit: Heinrich Amadeus Wolff, Die Personalhoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, VerwArch 2009, S. 280.
Vgl. Jürgen Suhr, Das kommunale Steuerfindungsrecht, ZKF 1993, S. 2 (3 f.); „Recht auf eine eigenständige Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft“.
Vgl. Hermann Pünder/Christian Waldhoff, Kommunales Finanzrecht in der Verfassungsordnung von Bund und Ländern, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Kommunales Finanzrecht, § 1 Rn. 6 ff.
Hans Pagenkopf, Kommunalsteuersystem und Grundgesetz, in: GS für Friedrich Klein, 1974 S. 360; Günter Püttner, Gefährdungen der kommunalen Selbstverwaltung, DÖV 1994, S. 552 (553): „Ohne Geld keine Selbstverwaltung“.
Es existieren vielfältige Einschränkungen der kommunalen Finanzhoheit, auf Ausgabenseite wird das Recht der Gemeinde vor allem durch die Übertragung zusätzlicher Pflichtaufgaben durch die Länder verdrängt.
Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Finanzausstattung der Gemeinden: Dietrich Roßmüller, Schutz der kommunalen Finanzausstattung durch Verfahren, 2009, S. 19 ff.
Vgl. Pünder/Waldhoff (Fn. 656), Rn. 2 ff.; Friedrich Schoch, Die Dogmatik zum finanzverfassungsrechtlichen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, AfK 2000, S. 225 (231).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden sind in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt. Diese enthalten in der Regel eine Subsidiaritätsklausel, auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG schränken die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung ein.
Die Gemeinden können Aufgaben der Daseinsvorsorge auch in privatrechtlicher Form wahrnehmen oder gestalten das Benutzungsverhältnis öffentlicher Einrichtungen privatrechtlich aus. In diesen Fällen erhalten die Gemeinden auch ein privatrechtliches Entgelt.
Die Konzessionsabgaben beruhen auf einem Konzessionsvertrag zwischen Kommune und Netzbetreiber. Höchstsätze sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) des Bundes geregelt. Vgl. zu den kommunalen Einnahmen aus Konzessionsabgaben nur Jens Held/Stefan Fenzel, Der Konzessionsvertrag als Königsweg?, LKV 2010, S. 19.
Jürgen Müller, Die Beteiligung der Gemeinden an den Gemeinschaftsteuern, 2009.
Vgl. etwa Matthias Pechstein, Kommunaler Finanzausgleich. Grundstrukturen und Grundprobleme, LKV 1991, S. 289; VGH BW v. 1.7.2003, DÖV 2003, S. 953; zu Zuweisungen als ergänzende Einnahmeart: Horst Zimmermann, Kommunalfinanzen, 32016, S. 211 ff.
So BVerwGE 145, 378; HessStGH, NVwZ 2013, 1151 ff. (Folge des Urteils war die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs in Hessen. Siehe Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 23.7.2015 [GVBl S. 298]); VerfGH MeVo, Urt. v. 30.6.2011 – 10/10 –; VerfG Bbg, NVwZ-RR 2000, 129 (134); BayVerfGH, BayVBl 1996, 462 (463); ausdrücklich normiert sogar in Art. 57 Abs. 1 LVerfSchlH und Art. 83 Abs. 2 S. 3 VerfBay; a.A.: VerfGH NRW, NVwZ-RR 2014,