Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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[688]

      Vgl. nur BVerwG, NVwZ 2003, 1385 (1386).

       [689]

      Teilweise sind vom Städte- und Gemeindebund des Landes Mustersatzungen entwickelt worden, die den einzelnen Gemeinden zur Orientierung dienen können, vgl. Muster für eine Verwaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, Stand Mai 2003; ausführlich zur Berechnung von Verwaltungsgebühren, Peter Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, Rn. 17 zu § 5 KAG; vgl. zur Gebührenfreiheit, Lichtenfeld (Fn. 686), § 5 KAG Rn. 52 f.

       [690]

      § 8 undGO NRW.

       [691]

      Der auch verwendete Begriff der öffentlichen Anlage erfasst darüber hinaus auch die Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen, Wege und Plätze, gebührenrechtlich sind diese Anlagen jedoch irrelevant, da für die Nutzung von Straßen und Wegen keine Gebühren erhoben werden. Vgl. dazu: Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 39.

       [692]

      Konflikte, insbesondere mit dem Europarecht können sich hieraus ergeben, dass Gebührensatzungen der Gemeinden nicht selten sog. Einheimischenprivilegierungen vorsehen: Dazu: Andrea Roeßing, Einheimischenprivilegierungen und EG-Recht, 2008, S. 35 ff., 106 ff., 205 ff; siehe auch BVerfG, NVwZ 2016, 1553.

       [693]

      Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 46; ferner Ulrich Becker/Markus Sichert, Einführung in die kommunale Rechtsetzung am Beispiel gemeindlicher Benutzungssatzungen, JuS 2000, S. 348 (349).

       [694]

      Ausdrücklich für die Anstalt des öffentlichen Rechts § 1 Abs. 1 S. 2 KAG NRW.

       [695]

      Dies bestimmt beispielsweise § 6 Abs. 1 S. 1 KAG NRW ausdrücklich.

       [696]

      Zum Unterschied zwischen Gebühr und privatrechtlichem Entgelt: Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 13; Claus Hamacher/Frank Stein, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, Art. 4 KAG Rn. 28. Das privatrechtliche Entgelt setzt einen Vertrag voraus, auf Seiten des Hoheitsträgers wird das Benutzungsverhältnis statt durch Satzung durch den Erlass Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt. Durch den Vertragsschluss wird ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Der schuldrechtliche Anspruch auf die Gegenleistung ist vor den Zivilgerichten einzuklagen. Dagegen wird im Falle einer Gebühr dieselbe durch Gebührenbescheid festgesetzt, aus dem die Gemeinde sofort zur Vollstreckung berechtigt ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte bietet auch gewisse Vorteile, unzulässig ist aber der Rechtsprechung des BGH zufolge die „Flucht ins Privatrecht“, um öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa durch das Äquivalenzprinzip, zu entgehen. Das Entgelt wird einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen, BGH, DVBl 1984, 1118; BGH, DVBl 1992, 369; zudem unterliegt die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte auch einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht zum Schutz der privatrechtlichen Anbieter, BGHZ 184, 168, privatrechtlich organisiertes Wasserversorgungsunternehmen (GmbH).

       [697]

      § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW.

       [698]

      Hermann Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, NVwZ 2005, S. 391; Wolfgang Rüfner, Daseinsvorsorge und soziale Sicherheit, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, 32006, § 96, Rn. 37 ff., 45; Ulrich Stelkens, Von selbständigen Verwaltungshelfern, Eigengesellschaften und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen: Verwaltungsorganisationsrechtliche Folgen der funktionalen Privatisierung und der Organisationsprivatisierung, Jura 2016, S. 1260, 1266 ff.

       [699]

      Annette Guckelberger, Die Rekommunalisierung privatisierter Leistungen in Deutschland, VerwArch 2013, S. 161; Ulrich Müller, Rekommunalisierung, VR 2014, S. 145.

       [700]

      Ausführlich zur Berechnung der Höhe der Kommunalabgaben Queitsch (Fn. 689), § 6 KAG Rn. 7 ff.

       [701]

      § 6 Abs. 3 KAG Saarland; § 6 Abs. 3 KAG NRW.

       [702]

      Vgl. etwa: OVG SH v. 14.4.2011 – 2 LB 23/10, juris m.w.N.

       [703]

      § 6 Abs. 3 KAG NRW.

       [704]

      Heinz-Lothar Kalus, Probleme bei der Einführung progressiv gestaffelter Gebühren für die Benutzung kommunaler Entwässerungseinrichtungen, VR 1996, S. 299; Paul Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 21999, § 88 Rn. 203; Klaus Vogel, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 21999, § 87 Rn. 100.

       [705]

      Vgl. BVerfGE 97, 332; grundsätzlich zum Problem Matthias Jestaedt, Staffelgebühren im Steuerstaat, DVBl 2000, S. 1820; Annette Guckelberger, Kindergärten als kostenintensive Einrichtungen – Wer zahlt?, SGb 2010, S. 1 ff.; vgl. bereits oben Rn. 129.

       [706]

      Dazu m.w.N. Matthias Wohltmann, Gewerbesteuerumlage, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 9; Heiko Salzer, Der Bund- und Länderanteil an der Gewerbesteuer, StW 2010, S. 84.

       [707]

      Zu dieser steuersystematischen Kategorie oben Rn. 99.

       [708]

      GV NW S. 732.

       [709]

      Zur Bedeutung der Gewerbesteuer für die Kommunen vgl. auch: Peter Heine, Gewerbesteuer, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 8 Rn. 46 ff.

       [710]

      Vgl. zur Geschichte: Heribert Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S. 5 ff.; Peter Glanegger/Georg Güroff,


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