Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Praxis – Aktuelle Schlaglichter zum kommunalen Finanzausgleich, DVBl 2016, S. 1003; Olaf Schmitt, Der kommunale Finanzausgleich aus verfassungsrechtlicher Sicht, DÖV 2013, S. 452.

       [667]

      Vgl. Pünder/Waldhoff (Fn. 656), Rn. 7; vgl. auch Hans-Günter Henneke, Das Gemeindefinanzierungssystem, Jura 1986, S. 568 (569); Horst Dreier, in: ders. (Hg.), GG, Bd. 2, 32013, Art. 28 Rn. 132.

       [668]

      Art. 106 Abs. 5 S. 3 GG bestimmt, dass den Gemeinden für die Bestimmung der Höhe des ihnen zustehenden Anteils an der Einkommensteuer durch Bundesgesetz ein Hebesatzrecht eingeräumt werden kann. Von dieser Befugnis ist allerdings bisher noch kein Gebrauch gemacht worden.

       [669]

      Vgl. Pünder/Waldhoff (Fn. 656), Rn. 7.

       [670]

      Über den Finanzausgleich soll die Finanzkraft der Gemeinden nur an die ihnen individuell obliegende Aufgabenbelastung angepasst werden. Eine gleiche finanzielle Ausstattung aller Gemeinden ist dagegen nicht beabsichtigt. Durch eine solche würde die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden beschnitten.

       [671]

      Das Bundesverfassungsgericht hat einen bundesgesetzlich angeordneten Gewerbesteuermindesthebesatz gebilligt, BVerfGE 125, 141.

       [672]

      Vgl. die Landesverfassungen Baden-Württemberg Art. 73 Abs. 2; Bayern Art. 83 Abs. 2 S. 2; Brandenburg Art. 99; Hessen Art. 137 Abs. 5 S. 2; Niedersachsen Art. 58; Saarland Art. 119 Abs. 1; Mecklenburg-Vorpommern Art. 73 Abs. 1; Rheinland-Pfalz Art. 49 Abs. 6; Sachsen Art. 87 Abs. 2; Sachsen-Anhalt Art. 88 Abs. 3; Thüringen Art 93 Abs. 2.

       [673]

      Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG erlaubt den Gemeinden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer festzulegen. Letztere stellt dabei die wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG dar.

       [674]

      Vgl. nur Thorsten Siegel, Einführung in das Kommunalabgabenrecht, JuS 2008, S. 1071.

       [675]

      Baden-Württemberg §§ 9 ff.; Bayern Art. 3, Art. 5 ff.; Brandenburg §§ 3 ff.; Hessen §§ 7 ff.; Mecklenburg-Vorpommern §§ 3 ff.; Niedersachsen §§ 3 ff.; Rheinland-Pfalz §§ 5 ff.; Schleswig-Holstein §§ 3 ff.; Sachsen-Anhalt §§ 3 ff.; Sachsen §§ 7 ff.; Thüringen §§ 5 ff. Die Stadtstaaten bedürfen einer solchen Ermächtigung nicht.

       [676]

      Näher Christian Waldhoff, Satzungsautonomie und Abgabenerhebung, in: FS für Klaus Vogel, 2000, S. 495; Pünder/Waldhoff (Fn. 656), Rn. 15 ff.

       [677]

      Vgl. Christian Waldhoff, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Recht der Kommunalfinanzen, § 13 Rn. 5.

       [678]

      Vgl. Kirchhof (Fn. 470), § 119 Rn. 59, 68 ff.; s.o. Rn. 134 ff.

       [679]

      Im Hinblick auf die weite Ermächtigung in den Kommunalabgabengesetzen können die Gemeinden hier auf ihre grundsätzliche Allzuständigkeit für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zurückgreifen.

       [680]

      Vgl. allgemein zu diesen Abgabentypen oben unter Rn. 117 ff. und Rn. 137 ff.

       [681]

      Vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW (Gebühren); § 8 Abs. 2 KAG NRW (Beiträge) Näheres zur Begriffsbestimmung s.o. Rn. 118 ff. und 138 ff.

       [682]

      Vgl. Damian-Markus Preisner, in: Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand des Gesamtwerks: 57. Lfg. September 2017, § 4 Rn. 35.

       [683]

      Nur Niedersachsen sieht in § 4 Abs. 1 KAG Nds eine grundsätzliche Erhebungspflicht vor, § 5 KAG NRW benutzt demgegenüber den Begriff „dürfen“.

       [684]

      Vgl. §§ 77 Abs. 2 GO NRW; 76 Abs. 2 GO SH; § 93 Abs. 2 HGO, Art. 62 Abs. 2 Bay GO.

       [685]

      §§ 4 Abs. 4 KAG Nds i.V.m. § 3 Abs. 2 VwKostG Nds; § 5 Abs. 2 Satz 3 KAG SH i.V.m. § 249 Abs. 4 S. 2 LVwGSH; § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW; vgl. auch Michael Wild, Renaissance des Kostendeckungsprinzips, DVBl 2005, S. 733. Fraglich ist die allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips in den Gemeinden, wenn es an einer ausdrücklichen Normierung fehlt: Das Bundesverfassungsgericht geht im Umkehrschluss aus Art. 105 GG davon aus, dass die Gebühr als zusätzliche Belastung neben der allgemeinen Steuerlast nur zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund ihre Erhebung rechtfertigt. Neben dem Zweck, die Kosten zu decken, soll aber auch der Ausgleich von Vorteilen und die Verfolgung von Lenkungszwecken oder sozialen Zwecken einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen, ein solcher Wille müsse sich jedoch aus dem Gebührentatbestand entnehmen lassen, vgl. BVerfGE 108, 1 (21); Mike Wienbracke, Die verfassungskräftige Verankerung des gebührenrechtlichen Kostendeckungsprinzips, DÖV 2005, S. 201, dagegen bejaht eine Bindung der Gemeinde im Rahmen des speziellen Kostendeckungsprinzips aus Art. 3 Abs. 1 GG, im Hinblick auf das spezielle Kostendeckungsprinzip sei der Gebührengeber zumindest faktisch verpflichtet die Gebührenhöhe nach dem Kostendeckungsprinzip auszurichten. Im Hinblick auf das generelle Kostendeckungsprinzip führt er den Funktionsvorbehalt der Steuer an, demzufolge seien die frei fungiblen Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt exklusiv der Steuer vorbehalten. vgl. auch Wild a.a.O., S. 733.

       [686]

      Maßgeblich sind nach Lichtenfeld, in: Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand des Gesamtwerks: 57. Lfg. September 2017, § 5 KAG Rn. 50 f., nicht die Kosten der einzelnen Verwaltungshandlung, sondern die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs.

       [687]

      BVerfGE 108, 1; BVerwG NVwZ 2003,


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