Umsatzsteuerrecht. Christian Möller

Umsatzsteuerrecht - Christian Möller


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an den Factor keine steuerbare Leistung dar.[53]

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      Gesellschaftsrechtliche Sachverhalte werfen häufig umsatzsteuerrechtliche Fragen auf. Dabei geht es insbesondere darum, ob Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapital- und Personengesellschaften Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind. Davon hängt u. a. ab, ob bestimmte Zahlungsflüsse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen. Zudem setzt ein Vorsteuerabzug des Gesellschafters oder Geschäftsführers nach § 15 Abs. 1 UStG voraus, dass er Unternehmer ist.

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      Bei gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten stehen, wenn es um die Unternehmereigenschaft geht, zwei Fragen im Vordergrund: die Frage nach der Selbstständigkeit des Handelnden und die Frage, ob „gegen Entgelt“ gehandelt wird. Was das Handeln „gegen Entgelt“ angeht, wird im Folgenden behutsam auf den folgenden Abschnitt dieses Buches (Rn 191 ff) vorgegriffen, um die Dinge im Zusammenhang darzustellen.

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Dies bedeutet, dass der Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) keine USt zahlen muss.
Weil das bloße Erwerben, Halten und Veräußern gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit ist, ist die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen, Anteilen an einer Personengesellschaft) regelmäßig ein nicht steuerbarer Umsatz. Mangels Steuerbarkeit kommt es auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr 8 lit. f) UStG (s. dazu Rn 492) häufig nicht an.

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      Häufig betätigen sich Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer ihrer Gesellschaft. Dies kann zur Eigenschaft als Unternehmer führen, wenn selbstständiges Handeln und Handeln gegen Entgelt zu bejahen sind (s. dazu unten Rn 148 ff).

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      Eine Holdinggesellschaft (s. dazu bereits Rn 144) ist – wie jeder andere Gesellschafter – nicht Unternehmer, wenn sie sich ganz auf das Erwerben und Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften (einschließlich der Ausübung von Gesellschafterrechten) beschränkt – in diesem Fall ist auch von einer (reinen) „Finanzholding“ die Rede. Eine Finanzholding ist damit insbesondere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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