Umsatzsteuerrecht. Christian Möller
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Umsatzsteuerfragen können Rückwirkungen auf das Zivilrecht haben. So umfasst ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kfz (z. B. aus § 823 Abs. 1 BGB) auch die USt, die der Geschädigte seiner Werkstatt als Teil des Werklohns für die Reparatur schuldet. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Geschädigte im Hinblick auf diese Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 UStG), weil ihm insoweit kein Schaden entsteht. Kein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich nicht reparieren lässt, sondern den Geldersatz schlicht behält (abstrakte Schadensberechnung): Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der Schadensersatz in Geld wegen Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › IV. Vertragsstrafe
IV. Vertragsstrafe
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Eine Vertragsstrafe, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung geleistet wird (§§ 340, 341 BGB), hat meist Schadensersatzcharakter und ist in diesen Fällen kein zu versteuerndes Entgelt.[26] Lediglich im Einzelfall kann eine Vertragsstrafe Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer für eine vom Gläubiger der Vertragsstrafe erbrachte steuerbare Leistung sein (so, wenn bei Tauschumsätzen oder tauschähnlichen Umsätzen unter Unternehmern eine Vertragspartei eine geschuldete Sach- oder Dienstleistung nicht erbringt und deshalb eine Vertragsstrafe in Geld leistet).[27]
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Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, etwa wegen verspäteter oder qualitativ schlechter Leistung, sollte darin eine Minderung des Entgelts, also der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, liegen.[28] Rechtsprechung und Finanzverwaltung sehen dies aber anders, da die Vertragsstrafe auf einem eigenen Rechtsgrund beruhe und nicht als modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit wirke.[29]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › V. Beistellung
V. Beistellung
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Im Falle einer Beistellung, die der Empfänger einer Leistung dem Leistenden (Beistellungsempfänger) zum Zweck der Leistungserbringung zur Verfügung stellt, liegt kein Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer vor. Eine Beistellung in diesem Sinne („echte Beistellung“) ist regelmäßig nur gegeben, wenn der Beistellende dem Leistenden Personal- oder Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn – den Beistellenden – zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist.[30] Eine „echte Beistellung“ ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist.[31]
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Stellt der Leistungsempfänger dagegen dem Leistenden Gegenstände oder Personal, über die Letzterer frei verfügen kann, und besteht insbesondere keine Verpflichtung, das überlassene Personal nur für Leistungen an den Überlassenden einzusetzen, ist die Personalüberlassung (ggf. zusätzliches) Entgelt für die Leistung des Leistenden. Dann ist von einer steuerbaren „unechten Beistellung“ die Rede.[32]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VI. Zuschüsse
VI. Zuschüsse
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Wie beim Schadensersatz und bei Beistellungen wird auch bei Zuschüssen unterschieden zwischen „echten Zuschüssen“, die nicht Teil eines steuerbaren Leistungsaustauschs sind, und „unechten Zuschüssen“, die Entgelte für Leistungen des Zuschussempfängers darstellen.
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Ein „echter Zuschuss“, also ein nicht steuerbarer Zuschuss, liegt vor, wenn der Zuschuss nicht das Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zahlenden oder an einen Dritten ist. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind danach kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.[33] Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt.
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Beispiel:
„Echter Zuschuss“ ist etwa eine Prämie, die eine Gebietskörperschaft für die Brachlegung von Ackerland auszahlt.[34]
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Von einem „unechten Zuschuss“ ist dagegen die Rede, wenn die Geldleistung Teil eines Leistungsaustausches ist, also als Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber erbracht wird. Entscheidend ist, dass dem Zuschussgeber ein individueller Vorteil zugewendet wird.
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Beispiel 1:
Der BFH hat einen „echten Zuschuss“ in einem Fall bejaht, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit vereinbart und dafür von der Stadt einen Zuschuss erhalten hatte. Der für einen Leistungsaustausch erforderliche eigene Vorteil der Stadt sei zu bejahen, da es zu ihren Aufgaben gehöre, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ausreichenden öffentlichen Parkraum zu sorgen.[35]
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Beispiel 2:
Eine Stadt gründet einen eingetragenen Verein (e. V.), dessen Satzungszweck die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten ist. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen der Stadt. Nach dem BFH ist eine Leistung des Vereins an die Stadt zu bejahen. Letztere erhalte als identifizierbare Leistungsempfängerin einen individuellen Vorteil. Zwar könne bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen eine Leistung zu verneinen sein, wenn die Zahlung lediglich der allgemeinen Förderung des Empfängers diene und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sei. Im Streitfall stelle die Ausrichtung von Stadtfesten aber einen konkreten Vorteil für die Stadt als Auftraggeberin dar. Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liege, stehe der Steuerbarkeit nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der Verein bei der Durchführung inhaltlich keinen Bindungen unterworfen sei. Denn nach den Umständen des Einzelfalles könne es gerade zum Wesen einer Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung eigener Vorstellungen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lasse.[36]
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Beispiel 3:
Auch ein Verein, der gegen öffentliche Zuschüsse Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung durchführt, erbringt nach der Rechtsprechung des BFH umsatzsteuerbare Leistungen, die aber steuerfrei sein können.[37]
§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VII. Mitgliedsbeiträge
VII. Mitgliedsbeiträge
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Auch in Bezug auf Mitgliedsbeiträge