Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil

Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil


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bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

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      Die Berechnung der 75 %-Grenze bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer soll anhand der nachfolgenden Beispiele veranschaulicht werden. Der Stichtag für die Prüfung ist jeweils der 31.12.

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      Beispiel

Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage 48.000 €
Gehalt (Brutto) – Stand Dezember *12 81.600 €
Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung 1.752 €
Tantieme – Durchschnitt der letzten fünf Jahre 0,00 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 83.352 €
davon 75 %-Grenze 62.514 €
abzgl. Ansprüche aus der gesetzl. Rentenversicherung 28.995 €
abzgl. Leistungen aus der Direktversicherung 10.306 €
verbleibende noch zulässige Festrente 23.213 €
abzgl. arbeitgeberfinanzierte Festbetragszusage 48.000 €
Unzulässige Überversorgung 24.787 €

      Im Falle einer Betriebsprüfung würde in der letzten noch offenen Schlussbilanz eine gewinnerhöhende Teilauflösung der Pensionsrückstellung erfolgen. Steuerlich anerkannt würde in vorliegendem Fall nur eine Pensionsrückstellung in Höhe von 48,36 % der für die volle Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellung. In einem zweiten Schritt würde sodann geprüft, ob die noch zulässige Festrentenzusage auch einem Fremdvergleich standhält. Hier kann möglicherweise neben der bereits schon festgestellten Überversorgung auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In der Handelsbilanz müssten weiterhin Rückstellungen für die zivilrechtlich bestehende Verpflichtung in Höhe von 48.000 € gebildet werden. Die steuerliche Nichtanerkennung eines Teiles der Pensionszusage führt nämlich nicht zwangsweise zu einer Reduktion des zivilrechtlichen Anspruches (Stichwort: Verzicht).

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      Beispiel

a) Festbetragszusage 48.000 €
b) Gehaltsabhängige Pensionszusage 36.000 €
c) Pensionszusage aus Entgeltumwandlung 24.000 €
Jahresfestgehalt nach Entgeltumwandlung(vor Entgeltumwandlung € 144.000,00) 120.000 €
Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung 1.752 €
Summe – Aktivbezüge nach § 2 LStDV 121.752 €
davon 75 %-Grenze 91.314 €
abzgl. Leistungen aus gehaltsabhängiger Zusage 36.000 €
abzgl. Anwartschaften aus gesetzl. Rentenversicherung 28.995 €
abzgl. Leistungen aus Direktversicherung 10.306 €
verbleibende noch zulässige Rente für Festbetragszusage 16.013 €
abzgl. bestehender Festbetragszusage 48.000 €
unzulässige Überversorgung 31.987 €

      Aufgrund der vorliegenden Überversorgung (gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG) erfolgt eine Teilauflösung der Pensionsrückstellungen innerhalb der Steuerbilanz. In einer zweiten Stufe wird dann zu prüfen sein, ob die auf ein angemessenes Niveau reduzierte Festrentenzusage einem Fremdvergleich standhält. In der zweiten Stufe ist im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung auch die gehaltsabhängige Pensionszusage und die Pensionszusage aus Entgeltumwandlung zu prüfen. Somit kann sowohl eine Überversorgung (Verstoß gegen den § 6a EStG) als auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. In der Handelsbilanz müssten weiterhin Rückstellungen für die zivilrechtlich bestehende Verpflichtung in Höhe von 108.000 € (Gesamtzusage) gebildet werden. Die steuerliche Nichtanerkennung eines Teiles der Pensionszusage führt nicht zu einer Reduktion des zivilrechtlichen Anspruches (Stichwort: Verzicht).

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      Eine Ausnahme besteht nur bei Änderung des Beschäftigungsgrades.

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      Zivilrechtlich besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung in der ursprünglich zugesagten Höhe. Diese Pensionszusage ist dann auch vollumfänglich für die Handelsbilanz zu bewerten. Sofern zivilrechtlich eine Reduktion vorgenommen würde, müsste das Thema Verzicht auf Versorgungsleistungen und dessen Folgen beachtet werden (ausführlich zum Thema Verzicht s. Rn. 527 ff.).

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      Diese sehr restriktive Auffassung der Finanzverwaltung (hinsichtlich des Ansatzes in der Steuerbilanz) konnte nicht wirklich gewollt sein, und war für die Tagespraxis auch sehr unbefriedigend. Nachfolgend werden zwei Finanzgerichtsurteile erörtert, die hinsichtlich


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